Eine praxisrelevante Entscheidung zur Bestimmtheit wettbewerbsrechtlicher Klagen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 168/23) gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Klage, die auf die Rückzahlung unzulässig einbehaltener Entgelte an eine Vielzahl von Verbrauchern gerichtet ist, hinreichend bestimmt im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) gefasst werden kann.
Das Gericht entschied, dass der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG grundsätzlich nicht darauf gerichtet sein kann, dass ein Unternehmen unzulässig vereinnahmte Beträge unmittelbar an betroffene Verbraucher zurückzahlt. Eine solche Klage sei in der Regel zu unbestimmt, wenn die betroffenen Verbraucher nicht konkret benannt werden oder der Umfang der Zahlungspflicht nicht eindeutig feststeht.
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