Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Fall einer fälschlich benannten Klageschrift, dass die Angabe des falschen Vorstands die Zulässigkeit der Klage nicht beeinträchtigt.
In der Klageschrift wurde irrtümlich eine falsche Person als Vertreter der klagenden Stiftung aufgeführt, was jedoch unschädlich war, da die Identität der klagenden Partei gewahrt blieb und keine Hinweise darauf vorlagen, dass die Klage ohne Zustimmung des tatsächlich vertretungsbefugten Organs, also des Vorstands, erhoben wurde. Solche formalen Fehler können nach Auffassung des Gerichts jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, solange keine Zweifel an der Legitimität der Klage bestehen:
Die Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise aufgeführt wurde, die Klägerin werde vertreten „durch den Präsidenten Dr. JL.. TU. YH.“. Richtig ist, dass die Klägerin vertreten wird durch den Vorstand (§§ 86, 26 Abs. 2 BGB).
Diese in der Klageschrift enthaltene Falschbezeichnung auf Seiten der Klägerin schadet hingegen nicht. Sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt, sind solche Ungenauigkeiten unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 7). Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Sachverhalte, nämlich unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite. In den zitierten Verfahren ging es beispielsweise unter anderem um die Frage, ob die Gesellschafter einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen können. So wurde in einem Fall eine Klage gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertretungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 282/07 –, Rn. 8, juris).
In einem anderen Verfahren hat der dortige Kläger den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet, sondern deren Vorstand, wenn auch unrichtigerweise, als deren gesetzlichen Vertreter angesehen und demgemäß in der Klageschrift aufgeführt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – II ZR 284/85 –, Rn. 11, juris). Mit dem vorliegenden Sachverhalt sind diese Fallgestaltungen, in denen es um Konstellationen geht, in welchen die Angabe des zur Vertretung berufenen Organs ausnahmsweise für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 253 Rn. 90.1), nicht vergleichbar. Nicht ersichtlich ist, dass die vorliegende Klage nicht im Einverständnis mit dem eigentlichen vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Ein solcher Einwand, insbesondere der mangelnden Bevollmächtigung, ist von dem Beklagten nicht – auch nicht konkludent – erhoben worden.
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