Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (I ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung zur Schiedsgerichtsbarkeit getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die vorbehaltlose Erhebung einer Schiedsklage dazu führt, dass der Kläger später vor einem staatlichen Gericht die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend machen kann.
Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen der Bindungswirkung einer Schiedsvereinbarung und dem grundsätzlichen Recht der Parteien, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüfen zu lassen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen im Jahr 2020 einen Werkvertrag über den Bau eines Carport-Solarkraftwerks in den Niederlanden. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden werden sollten. Der Schiedsort wurde auf Berlin festgelegt, die Verfahrenssprache auf Deutsch.
Im Juli 2022 reichte die Antragstellerin eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin ein und machte Werklohnansprüche in Höhe von über 3,2 Millionen Euro geltend. Die Antragsgegnerin bestritt die Forderungen und erhob ihrerseits Widerklage über 1,35 Millionen Euro wegen Mängeln, Verzugs und Vertragsstrafen.
Noch bevor sich das Schiedsgericht konstituierte, stellte die Antragstellerin im Oktober 2023 beim Kammergericht den Antrag, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Sie argumentierte, dass die Schiedsklausel unwirksam sei, da sie eine Kontrolle des Vertrags nach den AGB-Regeln (§§ 305–310 BGB) ausschließe. Damit drohe ihr die Anwendung einer überhöhten Vertragsstrafe, die nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam sei.
Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Rechtliche Analyse
1. Zulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO
Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann eine Partei vor Bildung des Schiedsgerichts beim staatlichen Gericht die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens feststellen lassen. Dies ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Schiedsgerichtsbarkeit, um spätere Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Die Antragsgegnerin argumentierte, dass die Antragstellerin durch die Erhebung der Schiedsklage bereits die Schiedsgerichtsbarkeit anerkannt habe und sich nicht mehr auf deren Unzulässigkeit berufen könne.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Anrufung eines Schiedsgerichts allein keinen Verzicht auf das Recht bedeutet, dessen Zuständigkeit vor einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin ihren Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor der Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt habe.
Damit bestätigte der BGH seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – I ZB 21/18), wonach eine Partei trotz einer bereits eingereichten Schiedsklage die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügen kann, solange sie sich nicht rügelos auf das Verfahren eingelassen hat.
2. Wirksamkeit der Schiedsklausel und Bedeutung der AGB-Kontrolle
Die Antragstellerin argumentierte, dass die Schiedsklausel unwirksam sei, weil sie in Ziffer 28.3 (v) des Vertrags ausdrücklich die Anwendung der §§ 305–310 BGB ausschloss. Dadurch drohe ihr eine unangemessene Vertragsstrafe, die nicht durch eine gerichtliche Kontrolle überprüft werden könne.
Der BGH lehnte diese Argumentation ab. Er stellte klar, dass die Wirksamkeit einer Schiedsklausel grundsätzlich unabhängig von anderen Vertragsbestimmungen ist. Auch wenn die Regelung über den Ausschluss der AGB-Kontrolle unwirksam sein sollte, führe dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel.
Zudem sei das Schiedsgericht selbst befugt, die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln im Rahmen der anwendbaren Rechtsordnung zu überprüfen. Falls das Schiedsgericht eine Klausel anwenden würde, die gegen den ordre public verstößt, könnte dies in einem späteren Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO überprüft werden.
3. Bindungswirkung der Schiedsklausel trotz Unklarheiten im Hauptvertrag
Ein weiteres Argument der Antragstellerin war, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags (insbesondere der Vertragsstrafenklausel) die gesamte Schiedsvereinbarung unwirksam mache.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Er stellte klar, dass eine Schiedsvereinbarung unabhängig vom Hauptvertrag zu bewerten ist. Selbst wenn eine Vertragsklausel unwirksam wäre, berühre dies nicht automatisch die Schiedsvereinbarung, es sei denn, diese wäre derart mit der unwirksamen Klausel verknüpft, dass sie ohne diese keinen Bestand hätte.
Zudem enthielt der Vertrag eine Salvatorische Klausel, die ausdrücklich vorsah, dass unwirksame Regelungen durch wirksame ersetzt werden sollten. Dies bestätigte nach Ansicht des BGH, dass die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit auch unabhängig von möglichen Problemen einzelner Vertragsklauseln beibehalten wollten.
4. Verhältnis von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit
Der BGH hob hervor, dass das staatliche Gericht im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur über die grundsätzliche Wirksamkeit der Schiedsklausel entscheiden kann. Die konkrete Anwendung der Schiedsregeln, etwa die Prüfung einer Vertragsstrafenklausel, sei Aufgabe des Schiedsgerichts.
Eine Ausnahme könne nur dann bestehen, wenn eine Schiedsklausel offensichtlich missbräuchlich sei, etwa wenn sie eine Seite einseitig begünstige oder wenn das Schiedsgericht nicht unparteiisch besetzt sei. Im vorliegenden Fall war jedoch durch die Anwendung der DIS-Schiedsordnung gewährleistet, dass das Schiedsgericht neutral besetzt wird.
Da das Schiedsgericht die Möglichkeit hatte, fragliche Vertragsklauseln im Lichte des anwendbaren Rechts zu prüfen und etwaige Verstöße gegen den ordre public in einem späteren Verfahren überprüft werden konnten, war kein Grund ersichtlich, die Schiedsvereinbarung für unwirksam zu erklären.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen müssen, wie weitreichend ihre Schiedsvereinbarungen sind. Während sie Schutz vor staatlichen Gerichtsverfahren bieten, entziehen sie den Vertrag jedoch nicht vollständig der gerichtlichen Kontrolle – insbesondere wenn es um fundamentale Fragen der Vertragsgerechtigkeit geht.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stärkt die Autonomie der Schiedsgerichtsbarkeit und bestätigt, dass eine bereits erhobene Schiedsklage nicht zwingend die Möglichkeit ausschließt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen.
Gleichzeitig macht der BGH deutlich, dass eine Schiedsklausel nicht automatisch durch problematische Vertragsbestimmungen unwirksam wird. Schiedsgerichte haben die Kompetenz, die Gültigkeit von Vertragsklauseln zu überprüfen, und die staatliche Gerichtsbarkeit greift nur dann ein, wenn eine evidente Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze droht.
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