In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. März 2024 (Aktenzeichen: 2 StR 192/23) wird die Frage behandelt, inwiefern Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen wie eBay und eBay-Kleinanzeigen als beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB gelten und welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Fälschung solcher Daten vorliegen müssen.
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen Betruges in 17 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 191.326,44 € angeordnet. Die Verurteilung bezog sich unter anderem auf Fälle, in denen der Angeklagte und seine Komplizen Zugangsdaten für Verkaufsplattformen nutzten, um Betrugsstraftaten zu begehen.
Rechtliche Analyse
Beweiserhebliche Daten und § 269 StGB
Der BGH stellte fest, dass die Zugangsdaten zu den betreffenden Konten bei eBay und eBay-Kleinanzeigen, bestehend aus Anmeldename und Passwort, als Daten im Sinne des § 269 StGB gelten. Diese Daten sind beweiserheblich, da sie im elektronischen Datenverkehr im Zusammenspiel mit weiteren (System-)Daten den Zugriff auf das Nutzerkonto ermöglichen.
Anforderungen an die Fälschung beweiserheblicher Daten
Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zu Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht. Allerdings erfüllt nicht bereits die Anmeldung auf einem Internetportal mit dem Namen eines Dritten den Straftatbestand des § 269 StGB. Erforderlich ist, dass bei unterstellter visueller Wahrnehmbarkeit eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.
Stellvertretung und Vertretungsmacht
Im Falle der Stellvertretung scheidet eine Strafbarkeit nach § 269 StGB tatbestandlich aus, da bei einem Handeln unter fremdem Namen keine Identitätstäuschung vorliegt. Handelt der Erklärende jedoch ohne Vertretungsmacht, kann der Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllt sein, wenn über den Aussteller getäuscht wird.
Feststellungen im vorliegenden Fall
Der BGH kritisierte, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hatte, ob die Mutter des Angeklagten ihm Vertretungsmacht eingeräumt hatte. Dies war relevant, da die Mutter des Angeklagten möglicherweise Kenntnis von den Straftaten hatte und Vollmacht erteilt haben könnte. Ohne diese Feststellungen konnte nicht zweifelsfrei entschieden werden, ob eine Täuschung im Rechtsverkehr vorlag.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die komplexen Anforderungen an die Strafbarkeit nach § 269 StGB im Kontext der Nutzung von Zugangsdaten zu Verkaufsplattformen. Wesentlich ist, dass die Daten beweiserheblich sind und eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen muss. Zudem muss bei der Vertretung geklärt sein, ob eine Vertretungsmacht vorliegt, um eine Strafbarkeit auszuschließen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und präzisiert die Anforderungen an die Beweisführung in solchen Fällen.
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