Eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (Az. 2 U 60/23) behandelt die Frage der Irreführung durch Werbung mit dem Hinweis „LGA geprüft“. Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, klagte gegen die Beklagte, eine GmbH, die Betriebs- und Lagereinrichtungen auf ihrer Internetplattform bewirbt. Die Klage richtete sich insbesondere gegen die Bewerbung eines Produkts (Topstar Fitness-Hocker) mit dem Hinweis „LGA geprüft“, ohne dass die Prüfkriterien offengelegt wurden. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Aspekte dieser Entscheidung umfassend analysiert.
Sachverhalt
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, ist seit dem 17.11.2021 in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der sie u.a. den Topstar Fitness-Hocker mit dem Hinweis „LGA geprüft“ beworben hat. Der Kläger forderte die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung von Abmahnkosten.
Rechtliche Analyse
Klagebefugnis und Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, da der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Dies setzt voraus, dass der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist und eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Begründetheit der Klage
Unlautere Werbung nach § 5a UWG
Der Kläger machte geltend, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da wesentliche Informationen vorenthalten wurden. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Irreführung durch „LGA geprüft“
Das Gericht stellte fest, dass der Hinweis „LGA geprüft“ dem Verbraucher suggeriert, das Produkt sei von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft worden. Es handelt sich um wesentliche Informationen, die für den Verbraucher von erheblichem Interesse sind, da er erwartet, dass die Prüfung nach objektiven Kriterien erfolgt ist. Die Beklagte hatte jedoch keine Fundstelle angegeben, wo der Verbraucher diese Prüfkriterien nachlesen konnte.
Konsequenzen der Entscheidung
Das Landgericht Bremen gab der Klage vollumfänglich statt und begründete, dass die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten hat, indem sie mit dem Hinweis „LGA geprüft“ geworben, aber die Prüfkriterien nicht offengelegt hat. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Bremen verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Transparenz von Werbeaussagen im Wettbewerbsrecht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle wesentlichen Informationen, insbesondere Prüfkriterien bei der Verwendung von Testsiegeln, leicht zugänglich machen. Die Vorenthaltung solcher Informationen kann als unlautere Werbung bewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte und fördert einen fairen Wettbewerb.
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