Vorläufige Überstellungshaft eines mutmaßlichen Kriegsverbrechers

OLG Brandenburg zur Zusammenarbeit mit dem IStGH: In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg (2 OAus 31/25) mit der Anordnung einer vorläufigen Überstellungshaft auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) befasst. Anlass war der Haftbefehl gegen einen ehemaligen Milizionär, dem schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zum Zusammenspiel zwischen deutschem Recht, dem IStGH-Gesetz und dem Römischen Statut auf – insbesondere zur Rolle nationaler Gerichte bei der vorläufigen Vollstreckung internationaler Haftbefehle.

Sachverhalt

Dem Verfahren liegt ein Ersuchen des IStGH vom 10. Juli 2025 zugrunde, das auf einen am selben Tag erlassenen Haftbefehl gegen einen ehemaligen Offizier und Führungsfunktionär der libyschen Miliz SDF/RADA gestützt war. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten umfassen unter anderem grausame Behandlung, Folter, sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, vorsätzliche Tötung sowie Freiheitsberaubung und Verfolgung – begangen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von mutmaßlich über 5.000 Personen zwischen 2015 und 2020. Die Opfer waren entweder Mitglieder rivalisierender bewaffneter Gruppen oder der Zivilbevölkerung, häufig mit religiösen, weltanschaulichen oder sexuellen Merkmalen, die von der Miliz als unerwünscht angesehen wurden.

Der Beschuldigte wurde am 16. Juli 2025 bei der Einreise nach Deutschland festgenommen und befindet sich seither in Haft. Ein vereinfachtes Überstellungsverfahren nach § 32 IStGHG lehnte er ausdrücklich ab. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die vorläufige Überstellungshaft gemäß § 11 Abs. 1, § 12 IStGHG anzuordnen.

Juristische Analyse

Zuständigkeit und rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung stützt sich auf die §§ 11, 12, 15 IStGHG in Verbindung mit Art. 92 des Römischen Statuts. Die formale Zuständigkeit des OLG Brandenburg ergibt sich aus § 8 IStGHG. Dass „Ort 01“ (Libyen) das Römische Statut nicht ratifiziert hat, steht dem nicht entgegen: Grundlage der Gerichtsbarkeit ist die Resolution 1970 (2011) des UN-Sicherheitsrats, welche die gesamte Situation in Libyen seit Februar 2011 an den IStGH überwiesen hat (Art. 13 lit. b RömStat). Überdies hat das betreffende Land nach Angaben im Haftbefehl die Gerichtsbarkeit des IStGH für den Zeitraum 2011–2027 anerkannt.

Prüfungsmaßstab der nationalen Gerichte

Das OLG betont die enge Bindung nationaler Gerichte bei der Prüfung von Ersuchen des IStGH. Art. 59 Abs. 4 S. 2 RömStat stellt klar, dass es dem nationalen Gericht nicht zusteht, den zugrunde liegenden Haftbefehl des IStGH inhaltlich zu kontrollieren – weder hinsichtlich des „begründeten Verdachts“ (Art. 58 Abs. 1 lit. a) noch hinsichtlich der Notwendigkeit der Festnahme (lit. b). Eine eigenständige Prüfung dieser Voraussetzungen ist nationalen Gerichten somit verwehrt.

Unbeachtlichkeit diplomatischer Immunität

Von besonderem dogmatischem Interesse ist die Behandlung der behaupteten diplomatischen Immunität. Der Verfolgte gab an, die Einreise nach Deutschland privat – zur Begleitung seiner erkrankten Mutter – unternommen zu haben. Unabhängig davon verweist das OLG auf Art. 27 Abs. 2 RömStat, der Immunitäten ausdrücklich als unbeachtlich erklärt. Der IStGH ist demnach zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit gegenüber amtstragenden Personen befugt, selbst wenn völkerrechtliche Immunitätstatbestände einschlägig wären. Das Gericht bestätigt insoweit die gefestigte Praxis des IStGH und der deutschen Rechtsprechung zur Durchbrechung klassischer völkerrechtlicher Immunitätsregeln im Kontext schwerster internationaler Verbrechen.

Verhältnismäßigkeit und Aussetzung des Vollzugs

Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt das OLG fest, dass angesichts der Schwere der Tatvorwürfe keine Einwände bestehen. Auch dringende oder außergewöhnliche Umstände, die eine Aussetzung des Vollzugs nach § 16 Abs. 2 S. 1 IStGHG rechtfertigen könnten, waren nicht ersichtlich. Die Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft sei daher auch im Hinblick auf grundrechtliche Belange – namentlich die Freiheit der Person – gerechtfertigt.

Schlussbetrachtung

Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 21. Juli 2025 (2 OAus 31/25) verdeutlicht die enge Verzahnung zwischen nationalem Strafverfahrensrecht und dem völkerstrafrechtlichen Kooperationsregime des IStGH. Nationale Gerichte fungieren im Rahmen der vorläufigen Festnahme und Überstellung nicht als inhaltliche Kontrollinstanzen, sondern als rechtsstaatlich eingebundene Vollzugsorgane internationaler Strafrechtspflege.

Das Urteil unterstreicht zugleich die völkerrechtliche Tragweite des Art. 27 RömStat, der Immunitäten nicht nur suspendiert, sondern effektiv negiert – ein Umstand, der vor allem in politischen Kontexten weiter kontrovers diskutiert werden dürfte. In praktischer Hinsicht zeigt die Entscheidung, dass das deutsche IStGH-Gesetz ein funktionierendes Instrumentarium für eine rechtsstaatlich kontrollierte, aber effektive Kooperation mit dem IStGH bereitstellt – auch und gerade im Umgang mit schwersten Menschenrechtsverbrechen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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