VG Köln zum gewerblichen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen

Was sind Stecklinge: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat seit seinem Inkrafttreten eine kontroverse Debatte über die Reichweite der Legalisierung ausgelöst. Während der private Eigenanbau in begrenztem Umfang erlaubt ist, bleibt der gewerbliche Umgang mit Cannabisprodukten streng reguliert. Das Verwaltungsgericht Köln (1 L 1371/25) hat nun in einem aktuellen Beschluss vom 13. November 2025 klargestellt, dass der Handel mit eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen – selbst wenn sie noch keine Blüten oder Fruchtstände tragen – nicht unter die Ausnahmetatbestände des Gesetzes fällt.

Gewerblicher Vertrieb von „Stecklingen“

Der Antragsteller, ein Kölner Einzelhändler, vertrieb über seinen Online-Shop und ein Ladengeschäft sogenannte „Stecklinge“ – bereits in Substrat eingepflanzte und bewurzelte Cannabis-Jungpflanzen ohne Blüten- oder Fruchtstände. Sein Unternehmen erzielte mit diesen Produkten zwischen Januar und Mai 2025 einen Umsatz von über 124.000 Euro. Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte den Verkauf mit der Begründung, es handele sich um verbotenen Cannabishandel gemäß § 2 Abs. 1 KCanG. Der Händler argumentierte, die Pflanzen seien als Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG einzuordnen und damit vom Verbot ausgenommen. Zudem berief er sich auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und bestritt, dass von den Stecklingen eine Gefahr für den Jugend- oder Gesundheitsschutz ausgehe, da sie kein verwertbares THC enthielten.

Die Behörde hingegen sah in der Weitergabe einen Verstoß gegen das KCanG, da nur nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen zur Abgabe von Vermehrungsmaterial berechtigt seien. Das Gericht hatte nun zu klären, ob eingepflanzte Jungpflanzen als „Cannabis“ oder als legales „Vermehrungsmaterial“ zu qualifizieren sind – eine Frage, die nicht nur für den konkreten Fall, sondern für die gesamte Branche von zentraler Bedeutung ist.

Wann wird eine Jungpflanze zu Cannabis?

Das Gericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Entscheidend war die Auslegung der Begriffe „Steckling“ und „Cannabis“ im KCanG. Der Antragsteller stützte sich auf § 1 Nr. 6 KCanG, wonach Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände definiert sind, die zur Anzucht verwendet werden sollen. Daraus zog er den Umkehrschluss, dass alle Jungpflanzen ohne Blüten automatisch als Stecklinge – und damit als erlaubtes Vermehrungsmaterial – zu behandeln seien.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr betonte es, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des „Stecklings“ nur nicht eingepflanzte Pflanzenteile gemeint habe. Sobald eine Jungpflanze in Substrat eingesetzt und angebaut werde, handele es sich um „Cannabis“ im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG, unabhängig vom Vorhandensein von Blüten. Diese Auslegung stützt sich auf die Gesetzesbegründung, die klarstellt, dass Stecklinge „sich nicht für einen Transport eignen“ und daher nicht versandfähig seien. Eingepflanzte Jungpflanzen hingegen seien transport- und überlebensfähig und damit bereits Gegenstand des Anbaus. Der Anbau wiederum umfasst nach ständiger Rechtsprechung alle gärtnerischen Maßnahmen wie Gießen, Düngen oder Belichten – selbst wenn sie durch einen Zwischenhändler erfolgen:

Die als „Steckling“ bezeichneten Jungpflanzen sind als Cannabis einzuordnen. „Cannabis“ im Sinne des KCanG sind gemäß § 1 Nr. 8 KCanG Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen (Cannabinoide) und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Ausdrücklich von dem Begriffsverständnis ausgenommen ist gemäß § 1 Nr. 8 Buchst. c) KCanG „Vermehrungsmaterial“. Vermehrungsmaterial ist in § 1 Nr. 7 KCanG legaldefiniert als Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen, wobei nach § 1 Nr. 6 KCanG Stecklinge von Cannabispflanzen als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen definiert sind, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Stecklinge weisen nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Nr. 6 KCanG „höchstens einen THC-Gehalt von 0,3 Prozent auf, sodass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling“, vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 91.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Stecklinge nur solche Jungpflanzen (oder Sprossteile) ohne Blüten- oder Fruchtstände sind, die noch nicht wieder in Substrat eingepflanzt sind. Andernfalls handelt es sich um einen Setzling. Zum Ausdruck kommt dieses gesetzgeberische Verständnis vom Begriff des Stecklings in der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 5 KCanG, der den Anbauvereinigungen den Versand von Stecklingen verbietet. Danach ist ein Versand von Stecklingen nicht gestattet „da diese sich nicht für einen Transport eignen,“ vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 117.

Denn ein Steckling, der nicht in ein Substrat eingesetzt ist, ist nicht einmal für kürzere Dauer überlebensfähig. Eine eingepflanzte Jungpflanze ist hingegen, wie sich bereits in den zum Versand angebotenen Pflanzen des Antragstellers widerspiegelt, sehr wohl für den Transport geeignet.

Interessant dabei ist, dass das Gericht den THC-Gehalt der Pflanzen für zweitrangig hielt. Selbst wenn die Jungpflanzen (noch) keine berauschende Wirkung entfalten, ändere ihr Status als „angebaute Cannabispflanze“ nichts an ihrer Einordnung als verbotenes Cannabis. Diese strenge Auslegung dient sicherlich der Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten: Würde man eingepflanzte Jungpflanzen als Stecklinge einstufen, könnten auch Pflanzen mit bereits relevantem THC-Gehalt legal gehandelt werden, solange sie noch nicht blühen.

Systematik und Zweck des KCanG

Das KCanG verfolgt primär zwei Ziele: die Eindämmung des Schwarzmarkts und den Schutz von Gesundheit sowie Jugend. Der Gesetzgeber hat bewusst nur den privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen legalisiert, nicht jedoch den gewerblichen Handel mit Jungpflanzen. Dies wird durch § 9 Abs. 2 und § 20 KCanG deutlich, die die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ausschließlich nicht-gewerblichen Vereinigungen vorbehalten. Gewerbliche Anbieter sind von der Erlaubnisvergabe ausgeschlossen, um eine Kommerzialisierung zu verhindern, die den regulierten Markt unterlaufen könnte.

Das Gericht verwies zudem auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus den Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen (1961, 1971, 1988) sowie den EU-Rahmenbeschluss 2004/757, die einen streng kontrollierten Umgang mit Cannabis vorschreiben. Die Ausnahmeregelungen für Vermehrungsmaterial dienen allein dem Zweck, privaten Anbauern den legalen Bezug von Saatgut zu ermöglichen – nicht jedoch der Schaffung eines gewerblichen Marktes für Jungpflanzen. Eine andere Interpretation würde, so das Gericht, die Schutzziele des KCanG konterkarieren, da gewerbliche Händler keine vergleichbare Kontrolle über die Abgabe an Endverbraucher ausüben könnten wie lizenzierte Anbauvereinigungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Es verbleiben enge Grenzen

Die Entscheidung des VG Köln sendet ein klares Signal: Der gewerbliche Handel mit Cannabis-Jungpflanzen bleibt auch unter dem KCanG verboten. Die Differenzierung zwischen „Stecklingen“ und „Cannabis“ hängt nicht allein vom Entwicklungsstadium der Pflanze ab, sondern davon, ob sie bereits angebaut wird. Damit bestätigt das Gericht die restriktive Linie des Gesetzgebers, der eine Kommerzialisierung des Cannabisanbaus über den privaten Rahmen hinaus verhindern will.

Wer sich für den Cannabis-Handel interessiert muss sehen, dass selbst der Vertrieb von scheinbar harmlosen Jungpflanzen ohne Blüten ein erhebliches rechtliches Risiko birgt. Man sieht hier, wie das KCanG trotz seiner liberaleren Ansätze im Vergleich zum früheren Betäubungsmittelrecht keine generelle Freigabe des Cannabishandels bewirkt hat. Vielmehr bleibt der Umgang mit Cannabisprodukten streng reguliert – insbesondere dort, wo gewerbliche Interessen mit öffentlichen Schutzgütern kollidieren. Ob diese strenge Auslegung in der Praxis Bestand haben wird, bleibt abzuwarten; bis zu weiteren Entscheidungen müssen sich Unternehmen, die mit Cannabisprodukten handeln, an den engen Vorgaben des KCanG orientieren – oder riskieren, wie im vorliegenden Fall, behördliche Maßnahmen und gerichtliche Niederlagen.

Berufsfreiheit vs. öffentliches Interesse

Der Antragsteller berief sich auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und argumentierte, das Verbot bedrohe seine wirtschaftliche Existenz. Das Gericht räumte zwar ein, dass die Untersagung einen schweren Eingriff in seine berufliche Tätigkeit darstelle. Allerdings überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des KCanG. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei gerechtfertigt, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Schwarzmarkt gestärkt und der Jugendschutz unterlaufen werde. Zudem sei ein wirtschaftlicher Schaden im Hauptsacheverfahren ausgleichbar, während die gesundheitlichen und ordnungspolitischen Risiken irreversibel seien.

Auch europarechtliche Argumente griffen nicht durch. Zwar regeln einige EU-Mitgliedstaaten den Umgang mit Cannabis-Jungpflanzen weniger streng. Doch der EuGH hat bereits klargestellt, dass Betäubungsmittel außerhalb medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke einem grundsätzlichen Verkehrsverbot unterliegen. Die deutsche Regelung bewegt sich damit im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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