Verwirkung und Zurückweisung der Kündigung mangels Originalvollmacht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 2. Mai 2024 (Az. 6 Sa 274/23) eine bedeutende Entscheidung zur Frage der Verwirkung von Rechten bei der Zurückweisung einer Kündigung mangels Originalvollmacht und der versäumten Klagefrist getroffen. Im Mittelpunkt stand dabei die Wirksamkeit zweier Kündigungen und die Anwendbarkeit von § 174 BGB im Zusammenspiel mit § 4 .

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2022 bei der Beklagten in beschäftigt und erhielt ein monatliches Bruttoentgelt von 983,18 EUR. Am 19. Februar 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 7. März 2022. Der Kündigung war ein Schreiben beigefügt, das die Vollmacht des Hausleiters zur selbständigen Durchführung von Einstellungen und Entlassungen bestätigte. Der Kläger wies diese Kündigung am 23. Februar 2022 mangels Originalvollmacht nach § 174 BGB zurück. Daraufhin erfolgte eine erneute Kündigung zum 23. März 2022.

Am 15. März 2022 erhob der Kläger , nahm jedoch nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts Aachen, dass die Klagefrist für die erste Kündigung abgelaufen sei, den Antrag auf gegen die Kündigung vom 19. Februar 2022 zurück.

Rechtliche Analyse

1. Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB

§ 174 BGB ermöglicht es einem , eine Kündigung zurückzuweisen, wenn diese ohne Vorlage einer Originalvollmacht erfolgt. Diese Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger dies form- und fristgerecht getan. Das Gericht musste nun klären, ob die Kündigung dadurch unwirksam wurde und ob die anschließende Kündigung wirksam war.

2. Versäumung der Klagefrist nach § 4 KSchG

Gemäß § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Der Kläger erhob die Klage jedoch verspätet, sodass die Kündigung vom 19. Februar 2022 gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung ursprünglich mangels Vollmacht zurückgewiesen wurde.

3. Rücknahme der Klage und Verwirkung nach § 242 BGB

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung sein Recht verwirkt hat, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. Die Verwirkung setzt sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment voraus. Im vorliegenden Fall lagen beide Voraussetzungen vor: Der Kläger hatte die Klagefrist verstreichen lassen und durch die Rücknahme der Klage seine Absicht signalisiert, die Wirksamkeit der Kündigung nicht weiter anzufechten.

Gerichtliche Beurteilung

Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen und wies die Berufung des Klägers zurück. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Probezeitkündigung vom 19. Februar 2022 zum 7. März 2022 beendet worden war und die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 8. März 2022 unbegründet war. Das Gericht betonte, dass die Verwirkung der Rechte des Klägers aufgrund der Kombination von Fristversäumnis und eingetreten sei.


Fazit und Auswirkungen

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage und die strengen Anforderungen an die Zurückweisung von Kündigungen mangels Vollmacht. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Kündigungen stets mit der erforderlichen Vollmacht versehen sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Arbeitnehmer müssen darauf achten, ihre Rechte fristgerecht geltend zu machen, um eine Verwirkung ihrer Ansprüche zu verhindern.

Für beide Parteien ist es entscheidend, die gesetzlichen Fristen und Anforderungen genau zu kennen und einzuhalten. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit eines sorgfältigen und rechtzeitigen Vorgehens in Kündigungsschutzverfahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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