Verstoß gegen das Myanmar-Embargo

Die Einhaltung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen ist ein essenzieller Bestandteil der europäischen Außenpolitik. In einer aktuellen Entscheidung (3 StR 373/21) vom 25. November 2024 befasste sich der (BGH) mit dem gewerbsmäßigen Verstoß gegen das Einfuhrverbot für aus Myanmar, das durch die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 erlassen wurde.

Der Fall wirft eine Reihe von rechtsdogmatischen Fragen auf, insbesondere zur Strafbarkeit nach deutschem Recht, zur Zurechnung von Beihilfehandlungen sowie zur von Taterträgen.

Sachverhalt

Mehrere Angeklagte wurden vom Landgericht Hamburg wegen des Imports von Teakholz aus Myanmar verurteilt, das entgegen den Bestimmungen der in die EU eingeführt wurde. Dabei wurde die Hauptverantwortung den Angeklagten B. und Bo. zugeschrieben, während die Angeklagten W. und L. zu diesen Verstößen leisteten.

Das Landgericht verhängte gegen die Haupttäter Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten, wobei einige Strafen zur ausgesetzt wurden. Zudem wurde die Einziehung von Vermögenswerten angeordnet, die durch die rechtswidrige Einfuhr erlangt wurden.

Rechtliche Würdigung

1. Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Embargo

Das Verbot der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar basiert auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008. Nach deutschem Recht ist die Verletzung eines solchen unmittelbar geltenden EU-Rechtsakts gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar, wenn der Verstoß vorsätzlich und gewerbsmäßig erfolgt.

Die Entscheidung bestätigt die Einordnung als gewerbsmäßige Tatbegehung, da die Importe systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg stattfanden und erhebliche wirtschaftliche Vorteile generierten. Die Gewerbsmäßigkeit erhöht das Strafmaß erheblich und zeigt, dass die Justiz die Umgehung von Wirtschaftssanktionen ernst nimmt.

2. Beihilfe zum Verstoß gegen das Embargo

Die Angeklagten W. und L. wurden wegen Beihilfe in 18 Fällen verurteilt. Die rechtliche Herausforderung bestand hier in der Abgrenzung zwischen mittäterschaftlicher Beteiligung und bloßer Beihilfe. Während die Haupttäter aktiv die Einfuhr organisierten, beschränkte sich die Beteiligung der Beihilfetäter auf unterstützende Handlungen, die für den Erfolg der Haupttat mitursächlich waren.

Gemäß § 27 StGB ist Beihilfe strafbar, wenn eine Unterstützungshandlung geleistet wird und der Haupttäter von dieser profitiert. Der BGH bekräftigt hier die bisherige Rechtsprechung, wonach auch untergeordnete Handlungen strafrechtlich relevant sein können, wenn sie einen essenziellen Beitrag zur Tat leisten.

3. Einziehung von Taterträgen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Einziehung des Wertes der durch die Tat erlangten Erträge gemäß § 73c StGB. Das Landgericht Hamburg hatte eine Einziehung in Höhe von über 1,6 Millionen Euro angeordnet. Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf, soweit der Betrag diesen Wert überstieg.

Die Einziehungsregelungen haben sich durch die Reform des Vermögensabschöpfungsrechts 2017 erheblich verschärft. Sie dienen der Verhinderung wirtschaftlicher Vorteile aus Straftaten und setzen keine persönliche Bereicherung der Täter voraus.

Interessant ist, dass der BGH die Einziehung nicht vollständig aufhob, sondern nur hinsichtlich des Betrags, der über 1.609.126,45 Euro hinausging. Dies zeigt, dass die Gerichte bei der Berechnung des durch Straftaten erlangten wirtschaftlichen Vorteils sorgfältig abwägen müssen.

Konsequenzen für die Wirtschaft

Die Entscheidung verdeutlicht die drastischen Konsequenzen für Unternehmen und Geschäftsleute, die gegen Wirtschaftssanktionen verstoßen. Importeure müssen sicherstellen, dass ihre Lieferketten die EU-Sanktionsregelungen einhalten. Verstöße können nicht nur strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen durch Vermögenseinziehungen bedeuten.

Verstoß gegen das Myanmar-Embargo - Rechtsanwalt Ferner

Für Unternehmen ist es ratsam, -Mechanismen zu implementieren, um versehentliche Verstöße zu vermeiden. Dies umfasst insbesondere regelmäßige Prüfungen der Handelspartner und verstärkte interne Kontrollmaßnahmen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH (3 StR 373/21) stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Durchsetzung europäischer Wirtschaftssanktionen dar. Sie bestätigt die strenge Auslegung des Verstoßes gegen Embargovorschriften und verdeutlicht die gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen, die gegen solche Regelungen verstoßen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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