UWG: Keine Unterlassung ohne Marktteilnahme

OLG Frankfurt zur fehlenden Aktivlegitimation im Lauterkeitsrecht: Mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 6 U 188/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine gegen den Vertrieb nicht zugelassener Krebsarzneimittel aufgehoben. Der Grund: Die antragstellende pharmazeutische Gesellschaft stand zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem konkreten zur Antragsgegnerin – sie war lediglich potenzielle Mitbewerberin. Die Entscheidung verdeutlicht die Konsequenzen der mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ verschärften Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und stärkt zugleich die Konturen des Begriffs des Mitbewerbers.

Sachverhalt

Die Antragstellerin entwickelt zur Behandlung seltener Tumore, insbesondere bei Kindern. Sie ließ zwei Wirkstoffe klinisch prüfen, hatte aber weder eine Zulassung in Europa noch eine tatsächliche Marktpräsenz. Die Antragsgegnerin – eine Firma, die eng mit einer kooperierte – vertrieb bereits vergleichbare Wirkstoffe ohne behördliche Zulassung in Deutschland. Die Antragstellerin beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung ein umfassendes Vertriebs- und Werbeverbot. Das Landgericht Frankfurt entsprach dem Antrag. Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf.

Rechtliche Analyse

1. Keine Aktivlegitimation mangels konkreten Wettbewerbsverhältnisses

Zentrale Weichenstellung des Senats: Die Antragstellerin ist nicht Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Es fehlt die erforderliche Wechselwirkung zwischen den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien. Die Antragstellerin befand sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch in der klinischen Prüfphase – ein Markteintritt war weder konkret noch zeitlich absehbar. Der Umstand, dass ihre Arzneimittel „theoretisch vergleichbar“ seien und Patienten dieselbe Zielgruppe adressieren, reicht nicht aus.

2. Die neue UWG-Linie: Kein Schutz für bloße Vorbereitung

Seit der UWG-Reform 2021 ist das Kriterium des „nicht unerheblichen und nicht nur gelegentlichen“ Waren- oder Dienstleistungsverkehrs zwingende Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern. Das OLG stellt klar:

  • Klinische Prüfungen sind keine geschäftlichen Tätigkeiten im Sinne des Wettbewerbsrechts.
  • Auch eine Abgabe an Prüfzentren reicht nicht, wenn sie allein dem medizinischen Erkenntnisgewinn dient und keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Verwertung erkennbar ist.
  • Selbst eine angekündigte Entgeltlichkeit genügt nicht, wenn sie mit dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit verknüpft ist.

Die Antragstellerin blieb somit prozessual ausgeschlossen, da sie (noch) nicht am Markt teilnahm.

3. Keine „Privatisierung“ der Arzneimittelüberwachung

Besonders deutlich weist der Senat das Argument zurück, eine restriktive Auslegung des Wettbewerbsbegriffs mache gesetzestreue Marktteilnehmer „schutzlos“ gegen gesetzeswidrige Konkurrenz: Der Schutz vor Verstößen gegen § 21 AMG (Zulassungspflicht) sei nicht Aufgabe potenzieller Mitbewerber, sondern der hierfür zuständigen Überwachungsbehörden.

4. Klare Absage an Umgehung über Verfahrensrhetorik

Die Antragstellerin versuchte, über anwaltliche Versicherungen eine relevante Marktteilnahme zu konstruieren – etwa durch die Ankündigung, demnächst Apotheken zu beliefern, „soweit dies rechtlich zulässig sei“. Das OLG wies dies als widersprüchlich und unzureichend zurück: Wer zugleich geltend macht, dass eine Lieferung gegenwärtig unzulässig sei, kann daraus keine Anspruchsberechtigung herleiten.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Kontext

Nur wer am Markt agiert, kann dort Recht beanspruchen. Das OLG Frankfurt bekräftigt: Lauterkeitsrecht ist kein Frühwarnsystem, sondern marktwirtschaftlich verankertes Verhaltensrecht. Potenzielle Mitbewerber bleiben Zuschauer – bis sie tatsächlich einsteigen.

Die Entscheidung fügt sich in eine Linie aktueller Rechtsprechung ein, die das Wettbewerbsrecht nicht als Einfallstor für abstrakte oder politisch motivierte Klagen sieht. Mitbewerber müssen faktisch am Markt tätig sein – ein bloß potenzielles Interesse genügt nicht. Die BGH-Rechtsprechung („Stirnlampen“, „Pflichten des Batterieherstellers“) wird konsequent weitergeführt.

Schlussfolgerung

Das OLG Frankfurt zieht eine klare Grenze: Die Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche setzt mehr voraus als bloße Vorbereitungen oder moralisch nachvollziehbare Interessen. Unternehmen in der Prüf- oder Entwicklungsphase können sich erst dann auf das UWG berufen, wenn sie selbst erkennbar Teil des Marktgeschehens sind. Dies schützt die Zivilgerichte vor präventiven Kontrollklagen – und stärkt zugleich den rechtsstaatlichen Ressourcenvorrang behördlicher Marktaufsicht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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