Urheberrecht und Filesharing: Kosten wegen Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse

Der (I ZB 41/16) konnte im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – I ZB 71/13) nochmals bestätigen, dass die Kosten wegen Auskunft über den Inhaber einer zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen (anteilig) zu erstatten sind:

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (…) dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (…)

Neu ist dabei die Frage, ob sich irgendetwas daran ändert, wenn ein Unternehmen mit eigener (spezialisierter) Abteilung derartige Auskünfte einholen kann – das verneint der BGH jedenfalls dann, wenn die Ausrichtung des Unternehmens nicht auf die Verfolgung solcher Ansprüche ausgerichtet ist:

Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen zählt nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Software, Computerspielen und DVD-Filmen befasst. Es ist daher, sofern es über eine Rechtsabteilung verfügt, nicht gehalten, diese zur Ermittlung und Verfolgung solcher Ansprüche einzusetzen (…)

Letztlich ist dies im Alltag mit Filesharing-Klagen nach meinem Eindruck für die breite Masse der Betroffenen eher ein Randphänomen, da die zu erstattenden Kosten regelmässig um die 20 Euro liegen und bestenfalls einen einstelligen Prozentanteil des Gesamtbetrages ausmachen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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