Der BGH (VI ZR 262/16) konnte klarstellen, dass eine zur Unterlassung verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, wenn über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung berichtet wird und kein ganz gravierendes öffentliches Interesse vorliegt:
Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informations- interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. (…)
Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thema- tisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (…) Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informatio- nen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (…)
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