Absehen von Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG

Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 181/22, hat klargestellt, dass es sich bei der Frage, ob ein Gericht rechtmäßig von einer Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG abgesehen hat eine solche des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen ist:

Auf die Sachrüge ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil er keine Begründung enthält, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung gem. § 72 Abs. 6 S. 1 OWiG mangels Verzichtserklärung des Betroffenen nicht vorlagen und eine Nachholung der Gründe nach Eingang der Rechtsbeschwerdeschrift nicht erfolgt ist (zu vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2021 – 2 OLG 53 SS-OWi 373/21 – zitiert nach beck-online).

Der angefochtene Beschluss enthält nicht die in § 72 Abs. 3 und 4 OWiG vorgesehene Begründung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung gem. § 72 Abs. 6 OWiG lagen nicht vor, da der Betroffene auf eine solche nicht verzichtet hat. Soweit er auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 15.03.2022 (Bl. 90 f d. A.) nicht reagiert hat, stellt dies keine wirksame Verzichtserklärung dar (zu vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 72, Rn. 50). Eine sonstige Verzichtserklärung ist der Akte nicht zu entnehmen. Zudem hätte es in dem angefochtenen Beschluss selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 6 OWiG eines Hinweises auf den Bußgeldbescheid bedurft (§ 72 Abs. 6 S. 2 OWiG), was nicht der Fall ist (Bl. 93 f d. A.). Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hätten die vollständigen Gründe zudem gem. § 72 Abs. 6 S. 3 OWiG innerhalb einer Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Da der Beschluss keine Gründe enthält, ist eine Überprüfung auf materiell-rechtliche Richtigkeit nicht möglich, so dass der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist (…)

Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nämlich das allseitige Einverständnis der am Verfahren Beteiligten, dass von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden kann, vorliegend überhaupt gegeben waren, hat der Senat – anders als die Generalstaatsanwaltschaft offenbar meint – nicht zu prüfen, da eine entsprechende Verfahrensrüge von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden ist. Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht. Eine entsprechende Gesetzesverletzung wäre daher mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen. Nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sind jedoch auch in Fällen, in denen zunächst zu Recht von einer Begründung abgesehen werden konnte, die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss – wie hier – Rechtsbeschwerde eingelegt wird, wobei die fünfwöchige Frist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt. Diese ist jedoch längst abgelaufen. Erst hier – in einem zweiten Schritt – greift dann die obergerichtliche Rechtsprechung, dass eine Beschluss ohne Gründe auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, weil eine materiellrechtliche Prüfung dann nicht stattfinden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 3 Ws (B) 54/13 –, Rn. 3, juris).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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