Die gemessene Atem-Alkohol-Konzentration ist allein nicht geeignet, den Betroffenen
einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu überführen. Es besteht dazu derzeit kein
medizinisch-naturwissenschaftlicher Erfahrungssatz, der in den maßgegebenen
Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt wäre. Ein BAK-Wert ist
nicht mit einem konstanten Umrechnungsfaktor in einem BAK-Wert konvertierbar. Die
Schwankungsbreite der Umrechnungsquotienten beträgt vielmehr nach derzeitigen
wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen 0,740 und 3,290.
Die Umrechnung führt hier zwar zu einer Wahrscheinlichkeit von 99,63 % für eine BAK
über 1,1 0/0 und damit nach wissenschaftlichen Maßstäben zu einer ausreichenden
Sicherheit. Diese hohe Wahrscheinlichkeit ist auch ein gewichtiges Beweisanzeichen
für eine BAK von mindestens 1,1 0/0. sie reicht aber als alleiniges Beweismittel zur Überführung des Betroffenen nicht aus. das Ergebnis der Umrechnung der AAK in BAK
ist lediglich ein relativer Erfahrungssatz mit einer statistischen
Wahrscheinlichkeitsaussage. Wenn daraus ein zwingender Schluss gezogen wird,
stellt sich die Aussage als absoluter Erfahrungssatz dar, der einer uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
OLG Naumburg, Beschl. v. 05.12.2000, 1 Ws 496/00
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