GmbH-Geschäftsführer: Geschäftsführerstellung ist unabhängig von Anstellungsverhältnis

Wird die Bestellung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund widerrufen, berechtigt dies den Geschäftsführer nicht zu einer fristlosen Kündigung des trotzdem weiterbestehenden Anstellungsverhältnisses.

Diese Feststellung war entscheidend im Fall eines Geschäftsführers, dessen Geschäftsführerbestellung von der Gesellschafterversammlung widerrufen wurde. Nachdem Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung als Betriebsleiter gescheitert waren, kündigte der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund und verklagte die Gesellschaft auf Schadenersatz wegen Wegfall von Gehalt, Urlaubsgeld und Tantiemen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage zurück. Er machte deutlich, dass zwischen der Stellung als Geschäftsführer (Organverhältnis) und dem Arbeitsvertrag (Anstellungsverhältnis) sorgfältig unterschieden werden muss. Beide Rechtsverhältnisse stehen rechtlich selbstständig nebeneinander und können dementsprechend auch unabhängig voneinander beendet werden. Das Gesellschaftsrecht lässt einen jederzeitigen Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer zu. Das Anstellungsverhältnis kann dagegen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist.

Eine solche Unzumutbarkeit kann jedoch nicht in dem Widerruf der Geschäftsführertätigkeit gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer auch bei Widerruf seinen Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsverhältnis behält. Da das Gesellschaftsrecht den jederzeitigen Widerruf der Geschäftsführertätigkeit vorsieht, kann ein solcher Widerruf auch nicht als vertragswidrig angesehen werden. Der Geschäftsführer war damit nicht zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses berechtigt (BGH, II ZR 146/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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