BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

Seit dem Urteil des EGMR mit der Feststellung, dass die nachträglich angeordnete bei Tätern, die vor 1998 verurteilt wurden, nicht mit der europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist, herrscht bundesweit ein regelrechtes Chaos in der Rechtsprechung. Je nach Landgericht bzw. Oberlandesgericht erhält man grundverschiedene Aussagen. Beim BVerfG (2 BvR 571/10) ist eine Sache dieser Art inzwischen anhängig, der Beschwerdeführer hatte eine einstweilige Anordnung auf Entlassung aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung beantragt. Dem hat das BVerfG heute eine Ablehnung erteilt:

Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten ( von Kindern, ) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich hier um eine Entscheidung alleine in der Frage handelt, ob eine einstweilige Anordnung erlassen wird, also die umgehende Entscheidung, dass das verbleiben in der Sicherungsverwahrung nicht mehr vertretbar ist. Anders als schon teilweise in der Presse berichtet, geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer nun gar nicht vom BVerfG gehört wurde. Vielmehr wird das BVerfG die Frage, wie man mit dem Urteil des EGMR umgeht, später – im so genannten Hauptsacheverfahren – erst klären. Aus der heutigen Entscheidung lässt sich auch keinerlei Rückschluss auf die spätere Entscheidung ziehen, da es grundverschiedene Verfahren sind mit vollkommen unterschiedlichen Maßstäben in der Bewertung.

Hinweis: Die Anwaltskanzlei Ferner bearbeitet inzwischen auch Fälle dieser Art. Im Zuge unserer Arbeit wird demnächst, hier auf unserer Webseite, eine verständliche Übersicht und Darstellung der rechtlichen Frage zur „Sicherungsverwahrung“ und Handhabung selbiger durch die Gerichte erscheinen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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