Die Reform der Sicherungsverwahrung wurde heute im Bundeskabinett beschlossen, die wesentlichen Informationen dazu findet man in einer sehr umfangreichen Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. Allerdings bin ich skeptisch, ob das wirklich so durchdacht ist, wie es verkauft wird – so liest man dort:
Die Änderungen sollen nur für „Neufälle“ (also nach Inkrafttreten der Neuregelung begangene Anlasstaten) bei gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden Rechtslage für „Altfälle“ gelten. Durch diese Gestaltung lassen sich von vornherein Rückwirkungsprobleme vermeiden […] muss eine Gesamtwürdigung ergeben, dass die betroffene Person infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen beeinträchtigt.
Was heisst das im Fazit: Wer nach altem Recht wegen einer Diebstahlsserie in Sicherungsverwahrung genommen wurde, wird wohl weiterhin in selbiger verbleiben – während nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einer solchen Diebstahlsserie nicht mehr in Frage kommt. Ob das dem EGMR wirklich gefallen wird – ich habe meine Zweifel.
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