In der von unserer Kanzlei „bearbeiteten“ Sicherungsverwahrung, die inzwischen dem Bundesgerichtshof vorliegt (hier wurde berichtet), ist nunmehr die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfolgt. Im Ergebnis lehnt der Generalbundesanwalt – wenig überraschend – die rechtliche Einschätzung der OLG Hamm u.a. ab, die auf Grund des EGMR-Urteils eine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung angeordnet hatten. (Link zum Überblick über die rechtliche Thematik am Ende des Beitrags).
Im Detail möchte man Art. 7 I EMRK nicht über den §2 VI StGB berücksichtigen, wohl aber Art. 5 I EMRK. Letztlich führt man aber eine teleologische Argumentation ein (die immerhin gute 5 Seiten umfasst), die mit einer kriminalpolitischen einher geht. Ohne jetzt im Detail darauf einzugehen, ob kriminalpolitische Erwägungen ein guter Ansatzpunkt in dieser Frage sind, stelle ich insgesamt lediglich die Untermauerung der bekannten Contra-Argumente der OLGe Nürnberg & Celle fest.
Links dazu:
- Überblick: Sicherungsverwahrung & EGMR
- Eckpunktepapier zur Sicherungsverwahrung liegt vor
- Sicherungsverwahrung: Wenn der Staatsanwalt mit dem MdB…
- Dauer-Observation bei verneinter Sicherungsverwahrung?
- Datenschutz im Zeitalter des Scraping: Einblicke in die Urteile des OLG Dresden - 29. März 2024
- DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht - 29. März 2024
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen - 29. März 2024