Sicherungsverwahrung: Stellungnahme des Generalbundesanwalts

In der von unserer Kanzlei „bearbeiteten“ , die inzwischen dem vorliegt (hier wurde berichtet), ist nunmehr die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfolgt. Im Ergebnis lehnt der Generalbundesanwalt – wenig überraschend – die rechtliche Einschätzung der OLG Hamm u.a. ab, die auf Grund des EGMR-Urteils eine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung angeordnet hatten. (Link zum Überblick über die rechtliche Thematik am Ende des Beitrags).

Im Detail möchte man Art. 7 I EMRK nicht über den §2 VI StGB berücksichtigen, wohl aber Art. 5 I EMRK. Letztlich führt man aber eine teleologische Argumentation ein (die immerhin gute 5 Seiten umfasst), die mit einer kriminalpolitischen einher geht. Ohne jetzt im Detail darauf einzugehen, ob kriminalpolitische Erwägungen ein guter Ansatzpunkt in dieser Frage sind, stelle ich insgesamt lediglich die Untermauerung der bekannten Contra-Argumente der OLGe Nürnberg & Celle fest.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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