Mit der Bundesrats-Drucksache 460/11 (hier als PDF) soll die Besetzung bei grossen Strafkammern (dazu §76 GVG) schärfer konturiert werden. Bisher sitzen dort im Regelfall 3 Richter und 2 Schöffen, sofern die Strafkammer nicht beschliesst
daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Mit dem Gesetzesentwurf soll der §76 GVG erheblich umgebaut werden – so soll in Zukunft eine Besetzung mit 3 Richtern zwingend sein in Sachen der Sicherungsverwahrung. Die auslegungsbedürftige Formulierung des notwendigen „Umfangs“ bzw. der „Schwierigkeit“ bleibt weiterhin bestehen, wird aber zukünftig „definiert“ als
Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
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