In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 2279/23) wurde die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen die Nichtanerkennung einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde zielte auf die Klärung der Rechtslage bezüglich der öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten Tagebüchern, die der Beschwerdeführer in einem Gerichtsverfahren eingereicht hatte.
(mehr …)Schlagwort: Medienstrafrecht
Das Medienstrafrecht entwickelt sich in Zeiten digitaler Kommunikation und sozialer Netzwerke zu einem zentralen Regulierungsfeld. Ob durch falsche Faktendarstellungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Äußerung verschwimmen zunehmend. Wir beleuchten die aktuellen strafrechtlichen Risiken für Medienhäuser, Journalisten und Influencer und zeigen auf, wie durch präventive Compliance und gezielte Verteidigung Haftungsfallen vermieden werden können. Besonders im Fokus stehen dabei die Schnittstellen zu Presserecht, Datenschutz und Plattformhaftung.

Persönlichkeitsrecht und §353d StGB
Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (VI ZR 116/22) vom 19. September 2023 betrifft eine Anhörungsrüge gegen ein vorheriges Urteil des Senats vom 16. Mai 2023. Die Anhörungsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen, da der Senat entschied, dass das Urteil vom 16. Mai 2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Dieser Beschluss beleuchtet wichtige Aspekte des Zivilprozessrechts, insbesondere die Anforderungen an die Berücksichtigung von Parteivortrag und die Grenzen des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen, speziell mit Blick auf §353d StGB.
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Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung
Unter dem Namen „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz“ (oder auch kurz DokHVG) soll das inhaltlich sicherlich größte Novum für den deutschen Strafprozess kommen: die vollständige audio-basierte Dokumentation der Hauptverhandlung.
Der Schritt war längst überfällig – man hat hierzulande längst den Anschluss an Europa verloren, die Art wie unsere Hauptverhandlungen „dokumentiert“ werden (beim Landgericht in erster Instanz inhaltlich faktisch gar nicht) wirkt veraltet und ist mit der Idee einer transparenten Justiz nicht mehr vereinbar. Wie so oft ist dabei nun schon der erste Schritt an sich so revolutionär, dass man große Sprünge nicht erwarten darf.
Update: Inzwischen ist das Gesetz Mitte November 2023 – mit einigen Anpassungen – beschlossen worden. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen vorgestellt. RA Jens Ferner wird die wesentlichen Normen (neue §273ff. StPO) im Beck-Onlinekommentar StPO kommentieren.
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Publizierte Tagebücher und verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22) hat entschieden, dass private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB darstellen. Er hat das gegenüber einem Presseverlag ausgesprochene Verbot der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchauszügen aufgehoben.
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen § 202d StGB (Datenhehlerei)
Bereits im März 2022 hatte das BVerfG im Rahmen einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde über § 202d StGB (Datenhehlerei) zu entscheiden.
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Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Anordnung der Herausgabe von Mobiltelefon
Beim OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 33/21) ging es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Herausgabe eines Mobiltelefons.
(mehr …)KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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Prozessberichterstattung im Strafprozess
Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen.
Dies hat sich heute definitiv geändert – abgesehen von bloggenden Prozessbeobachtern ist auch lokale Presse zunehmend an Prozessen interessiert und berichtet immer häufiger. Und dann auch noch über Auftakt, Verlauf und Ende eines Prozesses. Ein Thema, für Strafverteidiger und Mandanten.
(mehr …)Prozessberichterstattung

Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
- Prozessberichterstattung im Strafprozess
- Berücksichtigung von Berichterstattung bei der Strafzumessung
- Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten
- Prozessberichterstattung: Presse hat Anspruch auf Namensnennung Prozessbeteiligter
- Presse hat Anspruch auf anonymisierten Strafbefehl
- Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung
- Zulässigkeit von Öffentlichkeitsfahndung in Presse
- Der digitale Steckbrief
- Online-Fahndung nach Zeugen
Persönlichkeitsrecht: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren
Was beim OLG Düsseldorf (I-15 U 79/10) verhandelt wurde, betrifft jede „journalistisch-redaktionell“ aufbereitete Webseite und sollte Beachtung finden. Es geht um die übliche Problematik: Eine Webseite berichtet über ein einstmals aktuelles Geschehnis, hier: Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das Geschehnis findet sein Ende (Ermittlungsverfahren eingestellt), der alte Bericht steht aber natürlich weiter im Netz. Wer nach dem Betroffenen sucht, findet ggfs. diesen – nunmehr veralteten – Bericht und bekommt ein falsches Bild, nämlich in diesem das eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Hierzu hält das OLG fest:
Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.
Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des BGH zu Online-Archiven sowie zur Verdachtsberichterstattung aus laufender Hauptverhandlung
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OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren
Das OVG NRW (4 B 1380/20) hat zur Zulässigkeit hinsichtlich gerichtlicher Pressemitteilungen zu erhobenen Anklagen festgestellt:
- Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).
- Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwal- tung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichts- verwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.
- Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.
- Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.
- Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).
- Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.
- Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.
- Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse nach § 4 PresseG NRW rechtfertigt keine in Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen aus einem Strafverfahren an Dritte über den Kreis der Medienvertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt. Hiervon zu unterscheiden ist die auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage bestehenden Rechtspflicht zur allgemeinen Publikation von Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut oder einer damit korrespondierenden Pressemitteilung, die in gleicher Weise auch über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
Journalist muss Bilder bei Weitergabe an Presseredaktion nicht verpixeln
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1716/17) konnte klarstellen, dass ein Fotojournalist Bilder vor der Weitergabe an Presseagenturen nicht verpixeln muss, da dies in die originäre Zuständigkeit der Agenturen fällt. Hintergrund war ein beim Amtsgericht Aachen und dann beim Landgericht Aachen verurteilter Fotojournalist, der wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 22 f., 33 KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war ein Foto eines Patienten im hiesigen Uni-Klinikum, mit dem die mangelhafte Organisation bei der Absicherung vor Krankheiten vermeintlich dokumentiert werden sollte. Nachdem alle Instanzen die Verurteilung des AG Aachen gehalten haben, hob das BVerfG nun auf.
(mehr …)Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke – §106 UrhG
Strafbare Urheberrechtsverletzung: In einer kaum beachteten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 281/16, zur Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke entsprechend §106 UrhG geäußert.
Dazu auch bei uns: Die Urheberrechtsverletzung
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Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz
Sind Fotografien oder Videoaufnahmen von Polizisten, angefertigt während eines Polizeieinsatzes, zulässig? Grundsätzlich muss dies erlaubt sein, insbesondere sind weder eine konkrete Anordnung des Verbots der Aufnahme noch Persönlichkeitsrechte des Polizeibeamten entgegenstehend – prinzipiell. In der Tat kommt es auf den Einzelfall an.
(mehr …)Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen – §353d StGB
Immer noch ein gewisses Schattendasein fristet der §353d StGB, der Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen unter Strafe stellt – dabei entfaltet gerade in Zeiten des Internet diese Norm eine gewisse zusätzliche Brisanz. Auch Rechtsanwälte können hier betroffen sein, etwa wenn man unbedarft auf die Anfrage der Presse nach Überlassung einer Anklageschrift eingeht.
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Keine Einziehung oder Beschlagnahme von Daten auf Webserver als „Schriften“
Der Vollständigkeit halber nehme ich hier die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (629 Qs 34/13) auf, die sich mit der Einziehung oder Beschlagnahme von Schriften hinsichtlich Daten beschäftigt und zu Recht feststellt, dass die §§74ff. StGB hier grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
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