Kann die Corona-Soforthilfe gepfändet werden? Das Landgericht Köln, 39 T 57/20, hat in einer Entscheidung eine Linie gezogen, wie man diese Frage beantworten kann:
- Grundsätzlich ist die Corona-Soforthilfe unpfändbar.
- Eine Pfändung ist aber möglich für Anlassgläubiger, die von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt sind – also diejenigen, die Gläubiger aus Leistungen sind, die die Corona-Soforthilfe abdecken. Wiederum ausgenommen sind aber Forderungen aus der Zeit vor der Corona-Pandemie.
Die Entscheidung deckt sich inhaltlich mit den wenigen bisherigen Veröffentlichungen zum Thema. (Hinweis: Wir sind in der Zwangsvollstreckung ausdrücklich nicht tätig!). Update: Der Bundesgerichtshof hat inzwischen bestätigt, dass Corona-Soforthilfen unpfändbar sind.
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