Am 17. September 2024 entschied das Landgericht München I (Az. 20 O 14715/21) in einem Fall, der die Frage der Geschäftsführerhaftung und Beratungsleistungen im Rahmen einer gescheiterten Unternehmenssanierung betrifft.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen mehrere Geschäftsführer und eine Unternehmensberatung geltend, da eine Beratungsleistung im Rahmen einer Firmenrettung zum Scheitern führte. Im Zentrum der Entscheidung standen vertragliche und deliktische Ansprüche, sowie die Frage der Verjährung von Ansprüchen.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte Ansprüche von insolventen Unternehmen erworben. Diese Unternehmen waren Teil des „S…“-Konzerns, der von der Sol. AG im Zuge einer Krisenbewältigung übernommen worden war. Die Beklagten, darunter die Unternehmensberatung und verschiedene Geschäftsführer, wurden von der Klägerin wegen vermeintlicher Fehlentscheidungen im Beratungsprozess und falscher Zahlenverarbeitung in Anspruch genommen. Die Klägerin machte geltend, dass die schlechte Beratung zur Insolvenz der Unternehmen geführt habe.
Rechtliche Analyse
- Vertragliche Ansprüche
Die Klägerin argumentierte, dass zwischen der Unternehmensberatung und den insolventen Firmen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestand. Sie behauptete, dass die Beratungsleistungen mangelhaft gewesen seien, insbesondere durch den Verzicht auf die Implementierung eines notwendigen Plugins für das Warenwirtschaftssystem. Die Beklagten verteidigten sich, indem sie darauf hinwiesen, dass diese Entscheidungen in der Verantwortung der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens lagen. Das Gericht stellte fest, dass die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Unternehmen nicht gegeben war, da sie eigene vertragliche Ansprüche hatten. - Deliktische Ansprüche
Die Klägerin stützte sich auch auf deliktische Ansprüche, insbesondere die Verletzung von Schutzgesetzen und die fahrlässige Herbeiführung der Insolvenz. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten durch fehlerhafte Beratung die Liquidität der betroffenen Firmen beeinträchtigt hätten. Das Gericht entschied jedoch, dass keine ausreichenden Beweise für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorlagen. Zudem waren die deliktischen Ansprüche bereits verjährt. - Verjährung
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage der Verjährung. Die Beklagten hatten die Einrede der Verjährung erhoben, und das Gericht folgte dieser Argumentation. Die Ansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 waren nach Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Die von der Klägerin eingereichten Mahnbescheide hatten die Verjährung nicht gehemmt, da sie nicht hinreichend individualisiert waren. Dies bedeutete, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen konnte. - Faktische Geschäftsführerhaftung
Die Klägerin versuchte außerdem, die Beklagten im Rahmen einer faktischen Geschäftsführerhaftung haftbar zu machen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine der Beklagten in einer Weise gehandelt hatte, die mit der eines faktischen Geschäftsführers vergleichbar wäre. Die Beklagten hatten lediglich beratende Funktionen ausgeübt, was nicht ausreicht, um eine faktische Geschäftsführung anzunehmen.
Fazit
Das Landgericht München I wies die Klage ab, da keine der geltend gemachten Ansprüche, weder vertraglich noch deliktisch, begründet war. Zudem waren die Ansprüche verjährt. Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Geschäftsführerhaftung und die Bedeutung der Verjährungsfristen in komplexen Wirtschaftsverfahren.
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