Revision erfolgreich: Feststellungen im Urteil müssen auch bei Beschränkung der Berufung ausreichend gefasst sein

Das OLG Köln hält nochmals fest, dass auch bei einer Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen durch das Gericht ausreichende Feststellungen getroffen werden müssen.

Ich habe eine erneute erfolgreiche Revision zum OLG Köln führen können, weil ein Landgerichtliches Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Der interessante Aspekt dabei: Ich hatte eine Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung in der erklärt, es ging also gar nicht mehr um die tatsächlichen Feststellungen. Hierbei darf aber nicht übersehen werden, dass trotz Beschränkung zumindest ausreichende Feststellungen durch die Berufungsinstanz selber getroffen werden müssen

Das OLG Köln recht verständlich dazu:

Die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils sind materiell-rechtlich unvollständig, weil die Strafkammer hinsichtlich des Tatgeschehens (…) nicht in eigener Verantwortung Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen hat. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil (…) die Berufungsbeschränkung unwirksam ist (…) Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kommt nur bei ausreichenden Feststellungen zur Tat in Betracht.

Sind die Feststellungen dagegen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (…) So liegt der Fall hier: Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das , bei dem der Erwerb teils zum Eigenkonsum,
teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erfolgt ist, erfordert die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs auch Feststellungen dazu, mit welcher Mindestmenge Handel getrieben und welche Höchstmenge zum Eigenkonsum erworben wurde. Der jeweilige Anteil darf im Urteil nicht offen bleiben (…)

Das ist ausdrücklich nichts neues, sondern ständige Rechtsprechung des OLG Köln. Hier kam die Besonderheit hinzu, dass zwingend eine Differenzierung der Mengen im BTM-Strafrecht bei Aufeinandertreffen von Eigenkonsum und Handeltreiben notwendig ist (was die Sache für den jeweiligen Richter noch undankbarer macht, regelmäßig kann hier ohnehin nur geschätzt werden, wobei die dann gegen den Vorwurf der Nicht-Nachvollziehbarkeit abgesichert sein muss).

Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass Revisionen sich auf Grund der doch beachtlich hohen Anforderungen der Revisionsinstanzen im Strafrecht zunehmend „lohnen“, insbesondere im BTM-Strafrecht wo Betroffene mitunter zur Vorbereitung und zum Antritt der Therapie schlicht Zeit benötigen die in einer JVA erheblich erschwert bis gar nicht genutzt werden könnte.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.