Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Angeklagten

Das Kammergericht (3 Ws 484/14) hat sich zum im Strafbefehlsverfahren geäußert, die Entscheidung bietet eine aktuelle Zusammenfassung zum Thema Haftbefehl bei ausgebliebenem Angeklagten nach Einspruch gegen einen :

  1. Der Erlass des Haftbefehls ist nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Angeklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 236 StP0 unentschuldigt der fernbleibt, auch wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen nach § 411 Abs. 2 StPO mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lässt.
  2. Dem Erlass des Haftbefehls steht auch nicht der Einwand der Undurchführbarkeit der Hauptverhandlung entgegen, wenn der Tatrichter auf telefonische Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte werde zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Zeugen und Dolmetscher abladen lässt; denn dieses Vorgehen entspricht der richterlichen Fürsorgepflicht.


Aus der Entscheidung:

Das Amtsgericht hat den Haftbefehl erlassen, nachdem der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ausgeblieben ist, obwohl sein persönliches Erscheinen gemäß § 236 StPO angeordnet worden war. Der Anordnung stand nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nach § 411 Abs. 2 StPO durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ließ (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2007, 9. Januar 2002 und 1. November 2001 a.a.O.). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt (vgl. BGHSt 30, 172, 175 (zu § 73 Abs. 2 OWiG); Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 236 Rn.3); sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angeklagten und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH a.a.O.) und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 4). Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen (vgl. BGHSt 38, 251, 257; OLG Stuttgart MDR 1994, 193, 194; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 5). (…)

Zwar erfüllt der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2007 a.a.O.). Es ist jedoch nicht zu besorgen, dass die Strafrichterin diesen Grundsatz verkannt hätte. Denn der Haftbefehl ist ausdrücklich nicht ausschließlich auf das Ausbleiben, sondern auf die erforderliche Identifizierung des Angeklagten gestützt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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