Zur Strafbarkeit wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, §353d StGB

Das Landgericht Hamburg (629 Qs 34/13) hat sich recht umfassend zu den sich aktuell (und immer mehr) ergebenden Problemen im Rahmen der Strafbarkeit wegen §353d StGB geäußert. Die bisherige Problematik insbesondere zum zeitlichen Rahmen verbotener Handlungen wird sehr umfassend und wortgetreu aufgearbeitet. Sehr schön ist dbaei die getroffene feststellung, es dürfte „angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der „öffentlichen Mitteilung“ von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen“. Dem ist nichts hinzuzufügen, die Unsicherheit ist weiterhin massiv bis ein Verfahren formell abgeschlossen ist.

Aus der Entscheidung dazu:

Die Kammer muss nach allem nicht entscheiden, ob überhaupt eine vorsätzliche Straftat gem. § 353d Nr. 3 StGB und mithin ein Tatverdacht im Raum stehen. Für schwierig und diskussionswürdig hält diese Kammer die Frage, solange es nur um die fünf o.g. Dokumente geht, allein im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 (dazu unter c). Bei dem „Einstellungsbescheid“ (dazu unter a) und den Dokumenten aus dem Strafvollstreckungsverfahren (dazu unter b) dürften die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 353d Nr. 3 StGB jedenfalls nicht vorliegen.

§ 353d Nr. 3 StGB bestraft denjenigen, der „die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens … ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist“.

Bei den vom Beschuldigten veröffentlichten Texten handelt es sich weitgehend um amtliche Schriftstücke, und diese wurden auch öffentlich – also für einen unbestimmbaren Personenkreis – ganz und im Wortlaut mitgeteilt.

a) Soweit der Bescheid der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26. Februar 2013 in Rede steht, ist jedoch die sachliche Begrenzung der Norm einschlägig, nach der es sich um Schriftstücke aus einem Strafverfahren handeln muss. An einem solchen „Strafverfahren“ im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB mangelt es. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten in dem Bescheid gerade mit, dass kein Strafverfahren eingeleitet wurde. An diesem Wortlaut muss sich die Staatsanwaltschaft festhalten lassen. Solange nur sog. Vorermittlungen, die noch kein Einschreiten der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO (LK-Beulke, 26. Aufl. 2007 § 152 Rn. 33 f.) bedeuten, stattgefunden haben, kann kein Strafverfahren im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB vorliegen. Ob die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ein AR- oder ein Js-Registerzeichen vergeben hat, ist insoweit nicht entscheidend, weil dies regelmäßig dem Zufall überlassen ist. Ebenso wenig kann die Rechtsmittelbelehrung, die den in § 171 S. 2 StPO vorgeschriebenen Inhalt hat, dazu führen, dass entgegen dem zuvor eindeutig geäußerten Willen, kein Strafverfahren einzuleiten, doch ein Strafverfahren vorliegt.

b) Bei den Schriftstücken aus dem Strafvollstreckungsverfahren – zwei Gutachten und einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer – ist die zeitliche Beschränkung des Verbots nach § 353d Nr. 3 StGB einschlägig. Denn ein Strafverfahren wird nach übereinstimmender Definition in der Literatur (LK-Vormbaum, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 41; Schönke/Schröder-Perron, 28. Aufl. 2010, § 353d Rn. 42; NK-Kuhlen 4. Aufl. 2013, § 353d Rn. 30) wegen des Verdachts einer Straftat betrieben, und nicht wegen der Frage der Strafvollstreckung aus einer bereits erfolgten Verurteilung. Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist das Strafverfahren abgeschlossen. Deshalb unterfallen das Strafvollstreckungsverfahren und auch das ebenfalls im Siebten Buch der geregelte Kostenfestsetzungsverfahren (zu letzterem LK-Vormbaum, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 41) nicht § 353d Nr. 3 StGB. Nur dieses Ergebnis ist im Übrigen mit dem Schutzzweck des § 353d Nr. 3 StGB zu vereinbaren, die Unbefangenheit von „gerichtsfernen“ Verfahrensbeteiligten, namentlich der Laienrichter und Zeugen, zu wahren (dazu BT-Drs. 7/550, S. 283 f.). Denn diese sind im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt. Soweit § 353d StGB auch den Schutz des Betroffenen bezweckt (dazu BT-Drs. 7/1261, S. 23), weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass der Betroffene Gustl M… – dies unterstellt die Kammer im Hinblick, auch im Hinblick auf eine sonst mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB – mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Ob das bereits den objektiven Tatbestand entfallen lässt oder eine rechtfertigende Einwilligung darstellt (vgl. dazu LK-Vormbaum, Rn. 38 f.), kann dahinstehen.

c) Das Bereithalten des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Abruf im Internet könnte hingegen strafbar sein. Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfängt angesichts der vom OLG Nürnberg angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens der Einwand nicht mehr, dass vor Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens durch eine Wiederaufnahmeanordnung (§ 370 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, mithin (noch) kein neues in Gang gesetzt sei. Insoweit steht auch die Frage im Raum, auf welchen Zeitpunkt sich die Strafbarkeit nach § 353d StGB bezieht: Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung, oder auf den der letztmaligen? Ist § 353d StGB Handlungs-, Zustands-, Unterlassens-, Dauerdelikt? Der historische Gesetzgeber hatte die vorliegende Fallgestaltung mit Sicherheit nicht im Blick, und auch wenn das BVerfG die Norm im Jahr 1985 als verfassungsgemäß eingestuft hat (BVerfG NJW 1986, 1239 ff.), dürfte es angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der „öffentlichen Mitteilung“ von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2013 veranlasst die Kammer lediglich zu der Anmerkung, dass der Begriff des „Strafverfahrens“ in § 353d Nr. 3 StGB nach hiesigem Verständnis weiter zu verstehen ist als die „Verhandlung vor Gericht“. Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der gesamten Kommentarliteratur (vgl. etwa LK-Vormbaum, Rn. 41, 51; Schönke/Schröder-Perron, Rn. 42, 53; NK-Kuhlen, Rn. 30 mit Fn. 97). Bereits der historische Gesetzgeber wollte die zeitliche Dauer des Mitteilungsverbots, welche bis zur Einführung des § 353d StGB durch die Reichspressegesetze geregelt wurde, unverändert belassen (vgl. BT-Drs. 7/550 S. 284). Die damalige Rechtsprechung vertrat eine weite Auslegung des Begriffs „Strafprozeß“. Es reichte bereits die Anhängigkeit eines Verfahrens bei einer Strafbehörde, wenn es sich wegen bestimmter Straftaten gegen bestimmte Personen richtete (vgl. RGSt 22,273).

Auch die Legaldefinition eines „eingeleiteten Strafverfahrens“ in § 397 Abs. 1 AO hat ein weites Verständnis des Begriffes. Es liegt danach vor, „sobald die … Staatsanwaltschaft … oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer (Steuer)Straftat strafrechtlich vorzugehen.“

Die eher weite Auffassung wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Die Unbefangenheit von Schöffen und Zeugen kann bereits weit vor der Eröffnung der gerichtlichen beeinträchtigt werden. Dies gilt besonders in Fällen, die Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung sind. Darüber hinaus werden die Persönlichkeits rechte der Betroffenen so bestmöglich geschützt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.