Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 229, 230/15) hat nochmals kurz und prägnant zusammen gefasst, wann von einem dringenden Tatverdacht, der Voraussetzung für einen Haftbefehl ist, auszugehen ist:
Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt werden wird. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts muss der Richter in einer Prognosefeststellung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist, dass nur die Möglichkeit der Überführung und Verurteilung des Täters besteht (HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl., § 112 Rdnr. 4 u. 5 m. w. N.). Der dringende Tatverdacht darf dabei nur aufgrund bestimmter Tatsachen bejaht werden. Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren ist das sich aus der Gesamtheit der Vorgänge ergebende Ermittlungsergebnis die Grundlage des dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. § 112 Rdnr. 7; HK-Posthoff, a. a. O. Rdnr. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hat das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zutreffend verneint.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.