Persönlich, keine Chatbots, klare Kommunikation: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbarer Mensch

Schlagwort: eBay

  • Impressumspflicht: Impressum in Sozialen Netzen bei Facebook & Co.

    Auch wenn Sie im Rahmen von anderen Angeboten eigene Angebote bereit halten, müssen Sie ein Impressum anbieten – also etwa auf Facebook-Seiten, Google+-Seiten, in Twitter-Profilen etc. Früher wurde über eine solche Pflicht gestritten, da nicht klar ist, wer hier der Diensteanbieter sein soll – immerhin gibt es ein Gesamtangebot drumherum, in dessen Rahmen man sich bewegt. Gleichwohl wird man heute diese Frage als erledigt betrachten können, die Rechtsprechung sieht hier kein Problem.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

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  • Abbruch einer eBay-Auktion: Kein Anspruch auf Schadensersatz wenn Bösgläubig

    Wer eine eBay-Auktion vorzeitig abbricht ohne anerkannten Grund, der muss an den zu dem Zeitpunkt höchstbietenden die Ware liefern. Aber eben nicht immer: Das Amtsgericht Alzey (28 C 165/12) hat sich mit einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion beschäftigt und erkannt, dass es keine Schadensersatzzahlung für den zum Abbruch-Zeitpunkt Höchstbietenden, der den Kaufgegenstand nicht erhalten hat, in Betracht kommt.

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  • eBay: OLG Hamm zur Abgrenzung von Verbraucher zu Unternehmer beim Verkauf

    Immer noch sorgt die Frage für Streit, wann jemand der auf eBay etwas verkauft als Verbraucher einzustufen ist und wann als Unternehmer im Sinne des BGB. Die Frage ist bedeutsam, weil man als Unternehmer u.a. gewisse Pflichten hat, vor allem ein Widerrufsrecht einzuräumen hat (was Privatpersonen naturgemäß scheuen).

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 147/12) hat sich mit dem Thema nochmals beschäftigt und klar gestellt, dass nicht alleine die Motivlage des Verkäufers ausschlaggebend sein kann: Wer eine hohe Anzahl gleichartiger Produkte verkauft, wird als Unternehmer einzustufen sein. Auch wenn man diese hohe Anzahl nur dann verkaufen kann, weil sie einem als Privatperson geschenkt wurden und sie letztlich aus diesen privaten Umständen her entstammen – man wird als Verbraucher eingestuft. (So im Kern auch schon vorher OLG Hamm, 4 U 48/10).

    Das bedeutet, dass man weiterhin als Unternehmer eingestuft werden kann, auch wenn man selbst nur als Privatperson verkauft hat. Ausschlaggebend sind die Umstände, wobei letztendlich die Anzahl der Verkäufe gleichartiger Artikel das ausschlaggebende Kriterium ist.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

  • eBay-Auktion abgebrochen: Bei mehr als 12 Stunden vor Auktionsende trotzdem Vertragsschluss!

    Ich bin regelmäßig damit betraut, Streitigkeiten zwischen eBay-Verkäufern und Käufern zu klären, wenn eine eBay-Auktion abgebrochen wurde. Dabei ist festzustellen, dass man inzwischen regelmäßig ein bestimmtes Argument hört bzw. liest:

    Die Auktion lief noch mehr als 12 Stunden, da kann man die einfach abbrechen, auch ohne Gründe.

    Kurz: Das ist falsch und wer es damit probiert, verschlimmert seine Situation nur.

    Lang: Die eBay-AGB sagen im Punkt 9.11 unmissverständlich und ohne irgendeine Einschränkung

    Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.

    Darüber hinaus in 10.1:

    Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

    Dies gilt somit ausnahmslos für jede Beendigung einer eBay-„Auktion“, gleich wie lange sie dauert. Dabei sagt ebay ausdrücklich, dass bei vorzeitiger Beendigung eine „gesetzliche Berechtigung“ für den Abbruch notwendig ist. Wer es anders sieht, der mag in den AGB selber suchen, wo zu finden ist, dass Auktionen mit längerer Dauer als 12 Stunden willkürlich beendet werden können. Er wird es nicht finden.

    Tatsächlich finden sich die ominösen 12 Stunden auch nicht in den AGB, sondern nur auf einer Hilfe-Seite zum Thema Angebotszurücknahme. Dort findet man tatsächlich, dass bei einer Auktionsdauer von mehr als 12 Stunden die Auktion beendet werden kann „ohne Einschränkungen“. Ich kann an dieser Stelle dahin stehen lassen, dass diese Hilfeseite inhaltlich bereits in sich widersprüchlich ist – letztlich handelt es sich hierbei nicht um AGB, sondern es ist schlicht eine Support-Seite, die die technischen Bedingungen für eine Rücknahme erklärt und inhaltlich letztlich weiterhin einen anerkannten Grund voraussetzt, gleich wie lange die „Auktion“ noch läuft. Darüber hinaus mag man sie zur Auslegung der AGB heranziehen (so der BGH, VII ZR 305/10), nicht aber um die AGB abzuändern.
    Die rechtlich verbindlichen AGB sagen letztlich eindeutig, dass das Einstellen des Angebots ausschlaggebend ist und sonst nichts.

    Das glauben Sie nicht? Natürlich nicht, denn Sie möchten ja mitunter die Auktion früher beenden und lesen die Inhalte so, wie es Ihnen am ehesten nützt. Vielleicht überzeugt es Sie aber, wenn Sie das ganze noch mal beim Amtsgericht Hamm (17 C 157/11, hier im Volltext, hier von mir besprochen) nachlesen, das ausdrücklich sagt

    Die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.

    Vielleicht möchten Sie auch noch einmal zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung zunehmend der Auffassung ist, bereits mit dem ersten Gebot wird ein Vertrag begründet.

    Daher, im Fazit: Wer Klug ist, bricht Auktionen ohne anerkannten Grund (jedenfalls: Sache beschädigt, verloren gegangen oder Irrtum bei Einstellen des Angebots) nicht ab. Wer es dagegen besser wissen möchte und erklärt, bei mehr als 12-Stunden Laufzeit darf willkürlich beendet werden, der wird lernen müssen, was „ständige Rechtsprechung“ bedeutet. Ersparen Sie sich den Ärger.

    Dazu bei uns:

  • „Anti-Abzock-Gesetz“: Abmahnungen werden erschwert – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ändert die Spielregeln

    Es ist soweit: Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (hier die aktuelle Fassung) wird nunmehr kommen, es liegt derzeit beim Bundesrat. Der Gang des Gesetzes ist bisher von starkem Hin und Her gekennzeichnet, der letzte Entwurf (hier von mir erläutert) wurde nochmals überarbeitet. Dabei sind die Überarbeitungen im Vergleich zur vorherigen Fassung durchaus beachtlich. Ich stelle die wesentlichen Neuerungen kurz vor. Zu erwarten ist jedenfalls eine erhebliche Änderung im Alltag, die – entgegen bisherigen Berichten – das Abmahnen letztlich durchaus erschweren wird.
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  • Mindestpreis bei eBay vergessen: Kein Irrtum oder Grund, Auktion abzubrechen

    Ich höre das Argument recht oft bei abgebrochenen eBay-Auktionen: „Ich habe vergessen einen Mindestpreis anzugeben“. Das ist zwar ärgerlich, letztlich aber wohl kein Grund, eine eBay-Auktion abzubrechen. Zur Erinnerung: Eine ohne anerkannten Grund abgebrochene eBay-Auktion begründet zwischen derzeit Höchstbietendem und Verkäufer einen Anspruch auf Überlassung der Sache zum Preis bei Auktionsende. Insofern sollte man einen guten Grund haben, um sich keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

    Das Amtsgericht Bremen (23 C 0317/12) hat nun entschieden, dass dies kein Irrtum im Sinne des BGB ist und damit kein Grund für eine Anfechtung oder den Abbruch der „Auktion“ vorliegt. Daher wird es klüger sein, von einem Abbruch abzusehen, sofern es bereits einen „Bieter“ gibt.

    Zum Thema bei uns:

  • eBay-Bewertung „Vorsicht“ kann unzulässig sein

    Das Amtsgericht Bonn (113 C 28/12) hat entschieden, dass man eBay-Bewertungen nicht pauschal bewerten kann, sondern immer das Gesamtbild entscheidend ist. In vorliegendem Fall wurde in der Bewertung u.a. geschrieben „VORSICHT!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“. Eine solche Bewertung vermittelt mit dem Gericht den Eindruck, der Verkäufer wäre nicht willens oder nicht in der Lage ordentlich zu liefern. Wenn dies aber gerade nicht der Fall ist, handelt es sich um eine unzulässige Bewertung. Da der bewertende Käufer dies nicht in Abrede stellte, erkannte das Gericht die Unzulässigkeit. Gerade nicht nur die Wortwahl, sondern auch die Form wurden dabei vom Gericht berücksichtigt: Etwa dass das erste „Vorsicht“ komplett grossgeschrieben war und sogar die vielfachen Ausrufezeichen.

    Dazu bei uns:

  • OLG Nürnberg: Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung auf ebay

    Erneut hat mit dem OLG Nürnberg (3 W 81/13) ein Gericht den Fotoklau bei eBay für Abmahnungen aus anwaltlicher Sicht unattraktiver gemacht: Der Streitwert wurde exorbitant niedrig angesetzt. Anstelle der üblichen vierstelligen Summen fand man den verdoppelten Lizenzwert angemessen, insgesamt 900 Euro. Ursprünglich waren 9000 Euro angesetzt.

    Überblick aus dem Urteil (sehr gut erstellt, daher übernommen):

    Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

    Man sieht: Es ändert sich einiges. Das hohe Ansetzen von Streitwerten ist ein enormes Risiko für Abmahner, das nicht unterschätzt werden darf. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit, bis Abmahnungen in diesem Bereich von realistischen Werten auszugehen haben und die Zeit übersetzter Streitwerte endgültig vorbei ist.

  • ebay- und Internet-Verkauf: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsvereinbarungen

    Gleich zwei aktuelle, unabhängig voneinander getroffene, Entscheidungen kommen inhaltlich zum gleichen Ergebnis: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen. Das heisst, man kann zwar eine Gewährleistung ausschliessen – wenn aber eine Beschaffenheit vereinbart war, wirkt sich darauf nicht aus. Ganz nebenbei wird damit die Vertragsmasche bei eBay beerdigt (hier von mir beschrieben): Oft versuchen Verkäufer auf eBay, durch einen späteren schriftlichen Vertrag eine für sie günstige Position zu erreichen. Das macht nun wohl keinen Sinn mehr.
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  • eBay-Auktion kann vorzeitig beendet werden wenn Sache nach Beginn beschädigt wird

    Sowohl das Landgericht Bochum (9 S 166/12) als auch das Amtsgericht Laufen (2 C 918/11) haben festgestellt, dass bei ernsthafter Beschädigung der Kaufsache nach Auktionsbeginn die eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen werden darf, ohne dass eine Schadensersatzpflicht entsteht. Das Langericht Bochum dazu, Bezug nehmend auf die eBay-AGB:

    Dies ergibt sich zwar zunächst nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Hinweise von ebay. Denn unter „Beschädigung“ ist ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, so dass ein in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegter Defekt nicht darunter zu fassen wäre. Eine derart strenge Auslegung wird dem Verständnis des objektiven Empfängers jedoch nicht gerecht. Denn der durchschnittliche, juristisch ungeschulte ebay-Nutzer wird nicht zwischen einer Beschädigung von außen und einem anderen Defekt unterscheiden. Für ihn kommt es lediglich darauf an, ob der Gegenstand eine Verschlechterung erfahren hat, die die angenommene Gebrauchstauglichkeit ausschließt oder zumindest einschränkt. Bei Fortführung der Auktion bekäme er nämlich nicht das, auf das er bieten wollte, sondern eine auch nach den Bestimmungen des Kaufrechts mangelhafte Sache. Demzufolge findet sich auch in der Einleitung zu den Hinweisen zur Auktionsbeendigung unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ die Formulierung „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“ Hierin findet sich daher gerade keine Beschränkung auf ein von außen kommendes schädigendes Ereignis.

    Rechtslage: Bei unbegründeter vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion ist Höchstbietender Vertragspartner!

    Vertragsrechtlich ist das zwingend und somit auch wenig überraschend gängige Rechtsprechung: Es gibt einige wenige Gründe, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden. Auf keinen Fall gehört dazu das wirtschaftliche Interesse, den Artikel zu einem besseren Preis verkaufen zu können! Wenn der Artikel beschädigt ist oder verloren ging (wozu in jedem Fall der Diebstahl gehört), sind das in jedem Fall berechtigte Gründe. Eine kleine Entscheidungsübersicht:

  • Fotoklau bei eBay: 45 Euro Schadensersatz pro Lichtbild

    Das Amtsgericht Köln (137 C 53/12) hat in überzeugender Argumentation einen Schadensersatz von 45 Euro pro Lichtbild für angemessen erachtet:

    Ein solches Lizenzentgelt von 45,00 Euro pro Bild ist dasjenige, auf das sich ein vernünftiger Lizenzgeber an seiner Stelle mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten angemessener Weise geeinigt hätten. Dies schätzt das Gericht gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Ihnen zufolge beträgt bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung auf einer „Homepage“ das Entgelt 90,00 Euro. Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 – 2 U 7/11).

    Interessant ist die Argumentation, dass ein „Verletzeraufschlag“ wegen unterbliebener Benennung als Hersteller der Lichtbilder nicht angemessen ist, da eine Namensnennung im Bereich der Produktfotografie unüblich ist:

    Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner ist nicht geboten. Es ist nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574). Ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgt, ist schon offen. Zumindest ist der Kläger nicht Berufsfotograf (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.01.2011 – 28 S 6/10).

    Das Amtsgericht Hannover (550 C 1163/12) fand in dieser Konstellation 30 Euro Schadensersatz angemessen.

  • Fotoklau bei ebay: 20 Euro Schadensersatz pro Lichtbild angemessen

    Das Landgericht Düsseldorf (23 S 66/12) fand beim „Fotoklau“ von 14 Lichtbildern bei eBay einen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Lichtbild ausreichend. Die Argumentation in Düsseldorf: Wenn man den relevanten Markt – hier: Betreiber von ebay-Auktionen – betrachtet, zeigt sich, dass diese nicht bereit sind, für herkömmliche Lichtbilder von Produkten mehr als die benannten 20 Euro zu zahlen. Da bei der Lizenzanalogie auf eben diesen Markt und objektive Vertragspartner abzustellen ist, verbleibt es bei 20 Euro pro Lichtbild.

    Zum Thema:

  • Unterlassungserklärung: Zum zweifachen Verstoß auf ebay und im Shop

    Wie gefährlich Unterlassungserklärungen sein können, wurde nochmals beim OLG Hamm (I-4 U 105/12) deutlich: Hier wurde ursprünglich in AGB eine zu unscharfe Formulierung von Lieferfristen verwendet, was am Ende zu einer Abmahnung führte (zur Lieferfristen-Problematik siehe hier bei uns). Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die AGB abgewandelt. Diese abgewandelte Formulierung wurde zeitgleich und in gleicher Form sowohl im Online-Shop als auch auf eBay verwendet. Allerdings war sie wiederum wettbewerbswidrig und es wurde gegen die Unterlassungserklärung verstossen, die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Nun wurde darum gestritten: War die Vertragsstrafe einmal oder gleich mehrmals verwirkt? Das OLG erkannte in diesem Fall, wohl zurecht, eine mehrfach verwirkte Vertragsstrafe.
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  • Internetverkauf: Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts bei ausländischem Verkäufer

    Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches Wettbewerbsrecht auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet. Im konkreten Fall wurde dies zu Recht bejaht. Das Gericht stellt insofern korrekt fest, dass

    das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortprinzip). Anwendbar ist damit das Recht des Marktes, um dessen Marktanteile gekämpft wird und auf dem der Verbraucher zum Zweck des Produktabsatzes umworben wird

    Nun haben wir das in Deutschland bekannte Problem, dass eine Handlung im Internet sich „überall“ auswirkt und somit (siehe u.a. §32 ZPO) jedenfalls bei deliktischen Handlungen überall geklagt werden könnte. Das Landgericht schränkt dies im vorliegenden Fall aber ein unter Rückgriff auf den BGH (BGHZ 167, 91) und verlangt richtigerweise zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts, dass sich der Internetauftritt „bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt“ haben muss. Der Vertrieb von Produkten auf ebay.de ist diesbezüglich mit dem Landgericht vollkommen ausreichend. Leider gibt das Landgericht keinen weiteren Fingerzeig, woran man sich im Zweifelsfall orientieren kann.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH und BGH kann man hierzu aber folgendes festhalten: Ein Angebot im Internet ist dann auf einen speziellen nationalen Markt ausgerichtet, wenn es sich zielgerichtet an Käufer aus diesem Staat richtet. Indizien hierfür können einmal die Auswahl entsprechender Domain sein (schwaches Indiz), die Wahl der entsprechenden Sprache (stärkeres Indiz) und der zielgerichtete Versand in diesen Staat (schwaches Indiz). Letztlich wird der Gesamteindruck ausschlaggebend sein.

  • OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.

    Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:

    Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.

    An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.

    Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:

    Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.

    Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.