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Schlagwort: eBay

  • eBay: Nachträgliche Änderung des Angebotes nach erstem Gebot unbeachtlich

    Das Amtsgericht Dieburg (20 C 945/14) hat festgestellt, dass Angebote und Gebote einer ebay-Auktion nur geändert werden dürfen, wenn Anbieter oder Bieter dazu gesetztlich berechtigt sind:

    Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

    Dabei lag hier der Wurm im Sachverhalt: Der Anbieter bot einen PKW, jemand hat hierauf ein erstes Angebot gemacht. Nach diesem Angebot dann änderte der Anbieter sein Angebot, indem er hinzufügte, der PKW sei innerhalb von 7 Tagen abzuholen, ansonsten falle eine Standgebühr an. Der Bieter wiederum teilte kurz vor Ende der „Auktion“ mit, er fühle sich an sein Gebot nicht mehr gebunden, der Anbieter solle es „streichen“. Der Anbieter forderte dann am Ende vom Bieter den Kaufpreis plus Standgebühr. Das Gericht erkannte zu Recht, dass der Käufer den Kaufpreis zu entrichten habe, eine vertragliche Abrede über die Standgebühr nicht zu Stande kam.
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  • TV-Boxen mit „Jailbreak“: Sky Deutschland erwirkt einstweilige Verfügung

    Sky Deutschland hat eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg gegen jemanden erwirkt, der TV-Boxen (von Amazon und Google) mit einem Jailbreak versieht. Das Landgericht Hamburg sieht hierin eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung, da durch den Jailbreak ermöglicht werden soll, auch illegale Live-Streams über die TV-Box sehen zu können:

    Der Antragsgegner ist für die Weitersendung des illegalen Live-Streams des Sendesignals der Antragstellerin jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wer dessen rechtswidrige Haupttat mit doppeltem Gehilfenvorsatz unterstützt (…) Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (…)
    Vorliegend weisen nicht nur der Produktname „Jailbreak“ sondern auch die in dem eBay-Angebot gegebenen Hinweise des Antragsgegners darauf hin, dass die Programmierung der TV-Boxen u.a. dazu dient, das Signal der Antragstellerin illegal wiederzugeben. Das eBay-Angebot verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Empfangs des Sendesignals der Antragstellerin ohne die Notwendigkeit eines Abonnements mit der Antragstellerin (…)

    Wesentlich ist dabei die Betonung, dass dem Gericht offenkundig schon der Produktname „Jailbreak“ ausreichen will, um eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Der Streitwert wurde vorliegend durch das Gericht mit 150.000 Euro angesetzt, das Kostenrisiko it also beachtlich.

    Das Vorgehen fügt sich in eine konsequente Verfolgung, mit der mir Sky Deutschland auffällt – andererseits aber auch ein zunehmendes Interesse an vermeintlicher rechtswidriger Nutzung fernab der üblichen Szenarien. Mit Bedenken ist zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das Gericht hier schon an dem Namen „Jailbreak“ stören will – was aber an der Sache vorbei ginge, da ein „Jailbreak“ nicht zwingend eine mit Vorsatz getragene Hilfshandlung zu Urheberrechtsverletzungen sein muss. Schwierig kann es aber sein, wenn man zielgerichtet darauf hinweist, dass ein Empfang von Inhalten möglich ist, der sonst besondere Zugangshürden hat. Die Diskussion um Jailbreaks wird hierdurch am Ende weiter geführt werden.

  • Abbruch einer eBay-Auktion: Nur mit berechtigtem Grund auch bei mehr als 12 Stunden Laufzeit

    Der Abbruch von eBay-Auktionen führt immer wieder zu Diskussionen. Hierbei insbesondere die „12 Stunden“-Regel. Diese sieht vor, dass ein Anbieter ein Angebot ohne Angabe von Gründen abbrechen kann, wenn dieses Angebot noch mehr als 12 Stunden läuft. Danach wird es schwieriger. Immer wieder diskutieren Anbieter dann, dass auch wenn ein Angebot vorliegt, man offensichtlich das Angebot gleichwohl abbrechen kann. Das ist korrekt – allerdings werden hier „können“ und „dürfen“ verwechselt. Dies hat nun auch endlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR 90/14) klargestellt.
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  • Abbruch von eBay-Auktionen: Geänderte eBay AGB (2014)

    Der Vollständigkeit halber: Im Laufe von 2014 haben sich die eBay-AGB geändert, dabei auch in einem wesentlichen Punkt hinsichtlich des Abbruchs von eBay-Auktionen. Während der frühere §9 Abs.11 der AGB ausdrücklich darauf abstellte, dass ein Abbruch nur bei vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung erlaubt ist, wurde dies nunmehr ganz gestrichen. Zum Abbruch findet sich nur noch ein Absatz in den AGB

    Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

    Dabei ist der letzte Teilsatz ein Link auf den entsprechenden Teil auf den eBay-Hilfeseiten. Hier werden verschiedene Gründe für einen Abbruch genannt und darüber hinaus klar gestellt, dass die gesetzlichen Regeln unberührt bleiben.

    Das Vorgehen ist m.E. etwas unglücklich, aber ändert am Ende nichts an der bestehenden Rechtsprechung. Mit dieser waren die Hilfeseiten von eBay ohnehin bei der Auslegung der AGB zu berücksichtigen. Dabei ging der BGH ebenfalls davon aus, dass die von eBay genannten Gründe lediglich ergänzend zu den gesetzlichen Berechtigungsgründen zu verstehen ist. Die nunmehr von eBay gewählte Formulierung passt sich hier ein.

  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden

    Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet

    „Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“

    Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.

    Beachten Sie zu dem Thema bei uns:

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  • Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung

    Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletung: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nutzungslizenz eingesetzt wird, kann der Rechteinhaber eine Vergütung im Zuge des (fiktiv) erlittenen Lizenzschadensersatzes verlangen. Mangels vertraglicher Abrede wird hierbei regelmässig im Urheberrecht die Lizenzanalogie zur Schadensersatzberechnung herangezogen um zu bestimmen, was bei einer Urheberrechtsverletzung eine angemessene Vergütung ist.

    An diesem Punkt gehen die Auffassungen der Parteien regelmässig auseinander: Während der Rechteinhaber möglichst hohen Schadensersatz begehrt, sieht der Rechteverletzer gar nicht die Grundlage für einen hohen Schadensersatz. Das OLG München (29 U 3773/17) konnte insoweit klarstellen, dass für die im Rahmen der Lizenzanalogie zu stellende Frage, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, gerade nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen ist. Insbesondere fliesst nicht mit ein, was – etwa im Zuge von Vergleichen – von anderen Rechtsverletzern gezahlt worden ist. Es verbleibt dabei, dass auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung abzustellen ist.

    Es verbleibt aber dabei, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich im Raum steht.

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  • Wettbewerbsrecht: Zur Haftung wegen eines Links auf einen Wettbewerbsverstoss

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 49/13) ging es um die Frage, ob durch eine Linksetzung auf eine Webseite mit einem Wettbewerbsverstoss ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten begründet wird. Das OLG hat dies letztlich verneint, wobei sehr ausführlich die verschiedenen Ansichten zu dieser Streitfrage aufbereitet werden. Letztlich erklärt das OLG, dass alleine das Verlinken einer Webseite weder ein Zueigenmachen des verlinkten Inhalts bedeutet, noch dass besondere Verkehrspflichten begründet sind dahingehend, das verlinkte Angebot detailliert zu prüfen.
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  • eBay: eBay-Angebot kann vorzeitig beendet werden bei Irrtum

    Beim Landgericht Heidelberg (3 S 27/14) ging es um den Abbruch einer eBay-Auktion. Soweit die eBay-AGB festhalten, dass ein Abbruch möglich ist, wenn sich nach Einstellen des Artikels ein Irrtum ergeben hat, hält das Gericht fest, dass aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet ist,

    „wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchtstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten Sachmangel in der Form eines Schadens am Katalysator , der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.“

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  • Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.

    Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!

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  • AG Düsseldorf: Bei Filesharing ist pro Musiktitel Zahlung von 20 Euro ausreichend

    Auch das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 4661/13) hat sich nunmehr endlich – unter Rückgriff auf die Kölner Rechtsprechung – auch bei der Berechnung des Schadensersatzes beim Filesharing für neue Berechnungsmethoden geöffnet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Betrag von 20,24 Euro pro Titel zu zahlen ist – bei einem Musikalbum mit 13 Titeln ergab sich somit ein Gesamtbetrag von 263,12 Euro. Möglicherweise zeichnet sich nun auch in Düsseldorf das Ende der fantastischen Forderungen beim Filesharing ab. Quasi „nebenbei“ wurde der für die Abmahnung anzusetzende Streitwert auf 1315 Euro festgesetzt – was aber im Ergebnis dahin stehen kann, da die Abmahnung (wieder einmal, in Düsseldorf geschieht dies häufiger) als unbrauchbare Leistung qualifiziert wurde.
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  • BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion – Keine Sittenwidrigkeit und Bösgläubigkeit

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 42/14) hat sich aktuell wieder einmal mit einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion beschäftigt und laut bisher nur vorliegender Pressemitteilung wohl festgestellt:

    1. (…) dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
    2. (…) dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne (…) Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

    Diese Fragen waren in letzter Zeit durchaus häufig thematisiert worden, nunmehr hat der Bundesgerichtshof (wohl) einen Schlussstrich gezogen und stellt fest: Der Anbieter hat in diesem Fall schlicht Pech gehabt. Doch auch der vermeintliche Käufer muss vorsichtig sein.
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  • eBay-Kaufvertrag: Angebot bei eBay steht unter Vorbehalt

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 63/13) hat sich in einer – recht wenig beachteten – Entscheidung zum Vertragsschuss auf ebay geäußert:

    Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bie- ter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

    Was das „übersetzt“ bedeutet ist durchaus von einiger Relevanz, denn es geht hier um ein wesentliches Detail beim Abbruch von eBay-Auktionen: Teile der Rechtsprechung nahmen bisher (m.E. vollkommen verfehlt) an, dass bereits mit dem ersten Gebot ein bindender Kaufvertrag zu Stande kam. Der BGH stellt nun klar, dass das Angebot auf ebay unter der dem Vorbehalt des Widerrufs steht. Dies allerdings weiterhin natürlich nur bei berechtigten Gründen!

    Auswirkung hat dies auf die Frage der Anfechtung: Eine Anfechtung hat gemäß §121 BGB „unverzüglich“ zu erfolgen. Wenn man nun einen Abbruchgrund erstmals nach Klageerhebung des Höchstbietenden vorträgt, wäre dies nicht mehr unverzüglich und die Anfechtung gescheitert. Durch den Rückgriff auf das unter Vorbehalt eingestellt Angebot droht diese Frist nicht mehr – und der Höchstbietende hat das Risiko, letztlich überraschend doch vor Gericht zu unterliegen.

    Hinweis: Zum Zustandekommen des Kaufvertrages auf eBay habe ich hier eine Übersicht erstellt.

  • OLG Hamm zum Abbruch einer eBay-Auktion – Schadensersatz auch für Abbruchjäger

    Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

    Hinweis: Zum Thema „Bösgläubigkeit“ des Bieters siehe auch hier bei uns.
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  • Wettbewerbsrecht: Empfehlungsemails – Tell a Friend – als unzulässige Werbemaßnahme

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 208/12) hat sich in seiner Entscheidung „Empfehlungs-E-Mail“ zur (Un-)Zulässigkeit von Empfehlungsemails geäußert, die über ein „Tell-A-Friend“-System versendet werden. Hierzu stellte der BGH fest:

    Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

    Die Entscheidung spiegelt die rechtliche Lage zutreffend wider; Und nach einiger Zeit zeigt sich nun, dass die Entscheidung auch Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist.
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  • IT-Strafrecht: Strafbarkeit bei Anmeldung bei eBay unter falschem Namen?

    Ist es strafbar, wenn man sich bei eBay unter falschem Namen anmeldet? Dies ist tatsächlich in der Rechtsprechung umstritten: Das OLG Hamm (5 Ss 347/08) sieht keine Strafbarkeit, das KG Berlin ((4) 1 Ss 181/09 (130/09)) dagegen schon. Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit ist §269 StGB („Fälschung beweiserheblicher Daten“), der erklärt:

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Das OLG Hamm lehnt eine Strafbarkeit ab, das KG sieht sie als gegeben an. Dabei geht es im Kern um zwei wesentliche Streitpunkte, die das OLG Hamm jeweils annimmt, das KG aber – unter ausdrücklichen Bezug auf das OLG Hamm – ablehnt:

    1. Braucht es eines gesteigerten Vertrauens, etwa einer Signierung der Daten?
    2. Ist die Registrierung ein rein interner Vorgang ohne nach aussen gerichtete Relevanz?

    Wenn man dem OLG Hamm hier folgt, ergibt sich keine Strafbarkeit. Die beiden Entscheidungen sollen hier nicht ausschweifend dargestellt werden. Soweit sich die Gerichte darin nicht einig sind, ob eine rein interne Erklärung vorliegt, ist dies eine Diskussion die von den Argumenten abhängt. Ich neige hier eher dem Kammergericht zu, das mit überzeugenden Argumenten eine über interne Bedeutungen hinaus gehende Erklärung annimmt. Interessanter wird es bei der Frage, ob eine Signatur notwendig ist. Dabei stellt das Kammergericht vollkommen zu Recht klar, dass der Tatbestand des §269 StGB zu Recht auf ein Unterschriftserfordernis etc. verzichtet; soweit das Kammergericht hier die Auffassung des OLG Hamm ablehnt, dass eine Signatur notwendig ist, ist dies eindeutig auf dem Boden des Gesetzes und der bisher herrschenden Meinung. Allerdings hat das OLG Hamm einiges für sich, wenn es darauf verweist, dass die Strafbarkeit faktisch ausufert und ein echtes Vertrauen im Internet bei der ungeprüften Eingabe von Namen nicht bestehen darf. Pauschal nach einer Signatur zu verlangen wäre allerdings ebenfalls falsch, vielmehr wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob sich ein ernsthaftes Vertrauen im konkreten Fall in die angegebenen Daten ergibt, aus denen sich der Aussteller entnehmen lässt.

    Aktuell gilt: Aufpassen, gerade bei ebay. Durch den Abgleich der eingegebenen Daten mit der Schufa (siehe hier) entsteht ein Vertrausntatbestand, sowohl hinsichtlich eBay selbst auch bei den weiteren Nutzern. Selbst wenn man der Auffassung des OLG Hamm folgt bieten sich gute Gründe für die Annahme einer Strafbarkeit.