Wer eine eBay-Auktion vorzeitig abbricht ohne anerkannten Grund, der muss an den zu dem Zeitpunkt höchstbietenden die Ware liefern. Aber eben nicht immer: Das Amtsgericht Alzey (28 C 165/12) hat sich mit einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion beschäftigt und erkannt, dass es keine Schadensersatzzahlung für den zum Abbruch-Zeitpunkt Höchstbietenden, der den Kaufgegenstand nicht erhalten hat, in Betracht kommt.
Dies scheint gegen die bisherige Rechtsprechung zu stehen, die regelmäßig anders entscheidet. Tatsächlich aber wurde das Bieter-Verhalten des Höchstbietenden betrachtet, der bei zahlreichen Auktionen (um die 100) jeweils nur ein (niedriges) Gebot abgegeben hat. Das Gericht schloss daraus, dass er bösgläubig war und nur auf eine abgebrochene Auktion „gewartet“ hat. Damit fehlte ihm der notwendige Rechtsbindungswille bei der Abgabe seines Angebots. Da man davon ausging, dass er zielgerichtet bei Auktionen mit Fehlern mitgeboten hat, weil diese erfahrungsgemäß vorher abgebrochen werden, wurde ihm letztlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen – und einen Schadensersatzanspruch verneint.
Aber: Keineswegs ist alleine wegen einer Vielzahl von Biet-Aktivitäten des (potentiellen) Käufers auf eine Böswilligkeit zu schliessen. Dies hat auch das Amtsgericht Offenbach (38 C 329/13) klargestellt, das sich auch zu der Entscheidung deG Ag Alzey äussert und dieser wohl nicht folgen würde:
Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob dieser Sicht der Dinge gefolgt werden kann. Aber unabhängig davon: Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger betätigt sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay. Dies ist aber nicht verboten, selbst wenn eine derartige Verhaltensweise bei dem einen oder anderen Zeitgenossen Unverständnis auslöst (vor allem natürlich, wenn der Zeitgenosse selbst betroffen ist). Der Kläger versucht offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern, um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Kläger ja die Gegenstände zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen Teilnehmern (mit) leben. Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein „Schnäppchen“ zu machen. Genau damit werben die Auktionshäuser auch. Nach der Anhörung des Klägers und der sonstigen aufgetauchten Indizien ist das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 I ZPO),dass der Kläger hier keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat oder nur an der Auktion teilgenommen hat, um den Beklagten anschließend dann zu verklagen oder dass er sich sonst treuwidrig oder rechtserheblich ungehörig verhält. Auch wenn das Verhalten des Klägers manchen anderen lästig sein sollte, es ist durchaus erlaubt. Eine „Schnäppchensuche“ kann dem Kläger jedenfalls nicht von Rechts wegen zu seinem Nachteil vorgeworfen werden.
Letztlich ist durchaus streitbar, ob die „bösgläubigkeit“ eines Bieters ausschlaggebend ist. Meines Erachtens muss dies jedenfalls dann eine Rolle spielen, wenn man erst bietet und den Anbieter dann zum Abbruch auch noch selber verleitet. Aber, und das stellt das AG Offenbach richtig klar, die Hürde eine solche Bösgläubigkeit nachzuweisen, ist durchaus hoch. Alleine dass bei einer Vielzahl von Angeboten mitgeboten wird, kann hier nicht ausreichen.
Vorsicht bei Geltendmachung durch Dritte
Ebenfalls anlässlich eBay konnte sich der BGH (VIII ZR 182/15) zur Abtretung von Forderungen aus gescheiterten eBay Käufen an Dritte äußern und hierbei feststellen, dass im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung bereits die Geltendmachung der Forderung durch Dritte rechtsmissbräuchlich sein kann, was insbesondere anzunehmen ist, wenn die entsprechende Forderung unentgeltlich übertragen wird:
Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet. (…)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, und kann auch wirtschaftlicher Natur sein (…) Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1978 – I ZR 150/76, NJW 1979, 924 unter II 2; vom 23. September 1993 – III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405 unter I; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 50 Rn. 49). Die Klägerin hat dem Zeugen H. ihre Rechte aus vorgenommenen eBay-Geschäften jedoch nicht verkauft, sondern unentgeltlich übertragen.
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