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Schlagwort: cannabis

Rechtsanwalt für Cannabis: Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Cannabis sowie verwandte Produkte wie Cannabidiol (CBD). Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Cannabis professionell und seriös. Auch im Lebensmittelstrafrecht, das sich bei Cannabis schnell mit dem BTM-Strafrecht überschneidet. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Cannabis

Hanf (lateinisch Cannabis) ist eine Pflanzengattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse und zählt zu den ältesten Nutzpflanzen der Erde – zugleich kann es als Rauschdroge verwendet werden. Cannabis zählt zu den so genannten weichen Drogen, sein Grenzwert zur nicht-geringen Menge liegt bei 7.5 Gramm Wirkstoffgehalt.

Cannabidiol

Cannabidiol (CBD) ist ein Cannabinoid der weiblichen Pflanze und rechtlich derzeit hochumstritten. Nach unserer Auffassung sind zahlreiche vermeintliche rechtliche Graubereiche tatsächlich rechtlich greifbar, insbesondere seit der Bundesgerichtshof hier einige erste strafrechtliche Klarstellungen getroffen hat.

  • Cannabis-Plantage: 1 Jahr auf Bewährung bei eigener Plantage und 3 Ernten

    Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.

    Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.

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  • Urteil im BTM-Strafrecht: Ist das Kiffen in niederländischen Coffeeshops strafbar?

    Der Konsum von Cannabis ist in den Niederlanden für Deutsche zunehmend schwieriger geworden, gerade in der für uns grenznahen Region (Zeeland/Brimburg) ist der Konsum für Touristen – jedenfalls theoretisch – eingeschränkt. Mitunter benötigt man einen „Wietpas“ (bei uns „Hasch-Pass“ genannt), der nur an Niederländer vergeben wird. Es überrascht aber nicht, dass man insbesondere aus Kerkrade sehr unterschiedliche Meldungen erhält, ab Eygelshoven soll es wieder recht problemlos sein. Die neu gewählte Regierung wollte den „Wietpas“ ohnehin wieder abschaffen.

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  • Auch bei Haschisch Führerschein weg

    Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

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  • Zur Grenze der informatorischen Befragung – Der Beamte lügt nicht!

    Die so genannte „informatorische Befragung“ ist ja sowas wie Anwalts Liebling: Die Ermittlungsbehörde (Polizei) kann mit dem BGH bei einem „nicht ausreichend verdichteten Tatverdacht“ durchaus auf die Belehrung hinsichtlich eigener Rechte verzichten und frei heraus den Betroffenen befragen. Dieser plappert erfahrungsgemäß auch gerne drauf los. Beim OLG Zweibrücken (1 SsBs 2/10) ging es nun wieder einmal um die Frage, wo die Grenze der „informatorischen Befragung“ zu sehen ist, also um die Frage, wann zwingend der Befragte über seine Rechte (vor allem das Recht zu Schweigen) zu belehren ist. Dass dabei der Betroffene nicht mit Verstand gesegnet sein kann, zeigt schon der Umstand, dass er einen Bekannten von einer Polizeiinspektion abholen wollte. Nicht nur, dass er kurz vorher noch Cannabis konsumierte: Er musste auch noch mit dem Auto hinfahren.

    Vor Ort gewann der Polizeibeamte den Eindruck, der Betroffene stünde unter dem Einfluss von Drogen. Daraufhin fragte der Beamte diesen, wie er in den Ort gekommen sei, was der Betroffene mit dem Hinweis auf seinen PKW beantwortete. Daraufhin wurde er ordentlich belehrt, vernommen und erhielt am Ende eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Der Betroffene sah ein Verwertungsverbot, da er früher hätte belehrt werden müssen – das OLG Zweibrücken hat dies abgelehnt.
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  • BTM-Strafrecht: Amphetamine oder Cannabis im Internet kaufen?

    Scheinbar anonym im Internet Cannabis – oder Amphetamine – zu kaufen ist zunehmend verbreitet. Es gibt zahlreiche zweifelhafte Angebote oder Adressen, die etwa auf „.cc“ oder „.ws“ enden und bei denen dann anonym, etwa mittels UKASH, gezahlt werden kann. Das Problem ist aber dabei, dass man dennoch eine Lieferanschrift angeben muss. Daher sollte man letztlich nicht von Anonymität sprechen sondern vielmehr vorsichtig sein.

    Aktuell wurde ein solcher Versender im Raum Aachen „hoch genommen“, der ein durchaus bekanntes Angebot bereit gehalten hat. Hier lief es wohl wie üblich: Bezahlung mittels UKASH und dann Angabe einer Lieferanschrift. Allerdings hat der Betreiber der Seite wohl die bei ihm eingetroffenen Mails nicht gelöscht, jedenfalls laufen nun zunehmend bundesweit Verfahren an gegen zahlreiche vermeintliche Käufer. Das Problem dabei: Nicht jede Anschrift muss zwingend zu einem echten Käufer gehören. Je nach Wohnumständen (Wohngemeinschaft, Wohnheim etc.) und dortigen Gepflogenheiten wird es mitunter problemlos möglich gewesen sein, dass ein Dritter unter fremder Identität bestellt hat. Das der Staatsanwaltschaft später zu erklären wird erfahrungsgemäß eher schwierig werden.

    Letztlich ist festzuhalten: Der Kauf von Betäubungsmitteln ist im Internet genau so untersagt wie auf der Strasse. Dabei gibt es auch noch zahlreiche Probleme. Wenn etwa das beworbene Gras besonders günstig war, bestellen Erfahrungsgemäß manche eher mehr als weniger. Auch wird gerne mal für eine Gruppe bestellt, die zusammengelegt hat. Da kommen dann mitunter 50 Gramm bis 100 Gramm für eine Bestellung zusammen. Die Staatsanwaltschaft geht bei solchen Mengen aber quasi reflexartig davon aus, dass „so viel“ nicht für eigenen Bedarf sein wird, sondern nur noch zum Handeltreiben bestimmt sein kann. Die Gerichte folgen dem dann gerne, wobei diese in BTM-Verfahren dann davon profitieren, dass der BGH eine recht laxe Beweiswürdigung und Schlüsse auf Grund von „Lebenserfahrung“ zulässt. Wenn dann am Ende der Verkäufer im Internet seinerseits aus dem Ausland nach Deutschland die Betäubungsmittel verschickt, kann man auch noch in die Einfuhr rutschen und damit – abhängig von der Menge – bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren landen.

    Im Fazit gilt: Finger weg, das Risiko beim Internet-Kauf ist mindestens so hoch wie beim „Kauf auf der Strasse“. Nach meinem Empfinden ist es sogar noch höher, da bei einem dämlichen Verkäufer, der Bestellmails aufbewahrt, eine Verfolgung auch noch nach Jahren möglich ist. Dass die Ermittlungsbehörden den Aufwand der Auswertung solcher Mails tatsächlich betreiben erlebe ich gerade eindrucksvoll. An dieser Stelle besteht dann für Betroffene, wegen einer dummen Jugendsünde, über Jahre hinweg die Ungewissheit, dass sich eines Tages die Polizei meldet. Kurzum: Es lohnt nicht.

  • Regelmäßiger Konsum von Cannabis: Entzug der Fahrerlaubnis

    Das BVerfG (3 C 1.08) hat sich bereits 2009 zum Entzug des Führerscheins bei regelmäßigem Cannabis-Konsum geäußert:

    Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt nicht erst dann, wenn der Betreffende ununterbrochen unter Drogeneinfluss steht und deshalb überhaupt keine Zeiten möglicher Fahrtauglichkeit verbleiben. Die Grenze zu einer nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für die Verkehrssicherheit ist vielmehr bereits dann überschritten, wenn die Häufigkeit des Konsums ein Maß erreicht, bei dem angesichts der dargestellten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Drogeneinflusses und seiner Dauer trotz etwa noch verbleibender Phasen einer Fahrtüchtigkeit eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

    Das BVerwG sieht die Grenze jedenfalls dann erreicht, wenn täglich oder „nahezu täglich“ Cannabis konsumiert wird. Anders ist dies bei nur gelegentlichem oder gar nur einmaligem Konsum zu bewerten (so auch BVerfG, 1 BvR 2062/96).

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

  • Autofahrt unter Cannabis-Einfluss: Entziehung der Fahrerlaubnis

    Das VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11) hat nochmals festgehalten, dass jemandem der Führerschein entzogen werden kann, wenn er bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies ist bei THC-Werten von über 2,0 ng/ml. anzunehmen. Die üblichen Verteidigungsstrohhalme, hier speziell dass die Blutwerte durch Passivrauchen zu erklären seien, lehnt das Gericht ab, da rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einem sog. Passivrauchen kaum erreicht werden.

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe der Ehefrau durch Zulassen des Drogenanbaus des Ehemanns?

    Ich habe kürzlich vor dem Landgericht Aachen eine Angeklagte vertreten, deren Problem durchaus nicht selten vorkommen sollte: Der Ehemann hatte (für den eigenen Verbrauch) 3 Cannabis-Pflanzen gehegt und gepflegt. Sie wusste von diesen Pflanzen, gleichwohl sie den Konsum nicht gut hieß und die Ehe diesbezüglich zunehmend durch Streit belastet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung (der fleissige Nachbar hatte die Pflanzen durchs Fenster gesehen und gleich abfotografiert) wurde wegen der „offenen Räumlichkeiten“ das Verfahren auch gegen die Ehefrau geführt. Und weil die Pflanzen gut gepflegt waren brachten sie im Wirkstoffgutachten auch noch genug Wirkstoff zutage um in die „nicht geringe Menge“ zu fallen.

    Hinweis: Zur nicht geringen Menge bei Cannabis siehe hier bei uns, die allgemeine Übersicht gibt es hier

    Das Ergebnis: Eine Anklage, nicht nur wegen des Besitzes sondern gleich auch noch wegen Handeltreibens, was von der Staatsanwaltschaft gerne mal bei grösseren Mengen angenommen wird.

    Der Ehemann war geständig, es waren seine Pflanzen, ein Konsum oder überhaupt ein Besitzinteresse der Ehefrau war nicht zu erkennen. Es verblieb das Risiko: Würde das Gericht durch das faktische Gewährenlassen der Ehefrau – immerhin konnte der Mann ja seinem „Hobby“ fröhnen – eine Beihilfe erkennen? Der BGH und eine frühere Entscheidung des LG Aachen sagen hierzu zu recht, dass es nicht angeht, alleine aufgrund einer faktischen Nähebeziehung bei gemeinsamen Räumlichkeiten schon eine Beihilfe zu erkennen, die ja durchaus auch psychisch stattfinden kann. Auch ein Vorwurf des Unterlassens kommt nicht in Frage, da es hierzu nun einmal einer so genannten „Garantenstellung“ bedarf, also einer Stellung aus der sich eine Handlungspflicht ergibt – eben dies ist (auch mit dem BGH) in einer Ehe nicht zu erkennen. Das Landgericht Aachen folgte dem letztlich, die Ehefrau wurde frei gesprochen.

    Hinweis: Man kann es nicht oft genug betonen – gerade wer nichts gemacht hat, ist gut beraten, auch nichts zu sagen. Es reichen einfache Sätze, ein unscheinbares „aber ich wollte doch nur…“ und schon hat man Ansatzpunkte wo am Ende „lebensnah“ hinein interpretiert wird.  

  • Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar

    Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

    Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten – anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

    Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG (Quelle: PM)

  • Handeltreiben durch Aufzucht von Cannabispflanzen

    Die Aufzucht von Cannabispflanzen erfüllt mit dem BGH den Tatbestand des Handeltreibens dann, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt. Allein der Erwerb von Setzlingen zum Zweck des anschließenden Anbaus stellt aber noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar. In diesen Fällen entfaltet vielmehr der (verdrängte) Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln insoweit eine Begrenzungsfunktion
    für den Tatbestand des Handeltreibens, als er den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum Anpflanzen beginnen lässt, wobei sich die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsstadium und Versuch nach allgemeinen Kriterien anhand der Umstände des Einzelfalls zu richten hat.

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  • ANOM war ein Fake: Schlag gegen organisierte Kriminalität

    ANOM war ein Fake: Schlag gegen organisierte Kriminalität

    ANOM wird alles ändern im Cybercrime, denn das, was heute geschehen ist, war ein weltweiter herber Schlag gegen das organisierte Verbrechen: Mit ANOM wurde eine weitere zentrale Plattform für verschlüsselte Kommunikation von den Behörden ausgehoben. Und das Schlimme für die kriminellen Strukturen ist dabei, dass man auf eine Plattform hereingefallen ist, die von den Behörden (dem FBI) auch noch selber betrieben wurde.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Zum Hintergrund: Nach der Abschaltung von Sky ECC im März 2021 suchten laut EUROPOL viele Netzwerke der organisierten Kriminalität nach einem schnellen verschlüsselten Ersatz für eine Kommunikationsplattform, die es ihnen ermöglichen würde, sich der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Laut EUROPOL ging mal auf diesen Aspekt ganz bewusst ein, als man die „Operation Trojan Shield“ ins Leben rief. Die Idee war, dass ein Teil der kriminellen Sky ECC-Kundenbasis „auf die vom FBI verwaltete Plattform Anom migriert wurde“, wie sich EUROPOL ausdrückt. Oder mal ganz platt: Das FBI hat eine Plattform vermarktet, auf der man angeblich geschützt, verschlüsselt kommunizieren konnte und hörte die ganze Zeit mit. Das beste dabei: Die Kriminellen haben auch noch Gebühren dafür bezahlt.

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  • Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Verdacht auf Cannabis-Plantage führt zu Bitcoin-Mining-Farm

    Die englische Polizei berichtet, wie eine „Bitcoin-Mining-Farm“ bei einer Razzia in einer Industrieanlage entdeckt wurde. Hintergrund war dabei die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich einer vermuteten Cannabis-Farm. Dann aber fand man eine „Kryptowährungsmine“, die Strom im Wert von Tausenden englischen Pfund aus dem Stromnetz entzogen hat.

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  • Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel

    Das OVG NRW (9 B 1574/20) hat klargestellt, dass man beim Vertrieb CBD-haltiger Nahrungsergänzungsmittel vorher hinsichtlich ihrer Eigenschaft, als Novel-Food, zu prüfen sind. Hier ist zu erinnern, dass entsprechend der Novel-Food-VO „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel sind, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen.

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  • EUGH zur Vermarktung von Cannabidiol

    Der EUGH (C‑663/18) hat entschieden, dass eine nationale Regelung EU-rechtswidrig ist, wenn sie es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten – sofern es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird; es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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  • Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Prüfung

    Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

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