Die Aufzucht von Cannabispflanzen erfüllt mit dem BGH den Tatbestand des Handeltreibens dann, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt. Allein der Erwerb von Setzlingen zum Zweck des anschließenden Anbaus stellt aber noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar. In diesen Fällen entfaltet vielmehr der (verdrängte) Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln insoweit eine Begrenzungsfunktion
für den Tatbestand des Handeltreibens, als er den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum Anpflanzen beginnen lässt, wobei sich die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsstadium und Versuch nach allgemeinen Kriterien anhand der Umstände des Einzelfalls zu richten hat.
Eine Vollendung des Handeltreibens tritt mit der Rechtsprechung des BGH regelmäßig erst mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit Anpflanzung der Setzlinge ein, denn der (vollendete) Anbau erfordert das Einpflanzen der Setzlinge in die dazu bestimmten Gefäße.
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