Schlagwort: bewährung

Die bedingte Strafaussetzung ist eine Form der Strafaussetzung im Strafrecht, bei der ein Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwar formell verbüßen muss, aber nicht ins Gefängnis muss oder die Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Bewährungsauflagen erfüllt.

Bewährung kann nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei die Bewährung bei Vorstrafen schwierig ist. Es wird eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren festgesetzt, während der der Verurteilte bestimmte Auflagen zu erfüllen hat. Diese Auflagen können je nach Art und Schwere der Straftat und der individuellen Situation des Verurteilten variieren und umfassen insbesondere regelmäßige Meldepflichten bei einem Bewährungshelfer, regelmäßige Kontrollen durch eine zuständige Behörde, die Teilnahme an Therapiemaßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz oder Geldstrafen.

Verstößt die verurteilte Person während der Bewährungszeit gegen die Auflagen oder begeht sie eine neue Straftat, kann die Bewährung widerrufen werden und die ursprüngliche Strafe muss vollständig verbüßt werden. Andernfalls gilt die Strafe am Ende der Bewährungszeit als vollständig verbüßt.

Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, der Profi im Strafrecht zu Bewährung und Bewährungswiderruf. 

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Besitz nicht geringer Menge Heroin – 11 Monate auf Bewährung

    Mein Mandant war bereits gut in den 50ern seines Lebens und blickt auf eine jahrzehntelange Karriere als Konsument zurück. Er wurde im Zug aufgegriffen mit ca. 25 Gramm Heroin, es ging also um den Besitz einer nicht geringen Menge bei einer Mindeststrafe von einem Jahr. Auf Grund seines Einschlägigen Vorlebens wurde die Sache gleich beim Schöffengericht verhandelt, für die Staatsanwaltschaft kam nur eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab 12 Monaten aufwärts in Frage.

    Die Diskussion war die gleiche wie immer: Der deutlich jüngere Staatsanwalt fing an, meinem Mandanten vorzurechnen, dass mit dem Bundesgerichtshof 50mg Wirkstoff eine Konsumeinheit anzusetzen ist. Dies entspricht dann vielen hundert Konsumeinheiten, also offenkundig ging es hier um den Handel mit BTM und gerade nicht nur um einen eigenen Konsum. Eine solche Diskussion ist ohnehin immer recht freudlos, da Staatsanwälte hier schlicht verkennen, dass der BGH mit der Frage der Konsumeinheit die Grenzwerte zur nicht-geringen Menge bestimmt – aber eben nicht allgemein postulieren wollte, wie viel man denn so konsumiert. Wäre auch lebensfremd, da man mit steigender Konsumdauer höhere Mengen konsumiert. Deswegen hat der BGH ja auch bei seinen Konsumeinheiten jedes Mal konstatiert, dass es sich hierbei um die Menge handelt, die ein Erstkonsument (!) benötigt, um einen Effekt zu erzielen – ein Fakt, auf das man leider regelmäßig hinweisen muss.

    So freudlos die Diskussion ist, so alltäglich ist sie. Richtig haarig wird es aber dann, wenn mit dieser ohnehin abwegigen Argumentation dann noch einem Dauerkonsumenten mit eigener Erfahrung vorgerechnet wird, dass er das ja nie selber alleine konsumieren wollte. Das wirkt verquer und führt – verständlich – beim Mandanten zu Widerspruch. Im hier betreffenden Fall folgte das Gericht dem sich aufdrängenden Sachverhalt und verblieb beim reinen Besitz, ohne Handeltreiben, und erkannte nach doch zähem Ringen auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten die zur Bewährung ausgesetzt werden konnten.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm Cannabis (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites Messer (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die Anklage erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf Bewährung vor dem Schöffengericht.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Plantage in Wohnung: Beihilfe zum Handeltreiben durch Wohnungsinhaber?

    Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der Umstände wie der vorhandenen Lampen, einen theoretischen Ertrag von mindestens 2,1 Kilogramm (natürlich brutto) bis zu gut 6 Kilogramm, bei einem Wirkstoffgehalt von gut 14%. Erwartungsgemäß erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG bereits mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr versehen ist.

    Dazu auch bei uns: Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe für Betäubungsmittelbesitz muss angemessen sein

    Das Landgericht Hagen (45 Ns 200 Js 1947/12 (51/13)) hatte einen Angeklagten, der 9,9 Gramm Mariuhana-Gemisch bei sich führte, nach einer (auf die Rechtsfolgen beschränkte) Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt – ohne Aussetzung zur Bewährung. Dabei spielte es eine durchaus gewichtige Rolle, dass zur Tatzeit bereits 2 offene Bewährungen „liefen“. Nicht auseinandergesetzt hatte sich das Landgericht aber mit §29 Abs.5 BtMG, der da lautet:

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    Dies auf den ersten Blick auf mit gutem Grund, denn bei dieser Ausnahmevorschrift gilt grundsätzlich eine zurückhaltende Anwendung:

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG soll Probierern und Gelegenheitskonsumenten, nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern, entgegenkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.03.1994, NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 – 2 BvL 43/92]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 – III-2 RVs 45/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09 – m.w.N.; BeckRS 2009, 12921; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 – 4 Ss 115/05 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 -, StV 2010, 135 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2005 – 1 Ss 271/05 -, StV 2006, 531).

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) hob die Entscheidung gleichwohl auf.
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  • Freiheitsstrafe für „Schwarzfahren“

    Ich wurde kürzlich Zeuge einer eher seltenen Erscheinung: Vor dem Amtsgericht Aachen wurde ein – anwaltlich nicht vertretener – Angeklagter zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er einmal „schwarz gefahren“ ist. Dabei ist mit der Rechtsprechung des OLG-Köln grundsätzlich erst einmal von einem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen pro Einzeltat auszugehen. Wie immer aber macht es der Einzelfall.

    Im hier vorliegenden Fall war zu sehen, dass der Angeklagte gleich mehrmals einschlägig vorbestraft war. Dabei hatte er ernsthaft das Kunststück vollbracht, just nach einer früheren Verhandlung, in der er wegen Schwarzfahren verurteilt wurde, sich in den Bus zu setzen um erneut ohne Fahrschein nach Hause zu fahren (und erwischt zu werden). Eben diese Tat wurde dann verhandelt und führte zu der Freiheitsstrafe. Es war diese „Unbelehrbarkeit“, die für das Gericht ausschlaggebend war und das ausführlich erklärte, nunmehr mit der Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt) doch noch versuchen zu wollen, den Angeklagten irgendwie zu erreichen.

  • Widerruf der Bewährung bei erneuter Strafe die zur Bewährung ausgesetzt wurde

    Bewährungswiderruf: Das Kammergericht (2 Ws 60/14141 AR 47-48/14) in Berlin hat sich mit dem Albtraum beschäftigt, der unter Bewährung stehende Angeklagte immer wieder beschäftigt: Droht ein Bewährungswiderruf bei einer erneuten Verurteilung?

    Regelmäßig gibt es dabei eine Faustformel zu hören: Wenn das Gericht tatsächlich auf eine Freiheitsstrafe erkennt und diese zur Bewährung aussetzt, dann wird auch das Bewährungsgericht in anderer Sache nicht anders erkennen (können) und ein Bewährungswiderruf kommt nicht infrage. So grundsätzlich diese Faustformel vertretbar erscheint, so gibt es eben doch Ausnahmen – wie hier beim Kammergericht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Cannabis-Plantage mit 18 Pflanzen – 7 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Cannabis-Plantage: Was kommt dabei raus, wenn man eine Hanfplantage mit 18 Pflanzen betreibt und überraschend von der Polizei aus dem Bett geholt wird, weil man noch 100 Euro aus einem Strafbefehl wegen Besitz von Betäubungsmitteln offen hat: Nichts gutes.

    Im vorliegenden Fall wurde eine Semi-Professionelle Cannabis-Plantage mit ausgeklügelter Bewässerung, Beleuchtung und Belüftung betrieben, in der 18 Hanfpflanzen fleissig vor sich hin wucherten wuchsen. Das kam nicht gut an, weder bei der Polizei noch bei dem zuständigen Gericht. Gleichwohl war auch hier die Sache durchaus glimpflich zu regeln, es gab im Rahmen der hiesigen Verteidigung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

  • Zur Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

    Die Untersuchungshaft ist, gerade wenn man selber zum ersten Mal eine Haft Erfahrungen erlebt, immer ein einschneidendes und besonders belastendes Erlebnis. Dies vollkommen zurecht, da es sich bei einer vollstreckten Haft um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das jeweilige Leben handelt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass Betroffene die Erwartung haben, dass die erlittene Untersuchungshaft, gerade wenn sie auch noch besonders lange gedauert hat, letztlich zu einer Strafmilderung führen. Dem aber erteilt der Bundesgerichtshof regelmäßig eine Absage.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe bei gut 41 Gramm Heroin

    Der Mandant wurde angeklagt wegen Einfuhr, Besitz und Handeltreiben von 41,9 Gramm Heroin (Wirkstoffanteil 9,08 Gramm Heroinhydrochlorid, HHC). Dabei lag – wie so oft im BTM-Strafrecht – die Besonderheit im Einzelschicksal, der Blick auf die Strafe allein wäre insofern verfehlt.
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  • Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen

    Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03. Mai 2012 entschieden und die Klage eines Fahrlehrers (Kläger) gegen den von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis abgewiesen.
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  • AG Aachen zur Strafbarkeit von „Finanzagenten“

    Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-703 Js 236/11-102/11) hatte sich mit zwei Finanzagenten zu beschäftigen: Um Finanzagenten handelt es sich, wenn jemand sein Konto „zur Verfügung“ stellt, um hier Geld aus erfolgreichen Phishing-Attacken eingehen zu lassen. Das Geld wird sodann abgehoben und den – meist unbekannten – Hintermännern an verabredeten Orten persönlich übergeben.

    Vorliegend ergibt sich wenig neues: Es wurde eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen bandenmäßigen Computerbetrug erkannt. Interessant ist, dass das Gericht sich alleine dazu geäußert hat und eine Geldwäsche gar nicht erst thematisiert.

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  • Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Ich bin auf einen interessanten Vorfall in Dorsten gestossen: Hier hat jemand Duschgel-Dosen mit Kameras präpariert, diese in den Duschräumen einer Sporthalle stehen lassen und damit duschender Sportler gefilmt. Einen ersten Bericht gab es in der Dorstener Zeitung, mit diversen Details zum Ablauf, auch Fotos der Kameras.

    Insbesondere die Methode auf Duschgel-Dosen zu setzen, zeigt wieder einmal, dass man durchaus an den alltäglichsten Orten mit einer Beobachtung rechnen muss. Während das Ermittlungsverfahren nur langsam anlaufen konnte, hat man den mutmaßlichen Täter inzwischen gefasst. Ein wenig skeptisch stimmen mich aber diese Zeilen, die aufhorchen lassen:

    Zwei BSV-Spielerinnen haben das belastete Material gesichtet, doch sich selbst oder auch Teamkameradinnen nicht entdecken können. Selbst Duschräume der Wittenbrink- oder Juliushalle konnten die beiden Zeuginnen nicht wiedererkennen.

    Die Vorstellung, dass staatliche Ermittlungsbehörden mutmaßliche (!) Opfer einfach mal „belastendes Material“ mit wahrscheinlich zahlreichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter „sichten“ lassen behagt mir nicht und ist m.E. geeignet, das Vertrauen in die dortige Tätigkeit ein wenig zu schwächen.

    Update: Wie DerWesten berichtet, wurde nunmehr ein Strafbefehl erlassen, der eine 10-Monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, vorsieht.