Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf vor dem Schöffengericht.

Minder schwerer Fall: Frühe Unterstützung beim Landgericht sichern

Die Anklage zum Landgericht war nur schlusslogisch, da zumindest theoretisch eine aufwärts von 5 Jahren drohte. Allerdings kann dies auch als Chance genutzt werden, denn wenn man erreicht, dass das Landgericht die Sache an das Schöffengericht – mit ausführlicher Begründung – verweist, ist die halbe Miete bereits gesichert. Im vorliegenden Fall trat genau dies ein, wobei das Landgericht nicht nur an das Schöffengericht verwiesen hat, sondern eben lang ausführte, warum hier wohl von einem minder schweren Fall auszugehen ist. Hier konnte also bereits die spätere Verteidigung zielgerichtet platziert werden, um sodann Schützenhilfe vom Landgericht zu erhalten. Dieses vertrat dann ebenfalls die Auffassung, dass angesichts der doch noch überschaubaren Menge Cannabis und der sonstigen Gesamtumstände ein minder schwerer Fall anzunehmen sei.

Schöffengericht: 1 Jahr auf Bewährung

Mit einem solchen Verweisungsbeschluss gibt es wenig Zitterpartei vor dem Schöffengericht, einzig kritisch ist dann, wie die Gesamtumstände, etwa die Mehrzahl einschlägiger Freiheitsstrafen, bei der gewürdigt wird. Im Ergebnis kam es hier dann in dem von mir vertretenen Verfahren zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Die Sache ist insoweit von Interesse, als dass man das Vorgehen hinsichtlich der Anklageerhebung vor dem Landgericht richtig erfasst: Solche Schritte können Potential bieten, dass es auszunutzen gilt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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