Zur Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Die ist, gerade wenn man selber zum ersten Mal eine Haft Erfahrungen erlebt, immer ein einschneidendes und besonders belastendes Erlebnis. Dies vollkommen zurecht, da es sich bei einer vollstreckten Haft um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das jeweilige Leben handelt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass Betroffene die Erwartung haben, dass die erlittene Untersuchungshaft, gerade wenn sie auch noch besonders lange gedauert hat, letztlich zu einer Strafmilderung führen. Dem aber erteilt der regelmäßig eine Absage.

So hat er erst kürzlich wieder einmal festgestellt, dass erlittene Untersuchungshaft alleine kein grundsätzlicher Grund für eine Strafmilderung ist. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof auch nochmals klargestellt, dass besonders beschwerende Umstände des Haftvollzugs durchaus strafmildernd berücksichtigt werden dürfen. Interessanterweise hat der Bundesgerichtshof dabei festgestellt, dass durchaus gerade die erlittene Untersuchungshaft ein Grund dafür sein kann, eine spätere Haftstrafe zur auszusetzen; gleichwohl darf die Untersuchungshaft nicht pauschal als Strafmilderungsgrund herhalten. Letztlich aber lässt der BGH auch noch die Hintertüre offen, sofern eben erschwerende Umstände festgestellt werden können. Gerade bei Ersttätern und wenn besondere familiäre Belastungen vorliegen dürfte daran zu denken sein. (Siehe dazu Bundesgerichtshof mit Aktenzeichen 5 StR 248/13)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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