Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: Autorennen

Illegales Autorennen: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zu illegalem Autorennen und Verkehrsstrafrecht. Ihr Fachanwalt für Strafrecht im Raum Aachen & Heinsberg hilft bei Vorwurf des Autorennens. Dabei haben wir mit beiden Strafverteidigern bereits in mehreren Fällen illegaler Autorennen verteidigt.

Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführtes Rennen zwischen Autos oder Motorrädern. Die Teilnahme an einem solchen illegalen Autorennen wird in Deutschland empfindlich bestraft, insbesondere drohen Entzug der Fahrerlaubnis und die staatliche Einziehung des PKW – also Verlust von PKW und Fahrerlaubnis stehen im Raum. Dabei kann ein Autorennen selbst dann vorliegen, wenn man ohne ausdrückliche Verabredung einfach schnell nebeneinander fährt – und es gibt in Deutschland sogar das „Allein-Rennen“.
In unserer Kanzlei vertreten und beraten wir im gesamten Strafrecht mit über 20 Jahren Erfahrung und waren bereits in mehreren Strafsachen mit dem Vorwurf verbotener Autorennen tätig – auch beim Vorwurf der Todesfolge im Zusammenhang mit Autorennen.

  • Einziehung eines Leasingfahrzeugs nach verbotenem Autorennen

    Einziehung von PKW nach Autorennen: Das Landgericht Tübingen (3 Qs 16/21) hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens die Voraussetzungen für eine Einziehung eines Leasingfahrzeugs verneint.

    Zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen auch bei uns:

    (mehr …)
  • Konkludente Teilnahme an Autorennen

    Illegales Autorennen: Zur Teilnahme an einem Autorennen (i.S.d. §29I StVO) ist keine ausdrückliche vorherige Absprache nötig; vielmehr kann eine solche Teilnahme auch durch eine Beteiligung eines KFZ Führers an einer stattfindenden Wettfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten stattfinden – OLG Hamm 7.4.1997

    Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

  • Flucht vor der Polizei kann verbotenes Autorennen sein

    Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizei­ kontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfül­ len. So sieht es das Landgericht Osnabrück (13 Ns 16/20).

    Hinweis: Beachten Sie die Rechtsprechung des BGH zum Thema Autorennen durch Flucht vor Polizei!

    (mehr …)
  • BGH zur Strafbarkeit des Alleinrennens

    Kraftfahrzeugrennen durch so genanntes Alleinrennen: Der Bundesgerichtshof (4 StR 142/20) konnte sich umfassend zur Strafbarkeit des so genannten Alleinrennens äussern und die bisherige Rechtsprechung übersichtlich zusammenfassen. Mit dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

    Kraftfahrzeugrennen: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zum so genannten Autorennen in Form des Alleinrennens

    Vorsicht: Ein Autorennen in Form eines Alleinrennens kann sehr früh anzunehmen sein – bedroht sind dann PKF und Fahrerlaubnis zugleich.

    Diese Problematik wird von vielen, vor allem jüngeren, Autofahrern bis heute verkannt, die glauben, ein Autorennen – mit den erheblichen Folgen der Entziehung von Fahrerlaubnis und PKW – liegt nur vor, wenn man mit anderen fährt. Tatssächlich drohen die einschneidenden Sanktionen aber auch, wenn man alleine fährt.

    (mehr …)
  • Flucht vor der Polizei kann verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein

    Flucht vor der Polizei kann verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein

    Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das entschied nun die 13. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 1. März 2021, Az. 13 Ns 16/20).

    Hinweis: Das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung in anderem Zusammenhang kritisiert und diese rechtliche Würdigung verworfen!

    (mehr …)
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: LG Aachen zum Autorennen

    In einer sehr umfassenden Entscheidung konnte sich das Landgericht Aachen (60 Qs 1/21) zu den aktuellen rechtlichen Problemen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens äussern und festhalten:

    • Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.
    • Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).
    • Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).
    • Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).
    • Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).
    • Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines „Einzelrennens“

    Das deutsche Strafrecht kennt bei dem Vorwurf des Verbotennen Autorennens inzwischen auch das so genannte „Alleinrennen“. Man kann also ein Autorennen im Sinne des Strafrechts auch alleine fahren – doch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt, so das Kammergericht, (3) 161 Ss 36/19 (25/19).

    (mehr …)
  • Pflichtverteidigung bei Autorennen

    Bei dem Vorwurf eines unerlaubten Autorennens kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, so das Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20 – Hintergrund sind die komplexen rechtlichen Fragen, die sich (derzeit) stellen und die einen Laien regelmässig überfordern:

    Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor.

    Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln,  Beschluss  vom  05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

    Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist – aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten – von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.

    Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20

    Das wird kein Dauerzustand sein, in den nächsten Jahren werden die hier in Rede stehenden rechtlichen Fragen geklärt – zumindest bis dahin bietet sich aber die Möglichkeit, über eine Pflichtverteidigung beim hochkomplexen Vorwurf des Autorennens anwaltlichen Beistand zu sichern.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Bloße Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Autorennen

    Entsprechend §315d StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdeliktes diejenigen Fälle erfassen, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Allerdings sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6). Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen – das bedeutet, da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung – auch wenn sie erheblich ist – nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein soll (siehe Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 45/20), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen. Dieser Punkt wird von den Gerichten immer noch unterschätzt.

  • Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Hinsichtlich verbotener Kraftfahrzeugrennen konnte sich das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 34/20) zu den Voraussetzungen der Annahme äussern, ob eine Fahrweise der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dient.

    (mehr …)
  • Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Teilnehmers an einem illegalen Autorennen

    Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 266/20) hatte über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve zu entscheiden. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den beiden Angeklagten in einem Wohngebiet in Moers ausgetragenes illegales Straßenrennen, das zu einem schweren Verkehrsunfall und dem Tod einer unbeteiligten Verkehrsteilnehmerin führte. 

    (mehr …)
  • Information über Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten

    Das VG Hannover (6 B 5352/20) hat entschieden, dass einem Journalisten auf Anfrage durch die Polizei mitgeteilt werden muss, welche Staatsangehörigkeit ein Beschuldigter hat.

    (mehr …)
  • Autorennen: Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Autorennen: Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen: Wann ist bei einem illegalen Autorennen von einem Tötungsvorsatz auszugehen: Grundsätzlichen gelten natürlich zuvorderst die allgemeinen Erwägungen zur Annahme eines Tötungsvorsatzes, insbesondere bei der Abgrenzung zur Annahme der „bewussten Fahrlässigkeit“.

    Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns. Dabei hat Der Bundesgerichtshof im Jahr 2020 klar gemacht, dass erhebliche Risiken für die Fahrer bestehen. In unserer Kanzlei sind wir in verschiedenen Fällen strafbarer Autorennen tätig gewesen, dabei mitunter auch vor dem Hintergrund des Vorwurfs des Mordes – der bisher aber immer in der Verteidigung abgewehrt werden konnte.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

    (mehr …)
  • Autorennen: Kein „Alleinrennen“ wenn keine grobe Verkehrswidrigkeit

    Alleinrennen: Mit dem Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Dass irgendeine andere Person daran beteiligt ist, ist nicht vorausgesetzt, weswegen dies auch „Alleinrennen“ genannt wird. Übrigens kann auch beim Alleinrennen der PKW eingezogen werden.

    (mehr …)
  • Einziehung des PKW

    Einziehung des PKW im Strafverfahren: In Strafverfahren kann der PKW eingezogen werden, insbesondere die Einziehung als Tatmittel ist inzwischen als erheblicher Risikofaktor bei diesen Taten zu sehen:

    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    • Illegale Kraftfahrzeugrennen
    • Beihilfe zum Handeltreiben mit BTM, etwa als Kurierfahrer

    In all diesen Fällen war ich bereits als Verteidiger tätig und konnte teilweise schlimmeres verhindern – musste aber auch mitunter zusehen, wie vollkommen unnötig die Sache nur verschlimmert wurde.

    (mehr …)