Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Hinsichtlich verbotener Kraftfahrzeugrennen konnte sich das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 34/20) zu den Voraussetzungen der Annahme äussern, ob eine Fahrweise der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dient.

Der speziell für geschaffene § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts diejenigen Fälle erfassen, in denen ein einzelner Fahrer objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt:

Entgegengewirkt werden soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers den besonderen Gefahren, die dadurch entstehen, dass der Fahrer durch den (nachgestellten) Wettbewerbscharakter Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht lässt und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug in Kauf nimmt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5; s.a.: KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19, BeckRs 2019, 35362 Rn. 12).

In subjektiver Hinsicht hinzukommen muss, dass der Täter das Erreichen einer unter Berücksichtigung der fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden und der konkreten Verkehrssituation möglichst hohen „relativen“ Geschwindigkeit beabsichtigt hat; der Begriff der „höchstmöglichen“ Geschwindigkeit stellt dabei die Wortlautgrenze der Norm dar (Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl. § 315d Rn. 26; Kulhanek in BeckOK-StGB, 45. Ed. Stand 01.02.2020, § 315d Rn. 41 f.; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 9; vgl. a.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19, juris Rn. 10 [zur Polizeiflucht]). Nicht erforderlich ist zwar, dass der Täter tatsächlich mit der fahrzeugspezifisch und nach den sonstigen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn. 1). Hierauf muss es dem Täter aber zumindest angekommen sein (Preuß, NZV 2018, 537, 539).


Das spannende an der vorliegenden Entscheidung ist insbesondere, dass der Angeklagte hier durch „Driften“ auffiel – und das OLG sehr genau hinterfragt, ob man beim Driften ernsthaft eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte:

Im Hinblick auf die Feststellungen zum Motiv des Angeklagten, mittels Demonstration seiner „Fahrkünste“ zu provozieren und zu imponieren, drängt es sich auf, dass er durch sein Driften gezielt eine aus dem Motorsport bekannte Fahrtechnik simulieren wollte. Bei dieser, teils in Wettbewerbsform ausgetragenen Variante werden zwar die von den Teilnehmern erreichte Geschwindigkeit, aber auch der Driftwinkel ihrer Fahrzeuge, die Linienwahl und der Stil bewertet. Auch kommt es dort auf ein flüssiges Fahren und das nahe Heranfahren an Streckenbegrenzung und Gegner an (Quelle: wikipedia.de, Stichwort: Driftsport). Konkrete Feststellungen dazu, durch welche Handlungen der Angeklagte dieses Fahrverhalten seines Fahrzeugs initiiert hat, hat das Amtsgericht nicht getroffen.

Ein Driften kann zwar auch (ggfs. unfreiwillige) Folge einer überhöhten Geschwindigkeit im Kurvenbereich sein. Ein abruptes Gasgeben führt im Regelfall aber nicht zu einem kontrollierten Driften, sondern dazu, dass sich das Fahrzeug dreht oder untersteuert. Geeigneter und in der Rennsportszene daher verbreiteter sind andere Arten, ein Driften einzuleiten, etwa das Herunterschalten und Einkuppeln oder der Zug an der Handbremse (Quelle: https://www.auto-motor-und-sport.de/tuning/drift-anleitung-zum-richtigen-quer-fahren/).

War das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit demnach keine notwendige Voraussetzung für das gezeigte Manöver und seiner sicheren Durchführung sogar eher abträglich, so kann weder durch das Driften selbst noch durch das ihm vorangegangene Beschleunigen des Fahrzeugs die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, es sei ihm hierbei nicht auf das Erzielen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit angekommen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Autorennen auf Details zu achten ist – und gerade emotionalisierte Richter spätestens „beim Urteil“ gepackt werden können: Die Anforderungen an die Feststellungen sind mitunter sehr hoch und was in der mündlichen Verhandlung noch so salopp von der Richterband gerufen werden kann, lässt sich gerade bei Autorennen mitunter recht schwierig rechtssicher in ein Urteil gießen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.