Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (3 ORs 49/24) Hamm befasst sich mit der Strafzumessung bei Besitz von Cannabis und der korrekten Anwendung der Revisionsbeschränkung. Im Zentrum der Entscheidung stehen die Fragen der Zulässigkeit der Beschränkung des Revisionsziels, die Berücksichtigung der Gesamtmenge des besessenen Cannabis bei der Strafzumessung und die Bedenken gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der erlaubten Cannabismengen.
1. Beschränkung des Angriffsziels in der Revisionsbegründung
Das OLG Hamm stellte klar, dass durch die Beschränkung des Angriffsziels in der Revisionsbegründung lediglich das Ziel einer ursprünglich unbeschränkt eingelegten Revision konkretisiert wird. Es handele sich hierbei nicht um eine Teilrücknahme der Revision, sodass keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO erforderlich sei.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine zielgerichtete Konkretisierung der Revisionsangriffe erlaubt ist, solange keine rechtliche Rücknahme von Teilen der Revision erfolgt. Dadurch bleibt das Revisionsgericht auf die überprüften Aspekte beschränkt, ohne dass eine formelle Teilrücknahme notwendig wäre.
2. Strafzumessung und Berücksichtigung der Cannabis-Gesamtmenge
Bei der Strafzumessung wies das OLG Hamm auf einen durchgreifenden Rechtsfehler hin: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Gesamtmenge des besessenen Cannabis nicht ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Landgericht hatte die Strafe unter Berücksichtigung der gesamten Menge an Cannabis (71,78 g mit einem Wirkstoffgehalt von 14,5 g THC) festgesetzt, ohne die zulässige Eigenbedarfsmenge abzuziehen.
Diese Entscheidung betont, dass bei der Strafzumessung im Kontext von Cannabiskonsum stets die erlaubten Mengen berücksichtigt werden müssen, um eine übermäßige Strafe zu vermeiden. Eine solche Praxis stellt sicher, dass die Strafe dem tatsächlichen Unrechtsgehalt der Tat entspricht.
3. Bedenken gegen die Rechtsprechung des BGH zur erlaubten Cannabismenge
Das OLG Hamm äußerte Bedenken gegenüber der Rechtsprechung des BGH, die erlaubt, die legal besitzbare Cannabismenge von der Gesamtmenge abzuziehen, wenn beurteilt wird, ob ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorliegt. Diese Rechtsprechung steht im Widerspruch zu anderen BGH-Entscheidungen, insbesondere zur Einziehung von Cannabis, bei der die gesamte Menge eingezogen wird, ohne Abzug der erlaubten Mengen.
Die Entscheidung kritisiert die Inkonsistenz dieser Rechtsprechung, da bei der Festlegung der Grenze zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) ebenfalls keine Abzüge für Eigenbedarf gemacht werden. Dies könnte zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, wenn einerseits die erlaubten Mengen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, andererseits aber bei der Festlegung von Grenzwerten oder der Einziehung vollständig außen vor bleiben.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die Herausforderungen in der Anwendung des Strafrechts bei Betäubungsmitteldelikten auf, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Berücksichtigung erlaubter Mengen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer konsistenten Rechtsprechung, um sowohl in der Strafzumessung als auch bei der Bestimmung besonders schwerer Fälle kohärente und gerechte Ergebnisse zu erzielen. Die Revision wurde erfolgreich auf den Strafausspruch beschränkt, was die klare Handhabung solcher Rechtsmittel verdeutlicht.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte bei der Strafzumessung sorgfältig abwägen müssen, welche Mengen in die Berechnungen einfließen, um Überstrafungen zu vermeiden und den Unrechtsgehalt einer Tat präzise widerzuspiegeln.
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