BGH konkretisiert die Strafbarkeit bei bandenmäßigem Betrug: Mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 29/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zur Abgrenzung zwischen Betrug und Geldwäsche gefällt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob ein Bandenmitglied, das innerhalb der Organisation Tatbeute weiterleitet, wegen Geldwäsche belangt werden kann – obwohl es selbst an der Vortat beteiligt war. Der BGH verneint dies unter bestimmten Voraussetzungen und hebt damit eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Geldwäsche auf. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgung im Bereich organisierter Betrugsdelikte.
Sachverhalt
Der Angeklagte war Teil einer kriminellen Gruppierung, die ältere Menschen mit der bekannten Masche „falsche Polizeibeamte“ um ihre Ersparnisse brachte. Anfangs fungierte er als „Abholer“ und sammelte persönlich Geld oder Wertgegenstände bei den Geschädigten ein. Später übernahm er die Rolle eines „Logistikers“: Er übernahm die Beute von anderen Abholern, katalogisierte sie und leitete sie an unbekannte Hintermänner weiter. Für seine Tätigkeit erhielt er pauschale Vorschüsse.
Das Landgericht Kiel verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Der BGH hob diesen Schuldspruch nun auf – ebenso den daran geknüpften Strafausspruch und Teile der Einziehungsentscheidung.
Rechtliche Analyse
1. Beteiligung an der Vortat schließt Geldwäsche (meist) aus
Zentraler Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung ist § 261 Abs. 7 StGB: Wer an der Vortat beteiligt war, kann nur wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn er den erlangten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert.
Der BGH sieht es als möglich an, dass der Angeklagte bereits vor der jeweiligen Betrugshandlung seine Mitwirkung zugesagt hatte – etwa weil er Vorschüsse erhielt. Damit läge eine Beteiligung an der Vortat vor. Diese Beteiligung verhindert grundsätzlich eine zusätzliche Bestrafung wegen Geldwäsche, sofern es – wie hier – bei einer internen Weitergabe innerhalb der Bande bleibt.
2. Kein „Inverkehrbringen“ innerhalb der Bande
Ein weiteres zentrales Argument betrifft die Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“. Dieser erfordert eine Weitergabe des Gegenstands an eine Person außerhalb des Täterkreises – oder zumindest eine Überführung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Wird die Beute jedoch lediglich an ein anderes Mitglied der Gruppierung übergeben, fehlt es an diesem Merkmal. Eine interne Weiterleitung ist nicht tatbestandlich im Sinne des § 261 StGB. So war es auch im vorliegenden Fall: Der Angeklagte katalogisierte und transportierte die Beute lediglich intern weiter.
3. Bedeutung für den Einziehungsausspruch
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde im Urteil teilweise aufgehoben. Soweit sie auf der rechtsfehlerhaften Geldwäscheverurteilung beruhte, war sie nicht haltbar. Allerdings kann die Einziehung auf die Betrugstaten gestützt werden – die entsprechenden Feststellungen blieben bestehen.
Die Entscheidung macht deutlich: Nicht jede Beuteweitergabe innerhalb einer Tätergruppe erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche. Gerade bei bandenmäßig organisierten Betrugstaten ist die Versuchung groß, sämtliche internen Bewegungen von Vermögensgegenständen unter den Geldwäscheverdacht zu stellen. Der BGH stellt sich hier klar gegen eine Ausuferung des Straftatbestands – und schützt so vor einer unzulässigen Doppelverurteilung.
Quintessenz
Der Beschluss des BGH ist ein bedeutendes Signal für die dogmatische Klarheit im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Er erinnert daran, dass auch bei komplexen Täterstrukturen die strafrechtlichen Zurechnungsgrenzen zu beachten sind. Die rein interne Weitergabe von Tatbeute unter Beteiligten ist keine Geldwäsche – selbst wenn der Betreffende organisatorische Aufgaben wie Transport und Katalogisierung übernimmt. Das Urteil betont damit den Grundsatz: Strafrecht muss differenzieren, nicht generalisieren.
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