Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (3 StR 88/24) eine Entscheidung zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und Geldwäsche getroffen. Die Entscheidung beleuchtet die Voraussetzungen der Geldwäsche, die Einziehung von Taterträgen und die Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips. Dieser Beitrag erläutert den Sachverhalt ausführlich und analysiert die rechtlichen Probleme.
Sachverhalt
Im August 2017 schloss sich der Angeklagte einer aus der Türkei gesteuerten Gruppierung an, die Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ beging. Die Täter riefen ältere Personen in Deutschland an und gaben sich als Polizeibeamte aus. Sie täuschten vor, dass eine Gefahr durch eine Bande oder durch kollusive Bankangestellte bestehe, und forderten die Opfer auf, ihre Wertgegenstände zur „Sicherung“ an vermeintliche Polizeibeamte zu übergeben. Die Abholer, die ebenfalls Teil der Bande waren, sammelten die Wertsachen ein und übergaben sie an die Logistiker. Der Angeklagte übernahm als Logistiker die Aufgabe, die Abholer aus der Tatbeute zu entlohnen.
Am 7. September 2017 wurde eine 77-jährige Frau Opfer dieser Masche und übergab Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 315.000 Euro. Der Angeklagte entlohnte daraufhin am 10. September 2017 einen der Abholer mit 1.000 Euro aus der Tatbeute.
Rechtliche Analyse
Problematik des Vorliegens der Geldwäsche
Der Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB war im vorliegenden Fall von Bedeutung. Der Angeklagte entlohnte die Abholer mit Geld, das aus der vorangegangenen Betrugstat stammte. Für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche kommt es nicht darauf an, ob das übergebene Geld genau die gleiche Summe ist, die aus der Tat erlangt wurde. Entscheidend ist, dass der Angeklagte wusste, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte und er es für die Entlohnung verwendete.
Voraussetzungen der Einziehung
Die Einziehung von Taterträgen ist in § 73 StGB geregelt. Im vorliegenden Fall ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro an. Dies stützte sich darauf, dass das Geld aus der Betrugstat stammte und zur Entlohnung der Abholer verwendet wurde. Der BGH hob jedoch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei auf, weil der Angeklagte sich das Geld nicht selbst verschaffte, sondern es lediglich zur Entlohnung weitergab. Die Frage der Einziehung muss daher im dritten Rechtsgang neu bewertet werden, wobei die Geldwäschetat als Grundlage dienen könnte.
Brutto- oder Nettoprinzip
Ein zentrales Thema bei der Einziehung von Taterträgen ist die Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips. Das Brutto-Prinzip bedeutet, dass der gesamte Erlös aus der Straftat eingezogen wird, unabhängig davon, welche Kosten dem Täter entstanden sind. Das Netto-Prinzip berücksichtigt hingegen die Abzüge von Kosten. Im Fall des Angeklagten könnte die Anwendung des Brutto-Prinzips dazu führen, dass die gesamten 1.000 Euro, die zur Entlohnung verwendet wurden, eingezogen werden. Der BGH verwies darauf, dass bei einer Bestrafung wegen Geldwäsche und der Anwendung der aktuellen Gesetzesfassung des § 261 StGB nF die Einziehung nach § 73 StGB erfolgen könnte.
Fazit
Die Entscheidung des BGH im Fall 3 StR 88/24 verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Geldwäsche und der Einziehung von Taterträgen. Die Klarstellung, dass die Entlohnung von Abholern unter bestimmten Voraussetzungen als Geldwäsche strafbar ist, hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle. Zudem wird die Bedeutung der korrekten Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips bei der Einziehung hervorgehoben. Im weiteren Verfahren muss das Landgericht diese Aspekte sorgfältig prüfen und eine Entscheidung im Einklang mit den Vorgaben des BGH treffen.
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