Führen einer Schusswaffe verdrängt den Besitz im Sinne des Waffengesetzes

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 755/24) wird zum Waffenrecht klargestellt, dass das Führen einer Schusswaffe den Besitz im Sinne des Waffengesetzes verdrängt. Der BGH konkretisiert dies anhand eines Falls, in dem ein Mitangeklagter außerhalb seiner Wohnung eine geladene Maschinenpistole sichtbar mit sich führte. Das Landgericht hatte dies fälschlich lediglich als Besitz einer Schusswaffe gewertet. Der BGH stellte dagegen klar:

Wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine außerhalb der eigenen Wohnung ausübt – insbesondere, indem er sie mit sich führt –, dann liegt ein Führen der Waffe vor.
Diese Umgangsform des Führens ist rechtlich vorrangig gegenüber dem bloßen Besitz (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG).

Das bedeutet: Wird eine Schusswaffe getragen, zählt dies nicht mehr als Besitz, sondern als Führen – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, da das Führen einer vollautomatischen Waffe unter deutlich schärferer Strafandrohung steht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!