In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 755/24) wird zum Waffenrecht klargestellt, dass das Führen einer Schusswaffe den Besitz im Sinne des Waffengesetzes verdrängt. Der BGH konkretisiert dies anhand eines Falls, in dem ein Mitangeklagter außerhalb seiner Wohnung eine geladene Maschinenpistole sichtbar mit sich führte. Das Landgericht hatte dies fälschlich lediglich als Besitz einer Schusswaffe gewertet. Der BGH stellte dagegen klar:
Wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung ausübt – insbesondere, indem er sie mit sich führt –, dann liegt ein Führen der Waffe vor.
Diese Umgangsform des Führens ist rechtlich vorrangig gegenüber dem bloßen Besitz (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG).
Das bedeutet: Wird eine Schusswaffe getragen, zählt dies nicht mehr als Besitz, sondern als Führen – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, da das Führen einer vollautomatischen Waffe unter deutlich schärferer Strafandrohung steht.
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