Führen einer Schusswaffe verdrängt den Besitz im Sinne des Waffengesetzes

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 755/24) wird zum Waffenrecht klargestellt, dass das Führen einer Schusswaffe den Besitz im Sinne des Waffengesetzes verdrängt. Der BGH konkretisiert dies anhand eines Falls, in dem ein Mitangeklagter außerhalb seiner Wohnung eine geladene Maschinenpistole sichtbar mit sich führte. Das Landgericht hatte dies fälschlich lediglich als Besitz einer Schusswaffe gewertet. Der BGH stellte dagegen klar:

Wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung ausübt – insbesondere, indem er sie mit sich führt –, dann liegt ein Führen der Waffe vor.
Diese Umgangsform des Führens ist rechtlich vorrangig gegenüber dem bloßen Besitz (§ 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG).

Das bedeutet: Wird eine Schusswaffe getragen, zählt dies nicht mehr als Besitz, sondern als Führen – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, da das Führen einer vollautomatischen Waffe unter deutlich schärferer Strafandrohung steht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.