Zwei Männer steigen nachts mit Brecheisen und Tasche über eine Mauer und durch eine Hecke auf ein fremdes Grundstück, dringen aber noch nicht ins Haus ein – die Polizei greift vorher zu. Ist das schon ein strafbarer Diebstahlsversuch oder nur straflose Vorbereitung? Diese Frage entscheidet über Freispruch oder Verurteilung, und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 9. April 2026 (5 StR 635/25) klargestellt, dass schon der Angriff auf eine gewahrsamssichernde Umfriedung den Versuch begründen kann.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Mehrere Angeklagte hatten in einem Baumarkt Brecheisen erworben und fuhren nachts gegen zwei Uhr zu einem Geschäfts- und Wohnhaus, in dem eine Familie mit Kindern schlief. Zwei von ihnen betraten – über eine Mauer und durch eine Hecke – das Grundstück und begaben sich mit einer Tasche voll Einbruchswerkzeug zu einem Fenster unterhalb der Wohnräume, um einzudringen, zu durchsuchen und Wertsachen zu entwenden. Einer führte einen Revolver mit. Noch bevor sie das Fenster aufbrechen konnten, wurden sie von observierenden Polizeikräften festgenommen.
Das Landgericht verneinte einen Versuchsbeginn und sprach insoweit frei: Die Angeklagten hätten lediglich das Grundstück betreten und sich zum Fenster begeben, mit dem Eindringen aber noch nicht begonnen; eine Gefährdungslage habe wegen der Observation nie bestanden. Der Bundesgerichtshof hob die Freisprüche auf und beanstandete diese Bewertung als materiell-rechtlich verfehlt.
Der Maßstab des unmittelbaren Ansetzens
Im Zentrum steht § 22 StGB: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Erforderlich ist eine Handlung, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet. Die Grenze verläuft zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch – und genau diese Grenze hatte das Landgericht zu spät gezogen.
Beim Diebstahl, auch in seinen Qualifikationen nach §§ 243, 244 StGB, ist auf das Ansetzen zur Wegnahme des Grunddelikts abzustellen. Der Senat betont jedoch, dass das unmittelbare Ansetzen nicht erst mit dem Zugriff auf die Beute oder dem Aufbrechen des letzten Hindernisses beginnt. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von einem ungehinderten Fortgang seines Tuns, nicht der äußere Endpunkt der Tat.
Der Kern: Umfriedungen als gewahrsamssichernde Schutzmechanismen
Hier liegt der dogmatische Schwerpunkt. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht für den Versuchsbeginn in Fällen der Gewahrsamssicherung durch Schutzmechanismen schon der erste Angriff auf einen solchen Mechanismus regelmäßig aus – vorausgesetzt, der Täter stellt sich vor, ihn ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, ohne zeitliche Zäsur und ohne erneute eigenständige Willensbildung zu überwinden und so ungehindert auf die erwartete Beute zugreifen zu können. Sollen mehrere Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit bereitliegenden Mitteln nacheinander überwunden werden, ist bereits der Angriff auf den ersten in der Regel ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme.
Entscheidend ist nun die Erkenntnis, dass auch eine Umfriedung – eine Mauer, eine Hecke, ein Zaun oder ein Gartentor – einen solchen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus darstellen kann. Wer eine derartige Sicherung überwindet, greift damit unter Umständen schon das erste Glied einer Kette von Hindernissen an, die den Gewahrsam des Eigentümers schützen. Das Landgericht hatte diesen Gesichtspunkt erkennbar nicht bedacht: Es stellte allein darauf ab, dass die Angeklagten mit dem Eindringen ins Haus noch nicht begonnen hätten, und übersah, dass schon das Übersteigen von Mauer und Hecke mit parat gehaltenem Einbruchswerkzeug den Versuch begründen kann.
Voraussetzung ist freilich, dass der jeweiligen Umfriedung tatsächlich eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt und dass das Überwinden nach dem Tatplan unmittelbar und ohne Zäsur in den Zugriff münden soll. Ob eine bloße Hecke diese Schutzfunktion erfüllt oder nur eine Grundstücksgrenze markiert, hängt von den konkreten Umständen ab. Eben deshalb hätte das Landgericht Feststellungen zur Beschaffenheit der Umfriedung und vor allem zum Vorstellungsbild der Angeklagten treffen müssen – denn der Versuch bemisst sich nach deren Tatplan.
Die Bedeutung der Mittäterschaft und mitgeführter Mittel
Hinzu kommt eine zurechnungsrechtliche Dimension: Setzen die am Tatort handelnden Täter zum Versuch an, tritt damit regelmäßig auch für die nicht anwesenden Mittäter – etwa die als Fluchtsicherung wartenden Beteiligten – das Versuchsstadium ein. Die Bewertung des Versuchsbeginns strahlt also auf die gesamte Tätergruppe aus und kann den Freispruch der übrigen Beteiligten zu Fall bringen.
Bedeutsam sind ferner die mitgeführten Mittel. Brecheisen, Pfefferspray, Klebeband zur Fesselung und ein Schal zur Vermummung erlauben Rückschlüsse auf den Tatplan – konkret darauf, ob über einen bloßen Diebstahl hinaus die Verabredung zu einem Raubdelikt und damit zu einem Verbrechen im Sinne der §§ 30 Abs. 2, 12 StGB vorlag. Auch für die Qualifikation des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB kommt es auf die objektive Beschaffenheit des Gebäudes an, zu der das Landgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hatte.
Fazit
Das Urteil rückt den Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl näher an den Tatentschluss heran. Wer mit bereitliegendem Werkzeug eine gewahrsamssichernde Umfriedung überwindet, um nach seinem Plan ohne weitere Zäsur auf die Beute zuzugreifen, setzt damit regelmäßig schon unmittelbar zur Wegnahme an – und nicht erst beim Aufbrechen des Fensters. Mauer, Zaun und Hecke sind deshalb nicht bloße Grundstücksgrenzen, sondern können das erste Glied einer geschützten Hinderniskette bilden. Entscheidend bleibt das Vorstellungsbild des Täters, weshalb die Tatgerichte gerade hierzu sorgfältige Feststellungen treffen müssen, statt den Versuch vorschnell am sichtbaren Eindringen ins Gebäude zu messen.

