Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem Rechtsstreit

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 05.04.2024 (Az. 3 W 545/24) über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem Rechtsstreit zwischen einer pharmazeutischen Herstellerin und mehreren Beklagten entschieden.

Die Klägerin hatte Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche sowie Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht. Die Beklagten versuchten, Schutzmaßnahmen auch für die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze zu erwirken. Das OLG Nürnberg entschied, dass die §§ 16-20 GeschGehG keine Grundlage für solche Maßnahmen bieten.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Herstellerin von Rührgeräten für den pharmazeutischen Einsatz, hatte gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erhoben. Dabei ging es um Details zum Aufbau der Rühreinheit und den verwendeten Algorithmus zur Skalierung der Mischparameter. Die Beklagten argumentierten, dass die Informationen, die in den Schriftsätzen der Klägerin enthalten sind, möglicherweise ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse betreffen und daher Schutzmaßnahmen erforderlich seien, um eine unbefugte Weitergabe zu verhindern.

Rechtliche Analyse

Das OLG Nürnberg entschied, dass die §§ 16-20 GeschGehG nicht herangezogen werden können, um der Klagepartei Auflagen hinsichtlich der Geheimhaltung ihrer eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess und sollen verhindern, dass vertrauliche Informationen dem Prozessgegner oder Dritten bekannt werden.

Zweck der §§ 16-20 GeschGehG

Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass Parteien in einem Rechtsstreit ihre Ansprüche auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen durchsetzen können, ohne dass diese Geheimnisse durch den Prozess offengelegt und entwertet werden. Sie bieten jedoch keine Grundlage dafür, dass eine Partei der anderen Partei die Verwendung von Informationen untersagt, die ihr bereits vor dem Prozess bekannt waren.

Argumentation der Beklagten

Die Beklagten argumentierten, dass die Weitergabe der Informationen in den Schriftsätzen der Klägerin gegen den Schutz ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse verstoßen könnte. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, da die Beklagten entsprechende Schutzmaßnahmen nur durch eigene Sachanträge in einem gesonderten Verfahren oder durch eine Widerklage erlangen könnten. Die §§ 16-20 GeschGehG dienen nicht dazu, solche Ansprüche vorab zu regeln.

Prinzip der Chancengleichheit

Das Gericht betonte, dass die prozessuale Chancengleichheit gewahrt bleiben müsse. Die §§ 16-20 GeschGehG sollen verhindern, dass eine Partei durch die Offenlegung von Informationen im Prozess einen Nachteil erleidet. Sie können jedoch nicht dazu verwendet werden, der Klagepartei Beschränkungen aufzuerlegen, die die Beklagten durch eigene Sachanträge erwirken müssten.

Fazit

Das Urteil des OLG Nürnberg unterstreicht die Grenzen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen im Prozess. Während die §§ 16-20 GeschGehG wichtige Instrumente bieten, um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern, können sie nicht dazu genutzt werden, allgemeine Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der klagenden Partei zu erzwingen. Unternehmen sollten daher sorgfältig abwägen, welche Informationen sie im Rahmen eines Rechtsstreits offenlegen, und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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