Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess
Der Bundesgerichtshof (I ZB 86/20) hat klargestellt, dass die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar ist (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt … Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden