Produktpiraterie & Softwarepiraterie: Anspruch auf Auskunft gegen Zahlungsdienstleister bei Markenrechtsverletzung und Urheberrechtsverletzung

Wenn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsverletzungen über das Internet auftreten ist oft der einzige sich anbietende Weg den Verletzer zu identifizieren, der dem Geld zu folgen. Im Markenrecht besteht ein Anspruch auf Auskunft gerichtet gegen Banken, doch wie geht man damit im Urheberrecht um? Das Landgericht Hamburg (308 O 126/16) hat auch hier einen bestätigt, dabei gegen einen im Ausland ansässigen Zahlungsanbieter. Die Entscheidung zeigt, dass man durchaus Handhabe hat.

Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“.

Internationale Zuständigkeit

Die erste Frage drängt sich bereits auf: Bei einer .com-Webseite und einen im Ausland sitzenden Zahlungsdienstleister – welches Gericht ist da zuständig? Das LG Hamburg macht deutlich: Wenn die Webseite sich an Benutzer in Deutschland richtet und somit Urheberrechtsverletzungen „in“ Deutschland absehbar sind, ist der Weg zur deutschen Gerichtsbarkeit eröffnet um – wie vorliegend – auch eine zu erwirken:

Das Landgericht Hamburg ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für die Entscheidung international zuständig. Gemäß Art 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Vorschrift erfasst nach herrschender Meinung nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie damit verbundene Ansprüche auf Auskunft (vgl. zu Art 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: BGH GRUR 615, 689 Rn. 26 – Parfumflakon II; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 15 – Hi Hotel II; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art 7 EuGVVO Rn. 17).

Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend ein Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung, nämlich der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung einer Tonaufnahme im Internet im Sinne des §§ 97 Abs. 1, § 85 Abs. 1, 19a UrhG. Da sich das Downloadangebot der Internetseite „d-.com“ auch an Nutzer in Hamburg richtete, ist das schädigende Ereignis dieser unerlaubten Handlung auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg eingetreten.

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Rechtsgrundlage für Auskunftsanspruch gegen Zahlungsdienstleister bei Urheberrechtsverletzung

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus §101 UrhG, der recht umfassende Auskunftsmöglichkeiten vorsieht:

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

  1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war (…)

Begrenzt wird dieser Auskunftsanspruch durch Zeugnisverweigerungsrechte desjenigen, der in Anspruch genommen wird. Mit dem Landgericht Hamburg ist nun einerseits zu sehen, dass recht problemlos in der Dienstleistung der Zahlungsabwicklung eine solche liegt, die hier einen Auskunftsanspruch eröffnet. Zum anderen sah das Landgericht nicht, dass bestehende Pflichten zur Verschwiegenheit im Rahmen des Bankenrechts keine Recht darstellen, die Auskunft zu Verweigern.

Das Ergebnis ist, dass dem Verletzten ein Auskunftsanspruch dahingehend zusteht, zu erfahren, wer der Kontoinhaber bei dem genutzten Zahlungsdienst ist. So eröffnet sich ein probates Mittel, um den bisher unbekannten Rechtsverletzer zu identifizieren. Dabei muss man mitunter etwas umfangreicher tätig werden, nicht immer werden unmittelbar Zugänge verkauft um hier einen ansatz zu finden. Manchmal wird auch nur Werbung geschaltet, so dass man in der Kette Werbedienstleister-Zahlungsdienstleister der Reihe nach Auskünfte einholen und ggfs. durchsetzen muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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