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  • Werberecht: Zur Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung auf Webseiten

    Grundsätzlich sind Werbung und redaktionelle Inhalte auf Webseiten sauber zu trennen, hierbei sind insbesondere drei rechtliche Vorgaben zu bedenken:

    1. §6 TMG schreibt vor, dass kommerzielle Webseiten oder kommerzielle Teile von Webseiten klar als solche erkennbar sein müssen
    2. §58 I RfStV sieht vor, dass Werbung auf Webseiten deutlich als solche erkennbar sein muss und eindeutig von Inhalten getrennt sein muss
    3. §4 Nr.3 UWG definiert die verschleierung von Werbung als Wettbewerbsverstoß

    Wer Werbung nicht ordentlich kennzeichnet bzw. trennt, läuft zumindest nach Nr.3 Gefahr, abgemahnt zu werden – doch bleibt die Frage, wann Werbung und Inhalte nun genau „sauber getrennt“ sind. Das Kammergericht (5 W 10/12) hat sich mit der Frage beschäftigt und eine sehr interessante Einstellung vertreten: Die Trennung von Inhalten in der Mitte einer Seite und Werbung, platziert am Rand einer Webseite, ist derart verbreitet und üblich, dass bei stringenter Einhaltung dieser Aufteilung ein Text wie „Anzeige“ nicht mehr nötig ist. Dabei ist dieses Prinzip der Aufteilung derart allgemeingültig, dass selbst Kinder damit groß werden auch auf einer Webseite, die sich an Kinder wendet, hiervon keine Ausnahme zu machen ist. Gleichwohl bleibt der Rat, Werbung – also etwa Werbebanner – explizit als solche zu benennen um auf Nummer Sicher zu gehen.

  • OLG Oldenburg: Zur Vermeidung weiterer Abmahnungen muss auf erste Abmahnung hingewiesen werden

    Das OLG Oldenburg (6 U 247/11) hat anlässlich von Mehrfachabmahnungen im Wettbewerbsrecht festgestellt:

    Die Gefahr einer vielfachen Inanspruchnahme des Schuldners durch andere Wettbewerber liegt gerade darin begründet, dass der begangene Wettbewerbsverstoß, an dem der Schuldner festhält, durch das Medium Internet in der gesamten Bundesrepublik erkannt werden und Abmahnungen nach sich ziehen kann. Der Schuldner kann zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggfls. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.

    Das heisst, wer Sorge vor Folgeabmahnungen hat, hat mit dem OLG Oldenburg nicht nur den betroffenen Rechtsverstoß umgehend zu beseitigen, sondern darüber hinaus öffentlich auf die erfolgte Abmahnung hinzuweisen…

  • Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

    Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:

    Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.

    Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]

    Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:

    1. Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
    2. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)
  • eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!

    Das OLG Bremen (3 U 1/12) hat sich zur Frage geäußert, ob es eine rechtlich relevante Vermutung dahin gehend gibt („Anscheinsbeweis“), dass der eBay-Account-Inhaber selber Gebote vorgenommen hat, die über seinen eBay-Account platziert wurden. Anders herum ausgedrückt: Wenn jemand darauf verweist, dass zwar über seinen Account geboten wurde, er es aber nicht selber war, dann muss der Verkäufer beweisen dass das nicht stimmt (was ihm regelmäßig nicht gelingen wird!).

    Gleichwohl gibt es Hoffnung für den Verkauf auf eBay, keinesfalls kann sich jeder (vermeintliche) Käufer quasi ins Blaue hinein darauf zurück ziehen, zu behaupten, er hätte nicht selber geboten!
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  • Verkauf nur an Unternehmer: Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung eines B2B-Shops

    Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an Gewerbetreibende oder (auch) an Verbraucher wendet. Beim Verkauf an Verbraucher wird es jedes Mal gleich anstrengend: U.a. die AGB werden engmaschiger kontrolliert, es gibt ein Widerrufsrecht über das zu belehren ist und Einschränkungen der Gewährleistung sind auch nur erschwert möglich. Insofern eine sehr verlockende Vorstellung, den eigenen Shop einfach nur auf Gewerbetreibende auszurichten und damit die ebenso lästigen wie zunehmend undurchsichtigen Regelungen zum Verbraucherschutz los zu werden.

    Allein: So einfach ist das leider nicht, seinen Shop derart zu platzieren. Die Rechtsprechung hat da durchaus gewissen Ansprüche, die man zu beachten hat.
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  • Geschwindigkeitsverstoß: Fehler beim Messverfahren sind möglich!

    Rechtsanwälte verweisen immer wieder darauf, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung Fehler auftreten können: Von der Eichung der Geräte bis zur richtigen Kalibrierung bieten sich viele Fehlerquellen an. Gleichwohl wirkt dies auf Laien häufig wie gekünstelte Förmelei, wie der Strohhalm nach dem der „Geblitzte“ greift, um den Kopf noch irgendwie aus der Schlinge zu ziehen. Ein heutiges persönliches Erlebnis soll kurz aufzeigen, wie schnell solche Fehler geschehen.

    Ich wurde selbst angehalten im heutigen Vormittag im Rahmen einer Polizeikontrolle mit einem mobilen Messgerät. Mir wurde vorgeworfen, in einem 30er Bereich mit 45km/h unterwegs gewesen zu sein. Ich war davon überzeugt, auf Höhe des 30km/h-Schildes bereits rapide gebremst zu haben (davor: 50 km/h). Im Zuge der Diskussion mit den Polizeibeamten ergab sich nach etwa 10 Minuten, dass man bei der Messung tatsächlich etwas zu früh erfasst hat: Ich wurde bei einer Entfernung von ca. 176 Metern zum Kontrollpunkt erfasst, das erste 30km/h-Schild wurde bei ca. 130 Metern Entfernung erfasst. Im Ergebnis konnte ich dann, mit einer Entschuldigung versehen, wieder meines Weges fahren. Fehler kommen halt vor.

    Nun ist es nicht jedermanns Sache, mit gleich mehreren Polizeibeamten vor Ort (in Ruhe!) zu diskutieren und umgehend eine Nachmessung der Umstände – hier: Position des Schildes – zu veranlassen. Aber eben dafür gibt es Juristen, die sich damit auskennen – und die wissen, wo Probleme bei der Messung liegen können. Daher: Man kann sich wehren, wenn man im Recht ist. Dazu gehört aber sicherlich auch, so zu fahren, dass man auf Anhieb wirklich weiß, ob der Vorwurf stimmen kann oder nicht. Wer einen Fehler vermutet, sollte dabei auf die Dokumentation achten, also z.B. darauf, fotografisch festzuhalten, wo genau der Messpunkt war und ggfs. wie die Gerätschaften aufgebaut waren.

  • Unterlassungserklärung: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs?

    Man liest sie immer noch in manchen vorformulierten Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen: Die Forderung, dass die Vertragsstrafe unter „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ versprochen wird. Das muss soweit aber regelmäßig nicht versprochen werden, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 186/90) bereits 1992 festgestellt hat:

    Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen […]

    Eine solche Formulierung ist mit dem Bundesgerichtshof nicht erforderlich,

    um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 – I ZR 285/88 […]) für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muß, wird regelmäßig nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, daß der Schuldner eine Ausschlußklausel [dieser] Art ablehnt. […] Die in der Literatur vorherrschende Meinung, derzufolge ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich ist […] erweist sich somit im Grundsatz als zutreffend.

    Eine Ausnahme ist mit dem BGH aber dort zu machen, wo der Verzicht auf die Einrede nur im Fall vorsätzlichen Handelns eingefordert wird!

  • Vaterschaftsanfechtung: Zum Anspruch auf einen Rechtsanwalt bei Verfahrenskostenhilfe

    Der Bundesgerichtshof (XII ZB 218/11) hat klargestellt, dass in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

    Nach §78 II FamFG wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei hat der BGH (XII ZB 232/09) schon früher klar gestellt, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut („und“) eine Anwaltsbeiordnung auch dann in Frage kommt, wenn sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellt, dass auch jemand ohne Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

    Die bisherige Rechtsprechung war durchaus komplex: Einige Oberlandesgerichte haben immer einen Rechtsanwalt beigeordnet, andere nur wenn es Besonderheiten gab (Abstammungsgutachten war nötig?), wieder andere nur wenn es um besonders komplizierte Rechts- oder Tatsachenfragen ging. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass „jedenfalls in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist“. Denn die Rechtslage weist in diesem Fall grundsätzlich Schwierigkeiten im Sinne des §78 II FamFG auf.

  • Hohe Roaming-Kosten: Warnpflicht des Providers

    Hohe Handy-Rechnungen durch im Urlaub bzw. Ausland geführte Telefonate und damit verbundene Roaming-Gebühren sorgen immer wieder für Ärger. Auch nachdem die EU tätig wurde – ausserhalb der EU drohen hohen Kosten ebenso wie im Flugzeug oder auf einer Kreuzfahrt. Und zunehmend ergibt sich für Mobilfunkanbieter ein Problem mit der Rechtsprechung, denn die steht längst auf dem Standpunkt: „Einfach nur Abkassieren ist nicht mehr!“.

    Vielmehr gehen die Gerichte zunehmend den Weg, den Mobilfunkanbieter in die Pflicht zu nehmen, wie auch ein aktuelles Urteil des AG Wiesbaden (91 C 1526/12) nochmals deutlich macht. Zugleich verbessert sich damit natürlich auch zunehmend die Position von Verbrauchern, die sich gegen hohe Handyrechnungen wehren möchten!

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  • Kurze Klarstellung: Dürfen Provider nun IP-Adressen speichern oder nicht?

    Daten-Speicherung.de wirft mir vor, eine „Fehlinformation“ zu verbreiten, wenn ich sage, dass Provider bei WLAN-Zugängen – seien sie kostenlos oder kostenpflichtig – IP-Adressen jedenfalls speichern dürfen. Dabei spricht man dort zielgerichtet nur den §95 TKG an, der sich bei kostenlosen WLAN-Routern in der Tat wenig auswirken würde, während ich WLAN-Betreiber insgesamt im Blick hatte (somit auch kostenpflichtige, wo eine Speicherung nach §95 TKG wohl ausser Frage steht).

    Darüber hinaus ist jedenfalls vom Bundesgerichtshof (III ZR 146/10) letztes Jahr nochmals klar gestellt worden, dass jedenfalls im Rahmen des §100 TKG, der eine Speichermöglichkeit im Rahmen der Sicherung der Systemintegrität vorsieht, nicht vorausgesetzt sein muss

    dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler an den Telekommunikationsanlagen vorliegen […] Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es mir immer noch sehr schwierig, zu vertreten, dass unter allen Umständen eine Speicherung für Anbieter ausnahmslos untersagt und gerade nicht – im Einzelfall – in deren gerichtlich überprüfbare Ermessen gestellt ist. (Selbiges dann mit Blick auf §109 TKG, wobei m.E. hier aber die Speichermöglichkeit erheblich eingeschränkt ist, was ich wegen der für mich deutlichen Lage bei §100 TKG auch nicht weiter vertiefe.)

    Gleichwohl mag jeder zu dieser Frage eine eigene Meinung bilden. Hier aber von „Fehlinformationen“ zu sprechen, nur weil jemand mit dem Bundesgerichtshof eine andere Meinung vertritt, ist in diesem Fall m.E. nicht haltbar und zumindest unangemessen.

  • Mobilfunkkosten: Keine „Nichtnutzungsgebühr“ und kein „Rückgabepfand“

    Das OLG Schleswig (2 U 12/11) hat sich mit Urteil vom 3. Juli 2012 mit zwei durchaus beliebten Streitpunkten bei (Pre-Paid-)Handyverträgen beschäftigt:

    1. Mit der „Nichtnutzungsgebühr“, die fällig werden soll, wenn man längere Zeit nicht telefoniert hat, sowie
    2. einem „Rückgabepfand“, das fällig werden soll, wenn nach Vertragsende die SIM-Karte nicht zurückgegeben wird.

    Und wieder einmal hat am Ende ein Mobilfunkanbieter sich von einem Gericht erklären lassen müssen, dass nicht alles in AGB möglich ist, was sich für ihn schön liest. Im Ergebnis wurden beide Klauseln gekippt, im Folgenden dazu jeweils im Detail.
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  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
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  • Vertragsrecht: Bundesgerichtshof zum Rücktrittsrecht bei Schlechtleistung

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 148/10) hat sich mit elementaren Fragen des Rücktrittsrechts bei einer vertraglichen Schlechtleistung nach §323 BGB auseinandergesetzt. Die hier vorgenommenen Klarstellungen bieten, mit Blick auf die Literatur, keine neue Erkenntnis – sichern aber ab, was zu erwarten war.

    Insbesondere für die Praxis der vertraglichen Abwicklung ist nun auch mit dem Bundesgerichtshof endgültig klar, dass eine „Fristsetzung“ auf Vorrat nicht möglich ist und auf die Fälligkeit der Leistung abzustellen ist. Letzteres kann dabei durchaus ein Problem sein, wenn unbedarft gehandelt wird. Ein kleiner Ausblick.
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  • Widerrufsbelehrung: Überschrift „Für Verbraucher“ ist in Ordnung

    Regelmäßig wurden und werden Widerrufsbelehrungen in Online-Shops mit einer auf Verbraucher zugeschnittenen Einschränkung versehen. Besonders beliebt ist ein einleitender Satz wie „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“, der über der Widerrufsbelehrung platziert wird. Das mag problemlos erscheinen, war aber tatsächlich Gegenstand von Abmahnungen; Begründung: Der Satz lässt den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen ist.

    Es gab viel Streit zu dieser Frage, nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 123/10) klar dazu geäußert und stellt fest, dass eine solche Überschrift problemlos möglich ist. Darüber hinaus bietet die Entscheidung Anhaltspunkte zur Frage, inwiefern Änderungen an der Widerrufsbelehrung möglich sind und woran man sich orientieren muss, wenn man Anpassungen vornehmen will.

    Update: Zur Gesetzlichkeitsfiktion des Muster-Widerrufsformulars siehe hier vom BGH!

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  • Aufkleber „Keine Werbung“ gilt nicht für Anzeigenblättchen!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 158/11) hat bekräftigt, dass ein Aufkleber auf einem Briefkasten, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet („Keine Werbung“), nicht so zu verstehen ist, dass kostenlose Anzeigenblätter, die einen redaktionellen Teil enthalten, nicht eingeworfen werden dürfen.

    Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Der Betroffene hat dies vielmehr durch das Anbringen eines Aufklebers mit entsprechender Aussage klar zu stellen. Hier kommen laut Bundesgerichtshof Texte wie „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ in Betracht. Letzterer Bandwurmsatz, den man ernsthaft auf seinem Briefkasten anbringen soll, mag dabei zugleich als satirisches Beispiel für die Lebensnähe von BGH-Richtern gelten.

    Zum Thema „Anzeigenblättchen“ auch bei uns: