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  • Verkehrsunfall: Anspruch auf Mietwagen und Erstattung von Mietwagenkosten?

    Vorsicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall: Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist ein steter Streitpunkt in der Rechtsprechung. Wir zeigen Ihnen auf, welche Probleme es bei der Nutzung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall geben kann.

    Hintergrund beim Streit um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist, dass der nach dem Verkehrsunfall beschädigte PKW für einige Zeit – mindestens die Dauer der Reparatur – ausfallen wird. Der ggfs. auf den PKW angewiesene Geschädigte braucht nun einen Ersatz für seinen PKW, wobei er sich regelmäßig eines Mietwagens bedienen wird. Grundsätzlich sind solche Kosten auch zu ersetzen – aber eben nur grundsätzlich. Und damit fangen die Probleme dann an.

    Anhand aktueller BGH-Entscheidungen wird im Folgenden ein Überblick zu der Thematik gegeben. Es sei aber vorgewarnt: Die Übersicht wird am Ende nur verdeutlichen, dass die hinter der Problematik stehenden rechtlichen Fragen im Zweifelsfall in die Hände eines Profis gehören.
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  • Vorsicht rechtswidrig: Facebook erlaubt Fanseiten den Versand von Nachrichten

    Heise berichtet, dass Facebook es dortigen Seitenbetreibern nun ermöglicht, unmittelbar Nachrichten an „Freunde“ derjenigen zu schicken, die bei den Fanseiten auf „gefällt mir“ geklickt haben. Auch wenn Facebook das nun ermöglicht und „erlaubt“, heisst das aber noch lange nicht, dass es rechtlich auch zulässig ist!

    In Kürze: Werbemails sind an Verbraucher nur erlaubt, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben (§7 II Nr.3 UWG), an Gewerbetreibende wenn diese zumindest mutmaßlich eingewilligt haben (§7 II Nr.2 UWG). Was Facebook alles ermöglicht, spielt hierbei keine Rolle, zu fragen ist alleine: Einwilligung da, ja oder nein? Wer dagegen verstößt, sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, der teuer abgemahnt werden kann. Es kann daher nur dringend dazu geraten werden, nicht ohne entsprechende Einwilligung an Empfänger Nachrichten zu senden, sei es als Facebook-Seite auf Facebook selber, als Twitter-Direktnachricht oder systeminterne Nachricht auf XING. Das gewählte Medium spielt keine Rolle, die Regeln des UWG gelten grundsätzlich.

    Hinweis: Natürlich ist zu unterscheiden, ob man im Rahmen des UWG überhaupt handelt. Eine Nachricht eines Verbrauchers, der einfach nur Kontakt sucht, wird hier nicht erfasst sein. Gleichwohl wird die Frage, ob ein Handeln im geschäftsverkehr vorliegt, die an vielen Details hängt, von Laien erfahrungsgemäß nicht beantwortet werden können…

    Zum Thema bei uns:

  • AGB-Recht und Mieterhöhung: In gewerblichem Mietvertrag ist Ermessensklausel bei Mietpreiserhöhung zulässig

    In einem gewerblichen Mietvertrag ist es nunmehr mit dem Bundesgerichtshof (XII ZR 79/10) möglich, eine Ermessensklausel hinsichtlich einer Mietpreiserhöhung in AGB zu vereinbaren. Eine solche Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dergestalt einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder sonst angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen des Vermieters festzusetzen, begegnet beim BGH jedenfalls in gewerblichen Mietverträgen keinen Bedenken.

    Das bietet erhebliches Potential bei der Gestaltung von gewerblichen Mietverträgen für die Zukunft – und Mieter sollten gewarnt sein! (Hinweis: Eine solche Klausel in Mietverträgen mit Verbrauchern dürfte dagegen keinen Bestand haben).
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  • Bundesgerichtshof zur Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht bei Änderung der rechtlichen Lage

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 73/09) hatte sich im Jahr 2009 mit der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht beschäftigt, die durch einen Rechtsverstoss regelmässig begründet wird.

    Die Verwendung von unzulässigen Klauseln (etwa in AGB oder auch in der Widerrufsbelehrung) begründet grundsätzlich die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen ist regelmäßig mit sehr hohen Anforderungen verbunden: So reichen grundsätzlich weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus! (ebenso u.a. BGH, VII ZR 7/92, XII ZR 159/98). Daher wird üblicherweise im Ergebnis entweder die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung oder das Einkassieren einer einstweiligen Verfügung die Wiederholungsgefahr erst beseitigen.

    Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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  • Werberecht: In Werbeprospekten immer die Anschrift angeben!

    Nun hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11) festgestellt, dass in Werbeprospekten immer die vollständige Anschrift, Rechtsform und Firmierung genannt werden muss. Dies gilt auch für Partner, deren Leistungen mitbeworben werden. Die bisherigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen stellen dabei auf den §5a III UWG ab, zu denken ist jedenfalls bei Dienstleistungen auch an die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (dazu unsere Webseite).

    Die Entscheidung ist soweit nichts neues, schon früher wurde das von verschiedenen Gerichten, etwa LG Dortmund (10 O 92/11), LG Mönchengladbach (8 O 50/11) und OLG München (6 U 3517/10, hier besprochen), entschieden. Ausreichend ist es letztlich auch nicht, auf evt. vorhandene Filialen hinzuweisen, es muss der Firmensitz benannt werden (OLG Brandenburg, 6 W 72/12; OLG Hamm, 4 U 168/11; OLG Saarbrücken, 1 U 41/12-13).

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Werbeanzeigen

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  • AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

    In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

    1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
    2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
    3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

    Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

    Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

  • Verkehrsunfall und nicht angeschnallt: Mitschuld – wer ist schuld?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 10/11) hat sich mit der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall beschäftigt, bei dem der Geschädigte nicht angeschnallt war. Der BGH hat dabei klar gestellt, dass eine Mithaftung für den entstandenen Schaden (die Körperverletzung) zwar in Frage kommt, dies aber nur dann, wenn die konkreten Verletzungen durch ein Anschnallen überhaupt verhindert worden wären und eine Anschnallpflicht überhaupt bestand! Es ist also immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Anschnallen überhaupt die Verletzungen (bzw. einen Teil davon) verhindert hätte.

    Im hier entschiedenen Fall ging es um einen „Zweitunfall“, das heisst es kam zu einem Unfall auf Grund dessen ein PKW am Strassenrand stand. Auf diesen PKW fuhr sodann ein weiteres Fahrzeug auf. Hier erkannte der BGH – anders als die Vorinstanzen! – keine Mithaftung, denn: Der Fahrzeugführer sollte nicht nur, sondern muss sogar sein liegen gebliebenes Fahrzeug nach einem Unfall verlassen (§34 I Nr.2 StVO), um die Unfallstelle zu sichern. Das ist mit einer Anschnallpflicht schwerlich zu vereinbaren.

  • Abmahnung im AGB-Recht: BGH stellt abmahnfähigkeit rechtswidriger AGB fest

    Bisher fehlte eine ausdrückliche Feststellung, nun ist sie da: Der Bundesgerichtshof hat (wenig überraschend) entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die entgegen den §§307-309 BGB formuliert sind, wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder juristisch sauber formuliert: Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen.

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  • Hohe Handyrechnung oder Telefonrechnung

    Hohe Handyrechnung: Wenn die Telefonrechnung bzw. „Handyrechnung“ zu hoch ausgefallen ist, hat man häufig zu viel Gebrauch von seinem Handy/Smartphone gemacht und es hilft auf den ersten Blick nur eines: Bezahlen sowie ggfs. den Mobilfunkanbieter wechseln. Es gibt aber auch Sonderfälle, über die in der Vergangenheit bei uns schon zahlreich berichtet wurde. Gerade bei exorbitant hohen „Handyrechnungen“ hat die Rechtsprechung inzwischen die Durchsetzung der Forderung erheblich erschwert, ich konnte auch schon sehr häufig Betroffenen helfen, solche überhöhten Forderungen abzuwehren. Dabei hat die EU längst reagiert und einen Verbraucherschutz etabliert – gleichwohl gibt es Probleme in diesem Bereich: Ausserhalb der EU, in Flugzeugen und auf Kreuzfahrtschiffen zeigt sich weiter Streit.

    Die Rechtsprechung zum Thema Handyrechnung zeigt aber: Allzu leicht will man es sich nicht machen. Dass eine auffällig hohe Handyrechnung grundsätzlich nicht bezahlt werden muss, sollte insofern nicht ohne weiteres angenommen werden – es kommt halt vielmehr drauf an, insbesondere darauf was man vor Gericht vorbringen kann. Unsere Anwälte sind in solchen Fällen nicht tätig!

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  • OLG Köln zur Freiwilligkeit bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Scheinbar einfach ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung des Betroffenen zu setzen, mit der eine Verarbeitung immer zulässig sein wird. Tatsächlich aber ist die Formulierung einer solchen Einwilligung immer wieder schwierig, wobei zwei Punkte zu beachten sind:

    1. Wurde überhaupt eine Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt? Dabei sind vor allem der §4a BDSG sowie das allgemeine AGB-Recht zu beachten.
    2. In was wurde tatsächlich eingewilligt und ist von dieser Einwilligung das, was man da tut, überhaupt gedeckt?

    Diese beiden Punkte sind höchst kompliziert und stellen mitunter erhebliche Probleme dar. Das OLG Köln (6 U 8/11) hat sich bei Punkt 1 mit der Frage der Freiwilligkeit beschäftigt, ein immer wieder unterschätztes Thema.
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  • Drohung mit „Schufaeintrag“: Wann ist eine Meldung an die Schufa zulässig?

    Im Bereich des Forderungseinzugs („Inkasso“) ist das bei manchen Dienstleistern inzwischen derart üblich geworden, dass man es gar nicht mehr wirklich wahr nimmt: Die Drohung mit dem berühmten „Schufa-Eintrag“, nach dem Motto, „Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa“ melden.
    So einfach ist das aber – zum Glück – nicht. Und kann zudem für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Problem werden. Die typischen Fragen rund um die Drohung mit dem Schufa-Eintrag werden im Folgenden in Kürze behandelt und dargestellt.
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  • Harte Zeiten: Bundesgerichtshof zum Forderungsinkasso bei Premium-Diensten

    Ich hatte schon früher berichtet: Zunehmend haben Amtsgerichte in Deutschland einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes gesehen, wenn Anbieter so genannter „Premium-Dienste“ – wie bisher üblich – ihre Forderungen an Inkassodienstleister abgetreten haben, wobei zum Nachweis der Forderung Verbindungsdaten zwingend weitergegeben werden müssen. Nachdem zunehmend Amtsgerichte diese Auffassung vertreten haben, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof damit zu beschäftigen hat. Nunmehr hat sich beim Bundesgerichtshof eine Linie entwickelt, die als ein „Ja, aber – wenn“ zusammengefasst werden kann.

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 200/11 sowie III ZR 227/11) hat als erstes klar gestellt, dass der Datenschutz des TKG auf diese Fallkonstellation problemlos anwendbar ist. Darüber hinaus ist aber noch lange nichts klar, vielmehr muss geprüft werden, wie oft abgetreten wird, so das Ergebnis der beiden zitierten Entscheidungen:

    1. Eine einmalige Abtretung mit Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten ist mit dem BGH erlaubt (so nun ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16). Der Diensteanbieter kann also mit dem BGH grundsätzlich an einen Inkassodienstleister die Forderung abtreten und die Daten weitergeben. Aber: Auch wenn der Bundesgerichtshof hier eine eindeutige Auffassung hat, so hat er dennoch mit Beschluss vom 16.02.2012 die Sache dem EUGH vorgelegt. Dieser soll abschliessend Klären, ob diese Sichtweise mit Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG vereinbar ist. Hintergrund ist, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2002/58/EG jede Verarbeitung von Verkehrsdaten von der Zustimmung des Betroffenen abhängen muss. Der BGH sieht hier einen Widerspruch zu Erwägungsgrund 29 der Richtlinie, demzufolge die Durchsetzung von Entgeltforderungen nicht erschwert werden soll – was hier aber gerade der Fall wäre.
      Insofern ist auch dieses Kapitel zwar vorläufig geklärt, aber keineswegs abschliessend!
    2. Nicht aber erlaubt ist mit dem BGH die weitere Abtretung samt Datenweitergabe über die einmalige Weitergabe hinaus: Der Bundesgerichtshof befürchtet hier eine unkontrollierbare Kettenweitergabe (ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16)

    Es bleibt abzuwarten, wie das Thema sich entwickelt. Derzeit wird man mit Blick auf den BGH jedenfalls bei Abtretungsketten Inkassoforderungen wohl erfolgreich zurückweisen können. Sofern eine Forderung vom Diensteanbieter unmittelbar an den Inkassodienstleister abgetreten wird, begegnet das mit Blick auf den BGH wohl (noch) keinen durchgreifenden Bedenken, wobei die Meinung des EUGH abzuwarten bleibt.

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: AG Düsseldorf sieht Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit

    Die Luft für die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (ein Angebot der GWE GmbH) wird zunehmend dünn in Düsseldorf: Erneut sieht das Amtsgericht Düsseldorf (35 C 9172/11) nicht nur die Anfechtbarkeit wegen Täuschung nach §123 BGB, sondern darüber hinaus auch noch eine Sittenwidrigkeit! In der Sache handelt es sich hierbei allerdings nur um einen Kostenbeschluss, in dem aber zu untersuchen war, wer unterlegen gewesen wäre. Dazu stellt das Amtsgericht nur kurz fest:

    Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.

    Das Amtsgericht Düsseldorf (40 C 8543/11) hatte noch im Oktober 2011 einen gültigen Vertrag gesehen, eine Entscheidung, die von der GWE GmbH gerne zitiert wird – aus dem November 2011 liegen allerdings nunmehr zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vor, die keinen Zahlungsanspruch mehr erkennen wollen. Im gleichen Monat hatte das AG Düsseldorf (42 C 11568/11) nämlich schon einmal eine Anfechtbarkeit erkannt, dazu hier bei uns. Vielleicht liegt hier ja, in Verbindung mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, der Grund, warum mir weitere Entscheidungen in Sachen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach November 2011 nicht mehr bekannt geworden sind?

    Zum Thema bei uns:

  • Fakten: Datenweitergabe im Rahmen des Bundesmeldegesetzes

    Datenschutz funktioniert hierzulande inzwischen nur noch auf zwei Ebenen: Entweder es wird an Fronten gekämpft, die zwar rechtlich korrekt, für den Alltag der Menschen bedeutungslos sind (man denke nur an das erfolgreiche Bemühen, Google-Analytics & Co. zu regulieren) – oder man regt sich ahnungslos über Themen auf, produziert einen „Hype“, um über etwas zu diskutieren, was auch rechtlich vollkommen falsch ist. Zu letzterem gehört wahrscheinlich auch die aktuelle Welle in Sachen „Bundesmeldegesetz“ (u.a. hier als PDF – dies ist der ursprüngliche Entwurf vom November 2011, ich habe des Weiteren die Überarbeitung des §44 berücksichtigt. Ich gehe im Folgenden nur die rechtliche Lage auf Grund des Gesetzes durch, eine Bewertung des Gesetzgebungsvorgangs nehme ich nicht vor.)

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  • Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn man nicht unmittelbar löschen kann!

    Das LG Bremen (7 O 1139/11) hat festgestellt, dass die in einer Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn der Unterlassungsschuldner selber gar keine Möglichkeit hat, die geschuldete Unterlassung (hier: durch Löschung streitgegenständlicher Bilder) vorzunehmen! Diesmal ging es um Amazon, wo jemand Bilder hochgeladen hatte, die bei einer Vielzahl von Artikel (97 Stück) erschienen. Zwar hatte er Amazon aufgefordert diese zu löschen, allerdings lief hier wohl „etwas schief“.

    Das Landgericht sah die Vertragsstrafe dennoch verwirkt: Insbesondere wer derart viele potentielle Verstösse vor Augen hat, der hat sich nicht damit zu begnügen, seinen Vertragspartner (Amazon) einfach nur zur Löschung aufzufordern. Vielmehr muss man kontrollieren, ob alles ordnungsgemäß gelöscht wurde – wer das nicht tut, muss sich das Verhalten seines Vertragspartners zurechnen lassen.

    Dazu auch bei uns: