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  • Aufpassen: Allgemeines Datenverzeichnis und Allgemeine Daten Verwaltung

    Bekanntlich pflege ich auf der Webseite „Netzbetrug.de“ eine kleine Datenbank in der sich Anschreiben finden lassen, die Sie genau lesen sollten, bevor diese unterschrieben und zurückgesendet werden (hier zu finden, am Ende der Seite). Die Seite führt dazu, dass ich sehr viele Zuschriften mit Formularen erhalte, die ich gelegentlich einpflege. Aktuell bin ich wieder dabei zu sortieren und die zugeschickten Formulare aufzubereiten.

    Dabei fallen mir besonders zwei Zuschriften auf, die mir auffällig häufig in der letzten Zeit zugeschickt wurden:

    • Allgemeine Daten Verwaltung – Industrie- und Handelsveröffentlichungen (486,71 Euro)
    • Allgemeines Datenverzeichnis – Industrie- und Handelsveröffentlichungen (577,15 Euro oder 580,72 Euro)

    In beiden Fällen ist es meines Erachtens so, dass auf einen flüchtigen Blick ein relativ „amtlicher Eindruck“ erkannt werden kann. Spätestens wer genau hinsieht, wird in dem beigefügten Text erkennen, dass es sich um privatwirtschaftliche Angebote handelt und man „bisher in keiner Geschäftsbeziehung steht“. Hier funktioniert es aber so, dass nicht ein Formular ausgefüllt wird, sondern es liegt direkt ein Überweisungsträger bei, mit dem unmittelbar gezahlt werden soll. Achten Sie vor der Zahlung darauf – wenn das Geld einmal weg ist, ist der Streit zwingend um es wieder zu bekommen. Insgesamt sollte es sich aber durchaus lohnen, zumindest zu versuchen, sein Geld wieder zu bekommen! Das Prozesskostenrisiko liegt bei ca. 457 Euro wenn man sich bei diesen Summen streiten möchte.

  • Versehentlich falscher Preis bei eBay: Anfechtung muss mit Nachdruck formuliert sein

    Das ist so eine Sache, die man als Jurist irgendwann einfach lernt und Achselzuckend mit „Wenn du meinst“ quittiert: Das berühmte „Dafür brauche ich keinen Anwalt, das kann ich selber“. Grundsätzlich ist es auch so, dass man nicht für jede Kleinigkeit den Profi rufen muss, zumal gerade bei Einschaltung eines Anwalts schnell die Eskalation droht (wenn auch meistens zu Unrecht). Gleichwohl ist es eine kaufmännische Entscheidung, wie lange man selber „rumprutscht“ und auch vermeintlich einfache Dinge bergen gewisse Risiken.

    Ein schönes Beispiel hierfür lag dem LG Berlin (52 S 140/11) vor: Da hat jemand versehentlich den falschen Sofort-Kaufen-Preis bei eBay eingetippt. Natürlich – sonst wäre es nicht vor Gericht gelandet – fand sich schnell ein Käufer, der auch auf Erfüllung bestand. Nun gibt es die Möglichkeit der Anfechtung, wenn man sich vertippt (§119 I BGB). Allerdings muss auch wirklich eine „Anfechtung“ erklärt werden – das muss nicht mit dem Wort „Anfechtung“ oder gar unter Bezug auf den Paragraphen geschehen. Andererseits muss klar werden, dass angefochten werden soll. Dabei gilt in diesem Fall auch noch die Frist, dass unverzüglich die Anfechtung zu erfolgen hat (§121 BGB). Wer also einen Fehler begeht, dem läuft sprichwörtlich die Frist davon.

    Unser Verkäufer hat nun in diesem Fall folgende Worte gewählt:

    „Hallo I., sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)“ und später
    „(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) Mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand (…)“.

    Das reichte dem LG Berlin nicht. Denn: Hier wurde dem Gericht nicht deutlich genug, dass der Verkäufer sich an den ursprünglich geschlossenen Vertrag nicht binden wollte. Vielmehr verstand das Gericht die Mails so, dass man lediglich vorschlägt, die Sache teurer abzuwickeln, notfalls aber erfüllen wird. Eine etwas überraschende, aber keineswegs abwegige Interpretation. Der Verkäufer durfte am Ende dann zu dem entsprechenden Preis liefern.

    Im Fazit heisst das: Es lohnt sich durchaus, gerade wenn es um spürbare Beträge geht, jemanden zu fragen der sich damit auskennt. Wer eine Anfechtung erklären möchte, sollte dies jedenfalls mit den Notwendigen Nachdruck und der entsprechenden Deutlichkeit tun. Ein anderer „Klassiker“ ist die Kündigung eines vermeintlich nichtigen Vertrages, mit der ungewollte das Geschäft am Ende bestätigt wird (§141 BGB). Auch hier versemmeln Laien regelmäßig das grundsätzlich gegebene Potential, vermeintliche Zahlungspflichten kurzerhand zurückweisen zu können.

  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

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  • Wenn Freeware kostenpflichtig zum Download steht ist deutlicher Hinweis zwingend

    Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat ebenso überzeugend wie inzwischen wohl im Einklang mit dem BGH entschieden:

    Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm (sog. „Freeware“) im Internet sucht und über das Ergebnis einer Internetsuchmaschine auf eine Internetseite gelangt, auf der ein solches Programm zum Download angeboten wird, rechnet nicht damit, dass dieses Programm hier nicht – wie bei so genannter „Freeware“ zu erwarten – kostenfrei, sondern nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft über den Zeitraum eines Jahres heruntergeladen werden kann.

    Soll eine Kostenpflicht für eine solche Leistung begründet werden, bedarf es angesichts dieser berechtigten Erwartung der Verbraucher eines hinreichend deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots. Hierzu ist ein unauffällig gestalteter Hinweis auf der Internetseite selbst ebenso ungeeignet wie ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Sprich: Software die grundsätzlich kostenlos angeboten wird und für deren Download man Geld verlangen will, muss als Download-Angebot sehr deutlich aufbereitet sein. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2010 entspricht inhaltlich der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier besprochen), der bei Internet-Branchenverzeichnis ebenfalls argumentiert, diese seien regelmässig kostenlos und bei Entgeltpflicht habe man entsprechend deutlich darauf hinzuweisen.

    Das Ergebnis ist damit grundsätzlich klar: Abo-Fallen die als „Nutzlosdienste“ etwas sonst kostenloses gegen Entgelt anbieten möchten, werden bemüht sein müssen, ein Entgelt ausreichend deutlich zu machen. Dabei ist bei reinen Internet-Angeboten zudem die so genannte Button-Lösung (zur Umsetzung siehe hier) zu beachten.

  • IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit IT-Straftaten werden die zugehörigen Rechner der Beschuldigten regelmässig sicher gestellt bzw. beschlagnahmt. Wenn sich am Ende herausstellt, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat und das Verfahren eingestellt wird, erhält der Betroffene sein Gerät natürlich zurück – aber da die Justiz mitunter langsam arbeitet, vergeht hierbei häufig viel Zeit.

    Das Gerät ist dann regelmäßig nicht mehr das, was zeitgemäß ist oder man hatte durch Ersatzgeräte Kosten, die aufgefangen werden müssen. Entschädigungen in diesem Zusammenhang sind noch Neuland – wir haben für einen Mandanten hier Entschädigung geltend machen können. Eine Entscheidung mit Modellcharakter.
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  • Landgericht Gießen entscheidet pro Gewerbeauskunft-Zentrale!?

    Die GWE GmbH frohlockt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale mit einem neuen Urteil: In aktuellen Schreiben wird darauf hingewiesen:

    Ganz aktuell haben die Gerichte entschieden, z.B. das Landgericht Gießen mit Urteil vom 05.07.2012 (AZ 5 O 305/12) […] dass alle Einwände […] unberechtigt sind […]

    Da ich bei Entscheidungen zum Thema immer hinterher bin und die hier benannte Entscheidung neu und bisher unbekannt ist, habe ich bei Gericht umgehend die Entscheidung angefordert – und heute erhalten. Und in der Tat sieht das Landgericht einen Vertragsschluss, aber ob ich das so ernst nehmen soll ist eine andere Frage.

    Hier hat nämlich niemand geklagt, der nicht zahlen wollte, sondern jemand hat eine einstweilige Verfügung beantragt, derzufolge in dem Internet-Verzeichnis die streitgegenständlichen Daten des Unternehmens nicht weiter gelistet werden sollten. Dieser Antrag ist m.E. schon damit zurück zu weisen, dass öffentliche geschäftliche Daten immer gelistet werden können. Gleichwohl hat sich das Landgericht mit dem Vertragsschluss beschäftigt und stellt dazu kurzerhand fest:

    Mit der Erklärung vom 27.02.2012 hat die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie hat damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau —– dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsklägerin vom 21.05.2012.

    Die Entscheidung des Landgerichts ist m.E. mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen und insofern ohnehin überholt. Eine eindeutige Entscheidung, die sich mit „allen Einwänden“ auseinandergesetzt hat, sieht aber eindeutig anders aus. Insbesondere wurde laut gerichtlichem Tatbestand nicht einmal eine Anfechtung der Willenserklärung erklärt, was in solchen Fällen mindestens zu erfolgen hat. (Wobei die aktuelle BGH-Rechtsprechung schon per se keine Zahlungspflicht mehr erkennt)

    Daher: Eine nette Fundstelle in den aktuellen Schreiben der GWE-GmbH, die immerhin noch einmal ein aktuelles Datum liefert. Darüber hinaus nichts, was hier sonderlich beeindruckt. Übrigens hatte ich in der Vergangenheit häufiger Anfragen, gegen die GWE GmbH wegen der Entfernung der Unternehmensdaten vorzugehen – m.E. ist dies absolut abwegig, da es sich hier um frei verfügbare Daten handelt. Man provoziert nur Entscheidungen wie die vorliegende.

  • Werberecht: Übergabe von Visitenkarte keine Einwilligung in Werbemails

    Das LG Baden-Baden (5 O 100/11) hat im Januar dieses Jahres festgestellt, dass in der Übergabe einer Visitenkarte die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige ausdrückliche Zustimmung zum Versand von Werbemails nicht gesehen werden kann. Hier ging es um Werbemails, die nach Vorträgen verschickt wurden, wobei im Rahmen der Vorträge solche Visitenkarten eingesammelt wurden.

    Es bleibt letztlich dabei: Wenn Sie Werbemails verschicken wollen, brauchen Sie ein striktes Opt-In-System, bei dem später belegbar ist, dass der Mail-Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Übrigens, wenn Sie es über selbstformulierte AGB probieren möchten: Vergessen Sie es.

  • Vaterschaftsanfechtung: Bundesgerichtshof sieht verfassungswidrigkeit des behördlichen Anfechtungsrechts

    Der Bundesgerichtshof hat in gleich zwei Sachen (XII ZR 89/10 und XII ZR 90/10) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das in §1600 I Nr.5 BGB vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht der Vaterschaft verfassungsgemäß ist. Der BGH hat hier erhebliche Zweifel, da dieses Recht nur bei einer vormals ausdrücklich anerkannten Vaterschaft vorgesehen ist. Das wirkt sich jedenfalls dann aus, wenn eine Ehe aufgehoben wurde und ein Kind während der bestehenden (Schein-)Ehe geboren wurde. Das spielte vorliegend in dem Sonderfall der Scheinehe eine Rolle, die zum Zweck des Statusaufenthalts von Ausländern geschlossen wurde.

    Auch wenn der Sachverhalt hier sehr spezieller Natur ist, wird man sich damit in Zukunft wieder auf eine Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vaterschaftsanfechtung „freuen“ dürfen. Das Thema bleibt aktuell.

  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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  • BGH: Keine „Verrechnung“ der Mietkaution mit sonstigen Forderungen

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/12) hat klargestellt, dass eine Mietkaution nicht für sonstige Forderungen des Vermieters angetastet werden darf, insbesondere ist eine Aufrechnung nicht möglich! Maßgeblich ist hier der so genannte „Treuhandcharakter der Mietkaution“, dem mit dem BGH ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot zu entnehmen sein soll hinsichtlich der Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis selbst stammen.

    Der Vermieter versuche hier dabei einen interessanten Kniff: Nach dem Ende des Mietverhältnisses stellte er fest, dass die Kaution für Forderungen aus dem Mietverhältnis gar nicht benötigt wird – und wollte erst danach aufrechnen, da die Kaution zu diesem Zeitpunkt ihren Treuhandcharakter verloren hätte. Auch dies lehnt der BGH ab: Die Kaution verliert das treuhänderische Element erst im Moment der Zurückgewährung an den Mieter.

    Man kann es auch anders auf den Punkt bringen: Die Kaution ist nur für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verwenden und am Ende an den Mieter zurück zu gewähren. Punkt. Übrigens: Die Kaution ist verzinslich anzulegen, wobei die Zinserträge grundsätzlich dem Mieter zustehen!

  • Unwirksame Kosten bei Mobilfunkverträgen: Verbraucherzentrale mahnt ab!

    In den vergangenen Monaten hat die Rechtsprechung ordentlich an der bisherigen Praxis der Handyrechnungen gefeilt: Zahlreiche gerne berechnete Posten wurden für unwirksam erklärt, manche Handhabung der Vertragsabwicklung auch. Ich hatte diesbezüglich umfassend berichtet und klargestellt, dass Verbraucher sich hier bei unstimmigen Rechnungen mit zunehmendem Erfolg wehren können:

    Nun teilt die Verbraucherzentrale (Bundesverband) mit, dass man – m.E. nicht überraschend – feststellen musste, dass sich dennoch nicht jeder Mobilfunkanbieter schon auf diese Rechtsprechung eingestellt hat und stellt ernüchtert fest:

    „Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden“

    Daher wurden zahlreiche Unternehmen abgemahnt, 17 Unterlassungserklärungen sind das erste Ergebnis – in 5 Fällen laufen nun gerichtliche Verfahren. Tipp: Speziell bei Gebühren für Rücklastschriften (dazu hier bei uns) oder immer dann, wenn etwas abgerechnet wird was naturgemäß ohnehin zum Vertrag gehört, sollten Verbraucher hellhörig werden!

  • Branchenbuch-Abzocke – Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Vertragsschluss

    Es ist soweit: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 262/11, hier als PDF) hat sich umfassend zur Branchenbuch-Abzocke geäussert und der Volltext der Entscheidung liegt vor. Mein Fazit dazu: ich sehe nicht nur die hier seit Jahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, sondern vor allem ein desaströses Urteil, dass der Branchenbuch-Masche jeglichen Boden entzogen haben wird.

    Das beginnt schon mit dem amtlichen Leitsatz, der für sich allein schon alles sagt:

    Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

    Doch: Der BGH hat sich richtig viel Mühe gegeben. Nach diesem Leitsatz wird es nämlich nur noch besser für Betroffene. Im Folgenden das Wichtigste aus der Entscheidung und was das für Betroffene heisst.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Abzocke nach Handelsregistereintrag – Übersicht

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  • Inhalt und Umfang des in der Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehrs

    Der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss Rs 67/12 (146)) hatte in der vergangenen Woche über die Frage zu entscheiden, ob das Parken in einer Fußgängerzone, um dort Werbeschaukästen zu reinigen und neu zu bestücken, einen erlaubten Lieferverkehr darstellt.
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  • Abmahnung vom Vermieter – Kein Rechtsschutz bei Unberechtigter Abmahnung durch den Vermieter

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/07) hat festgestellt, dass bei einer unberechtigten Abmahnung der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen kann. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst gesetzlich geregelt. Er lässt sich insbesondere auch nicht aus allgemeinen Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter nach Ansicht des BGH noch nicht in seinen Rechten verletzt.

    Speziell ändert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungsrechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die ausgesprochene Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt – sondern den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat. Ob das den jeweils betroffenen Mietern zu helfen vermag wenn die Abmahnung eintrudelt, darf getrost bezweifelt werden.

  • Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe wegen Verstoß gegen EnVKV

    Es liegt hier eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die EnVKV zur Prüfung vor. Die deutsche Umwelthilfe hat dabei ausweislich des Schreibens einen „Testbesuch“ in einem Möbelhaus vorgenommen, hierbei wurden auch Beweis-Fotografien angefertigt. Gegenstand sind die Auszeichnungspflichten im Rahmen der ENVKV, hier bei ausgestellten Elektrogeräten in Musterküchen.

    Dies demonstriert, dass man nicht nur im Internet mit Kontrollen rechnen muss – gerade Möbelhäuser sind für Kontrollbesuche durchaus von Interesse.

    Es wird eine kurz bemessene aber übliche Wochenfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Dabei sieht die vorgelegte Unterlassungserklärung meines Erachtens nicht nur eine überzogen hohe Vertragsstrafe vor, sondern ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nach aktuellem Eindruck auch noch zu weit gefasst. Es ist dringend anzuraten, nicht blind zu unterschreiben sondern vielmehr anwaltliche Beratung einzuholen.