Der Bundesgerichtshof (I ZR 158/11) hat bekräftigt, dass ein Aufkleber auf einem Briefkasten, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet („Keine Werbung“), nicht so zu verstehen ist, dass kostenlose Anzeigenblätter, die einen redaktionellen Teil enthalten, nicht eingeworfen werden dürfen.
Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Der Betroffene hat dies vielmehr durch das Anbringen eines Aufklebers mit entsprechender Aussage klar zu stellen. Hier kommen laut Bundesgerichtshof Texte wie „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ in Betracht. Letzterer Bandwurmsatz, den man ernsthaft auf seinem Briefkasten anbringen soll, mag dabei zugleich als satirisches Beispiel für die Lebensnähe von BGH-Richtern gelten.
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