Daten-Speicherung.de wirft mir vor, eine „Fehlinformation“ zu verbreiten, wenn ich sage, dass Provider bei WLAN-Zugängen – seien sie kostenlos oder kostenpflichtig – IP-Adressen jedenfalls speichern dürfen. Dabei spricht man dort zielgerichtet nur den §95 TKG an, der sich bei kostenlosen WLAN-Routern in der Tat wenig auswirken würde, während ich WLAN-Betreiber insgesamt im Blick hatte (somit auch kostenpflichtige, wo eine Speicherung nach §95 TKG wohl ausser Frage steht).
Darüber hinaus ist jedenfalls vom Bundesgerichtshof (III ZR 146/10) letztes Jahr nochmals klar gestellt worden, dass jedenfalls im Rahmen des §100 TKG, der eine Speichermöglichkeit im Rahmen der Sicherung der Systemintegrität vorsieht, nicht vorausgesetzt sein muss
dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler an den Telekommunikationsanlagen vorliegen […] Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund erscheint es mir immer noch sehr schwierig, zu vertreten, dass unter allen Umständen eine Speicherung für Anbieter ausnahmslos untersagt und gerade nicht – im Einzelfall – in deren gerichtlich überprüfbare Ermessen gestellt ist. (Selbiges dann mit Blick auf §109 TKG, wobei m.E. hier aber die Speichermöglichkeit erheblich eingeschränkt ist, was ich wegen der für mich deutlichen Lage bei §100 TKG auch nicht weiter vertiefe.)
Gleichwohl mag jeder zu dieser Frage eine eigene Meinung bilden. Hier aber von „Fehlinformationen“ zu sprechen, nur weil jemand mit dem Bundesgerichtshof eine andere Meinung vertritt, ist in diesem Fall m.E. nicht haltbar und zumindest unangemessen.
- Klammerwirkung bei Delikten - 28. November 2023
- Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung - 28. November 2023
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - 28. November 2023