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  • Filesharing-Abmahnung: Unterlassungserklärung muss Vortrag entsprechen – Vorsicht Falle!

    Das Landgericht Hamburg (308 O 442/12) hat scheinbar ein übliches Modell der Unterlassungserklärung gekippt, zumindest wird es für einige Diskussionen sorgen. Es ging darum, dass jemand eine Unterlassungserklärung abgebeben hat, die sich alleine auf ein täterschaftliches Begehen bezogen hat. Dem Gegner gegenüber wurde aber vorgetragen, dass durch Dritte überein ungesichertes WLAN die Rechtsverletzung begangen wurde – also ein Fall klassischer Störerhaftung. Der vom Anschlussinhaber vorgetragene Sachverhalt war damit von der Unterlassungserklärung nicht erfasst, der Satz des Landgerichts Hamburg folgerichtig:

    Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war.

    Das Ergebnis: Eine – wenig überraschende – einstweilige Verfügung wurde erlassen, obwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

    Die Erkenntnis ist weniger die Panik, dass Unterlassungserklärungen nun nicht ausreichen. Vielmehr muss, wie immer, darauf geachtet werden, dass persönlicher Vortrag auch zur abgegebenen Unterlassungserklärung passt. Dabei ergibt sich für mich folgendes Bild:

    1. Wer zugibt, selbst Täter zu sein, muss keine Unterlassungserklärung bzgl. einer Störerhaftung abgeben. Allerdings, wenn man ohnehin zugibt Täter zu sein, warum sollte man dann nicht oder wenigstens weniger bei einem Vergleich zahlen? Ergebnis: Unterlassungserklärung mag eng zu fassen sein, bei den Kosten schneidet man sich aber die Verhandlungsoption ab. Auch wer gar nicht reagiert, steht auf dünnem Eis: Sollte doch einmal eine Klage kommen und man verteidigt sich in der Hauptverhandlung damit, gar nichts selbst getan zu haben, hätte die Gegenseite sofort einen Unterlassungsanspruch der nicht von der zu engen Unterlassungserklärung gedeckt ist.
    2. Wer die Gegenseite darauf hinweist, gerade nichts selbst getan zu haben, sieht sich in diesen Fällen üblicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, dass dies eine Schutzbehauptung ist. Die nun nur auf Störerhaftung beschränkte Unterlassungserklärung kann hierbei also auch ein Problem werden, da die Rechtsprechung immer noch den Weg geht, zu vermuten dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Wer diese Vermutung nicht erschüttern kann, riskiert mit einer zu eng gefassten Unterlassungserklärung erneut eine einstweilige Verfügung.

    Das Fazit könnte so lauten: Wer sich mit Schweigen verteidigen möchte, also insbesondere keinen Sachvortrag bieten möchte, der wird ein Maximum an Sicherheit wohl mit einer Unterlassungserklärung erreichen, die sowohl Täterschaft als auch Störerhaftung abdeckt. Lediglich wer die Täterschaft eingesteht hat in meinen Augen derzeit eine realistische Chance, sich nur auf eines von beidem (Täterschaft oder Störerhaftung) festzulegen. Durch die Vermutung der Täterschaft verbliebe im anderen Fall zumindest ein kostenträchtiges Risiko das in jedem Fall abzuwägen ist. Sofern man die Störerhaftung aufnimmt, ist unter Berücksichtigung der Morpheus-Entscheidung des BGH daran zu denken, dass man nicht jeden Fall des Handelns Dritter aufnimmt, sondern die Fälle ausschliesst, die von der Störerhaftung nicht umfasst sein sollen (Eheleute und Kinder).

  • Hyperlink: Deeplink auf geschützte Datei ist eine Urheberrechtsverletzung

    Der BGH (I ZR 259/00, “Paperboy”, hier bei uns besprochen) hatte entschieden, dass ein Link auf eine im Internet veröffentlichte Datei keine Urheberrechtsverletzung sein kann. Insbesondere ist darin kein „öffentliches Zugänglichmachen“ zu erkennen – außer: Die verlinkte Datei ist mit einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme versehen. Der BGH (I ZR 39/08, „Session-ID“) konkretisierte seine Rechtsprechung dahin gehend, dass „das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG“ eingreift.

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  • Hyperlink: Für verlinkte Informationen kann wie für eigene gehaftet werden

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 102/05, „ueber18.de“) hat inzwischen festgestellt:

    Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei- gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

    Zum Begriff des „zu eigen machens“ hat der BGH an dieser Stelle eher wenig gesagt. Jedenfalls wenn die Geschäftsidee gerade davon lebt, dass die fremden Informationen verfügbar sind und man die „Vermittlung“ dieser Informationen zum Geschäftsmodell erhebt, liegt ein solches zu eigen machen vor.

  • Hyperlinks sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

    Schon recht früh widmete sich der BGH (I ZR 317/01, „Schöner Wetten“) dem Thema Hyperlinks. Dabei stellte er schon damals zwei Grundsätze auf:

    1. Alleine aus der Setzung eines Hyperlinks heraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Wille bestand, fremden (hier verlinkten) Wettbewerb auch zu fördern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können insofern alleine auf Grund einer Linksetzung eher schwer erkannt werden. Weiterhin kommt auch eine Störerhaftung nicht in Betracht – nachdem mit der heutigen BGH-Rechtsprechung (I ZR 139/08, „Kinderhochstühle im Internet“) die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht weitgehend nicht mehr existiert, mag das aber dahin stehen.
    2. Gesetzte Hyperlinks sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH dazu: „Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um- ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.“

    Den letzten Punkt hat der BGH (I ZR 191/08, „AnyDVD“) später nochmals geprüft und hierzu deutlich festgehalten

    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

    Dabei hat der BGH als erstes geklärt, dass eine Unterscheidung zwischen „technischer Linksetzung“ und tatsächlicher Berichterstattung unnatürlich ist und nicht in Betracht kommt. Denn der „Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen“. Hierbei ist insbesondere zu fragen, ob dem Link auch eine belegende Funktion für getroffene Aussagen zukommt. Interessant ist, dass der BGH dabei hinsichtlich der Pressefreiheit feststellte, dass bei einem umso schweren Rechtsverstoss am Ende auch ein umso höheres Interesse an einer Berichterstattung entstehen kann. Sprich: Je schwerwiegender die Verletzung durch den Link, umso mehr wird eine Berichterstattung geschützt. Sofern der vorhandene Beitrag auch noch auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebotes hinweist, soll ihm dies zum Vorteil gereichen.

    Im Ergebnis wird man im Rahmen einer Berichterstattung Hyperlinks als Belege ansehen können, die grundrechtlich geschützt sind. Da sich zunehmend Blogs und Wikipedia-Artikel auf die Pressefreiheit in der Rechtsprechung berufen können, ergibt sich hier ein recht weites geschütztes Feld.

  • Hyperlink: Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke kein öffentliches Zugänglich machen

    Die Streitfrage ist schon älter: Wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlinkt: Greift der dann damit in das Werk der öffentlichen Zugänglichmachung ein? Dazu muss man §19a UrhG kennen:

    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

    Gerne wird behauptet – etwa von der GVU in einem aktuellen Strafverfahren, in dem ich Verteidiger bin – dass Hyperlinks in dieses Recht eingreifen. Die Logik dahinter: Der Hyperlink, etwa in einem gepflegten Webkatalog gesetzt, macht eine bei einem Sharehoster hinterlegte Datei, überhaupt erst auffindbar. Das ist mit dem BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) abzulehnen. Der hat, damals an Hand von vom Berechtigten selbst ins Netz gestellten Dateien, allgemein festgehalten, dass eine Verlinkung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht eingreift. Denn letztlich wird die Datei von demjenigen zugänglich gemacht, der sie ins Netz stellt, nicht von dem, der nur darauf verweist. Der BGH insofern wörtlich zum Linksetzer:

    Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

    Im Ergebnis ist mit dem BGH kein Zugänglichmachen zu erkennen. Von mir verbleibt hier jedoch die Kritik, dass auch bei Unkenntnis desjenigen der auf den Link klickt, kein „Zugänglichmachen im Wortsinn“ vorliegt. Ob ein Werk zugänglich gemacht wird, ist objektiv zu bestimmen. Die subjektive Sichtweise des BGH findet im Wortsinn des Gesetzes keine Stütze: Man kann durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Hyperlink nicht für denen einen etwas zugänglich machen, was für den anderen keine Zugänglichmachung ist.

    Hinweis: Der BGH (I ZR 39/08, “Session-ID”, hier bei uns) nimmt dann eine Einschränkung vor, wenn die verlinkte Datei einer wie auch immer gearteten Schutzmaßnahme unterlag. Wenn ein direkter Link durch einen, wenn auch schwachen, Schutz unterbunden wurde, wird in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen!

  • Urheberrecht: Abmahnung wegen Fotos einer Briefmarke

    Ich bearbeite eine Interessante Abmahnung: Jemand hat ein Foto selbst gemacht, von einer Briefmarke. Auf der (ausländischen) Briefmarke wiederum findet sich ein Bild, an dem die Gegenseite sich der Rechte berühmt. Der Fotograf der Briefmarke nun soll eine Schadensersatzzahlung leisten.

    Zur Rechtslage und meiner Bewertung möchte ich noch nichts schreiben. Die obskure Abmahnung war mir hier lediglich einen ersten Hinweis wert, eine „Abmahnwelle“ ist deswegen nicht zu befürchten. Kurz sei darauf verwiesen, dass grundsätzlich das Foto eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung sein kann (siehe dazu hier bei uns), im vorliegenden Fall ist dies m.E. aber so pauschal nicht zu sagen.

  • Digitale Fahndung nach Zeugen

    Digitale Fahndung nach Zeugen

    Öffentliche Suche nach Zeugen: Inzwischen wird in manchen Fällen auch nach Zeugen digital gefahndet. Dabei stellt sich durchaus die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

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  • Eigenes Lebensrisiko: Ungerechtfertigte Forderungen gehören zum Alltag

    Immer wieder wird über die Ersatzfähigkeit von Kosten des eigenen Rechtsanwalts gestritten, den man zur Abwehr einer unberechtigten Forderung eingesetzt hat.

    Beispiel: Man erhält eine Rechnung über die Summe X, beauftragt einen Rechtsanwalt, der (erfolgreich) die Forderung zurückweist – und möchte wegen der falschen Rechnung nun vom Gegner auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt erstattet haben. Der BGH sagt hier, auch wieder in einer aktuellen Entscheidung (BGH, VII ZR 164/10), dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben hat. Grundsätzlich. Im Folgenden eine Übersicht über unberechtigte Forderungen bzw. Abmahnungen.
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  • Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 216 C 513/11) aus dem Jahr 2012 wirft ein prägnantes Licht auf die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Raum. Im Fokus des Falls steht die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung auf der Webseite eines Rechtsanwalts. Der Kläger machte Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten geltend, während der Beklagte eine rechtswidrige Handlung bestritt. Das Urteil behandelt wesentliche Fragen zur Auslegung von Lizenzverträgen und zur Bemessung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen.

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  • Wettbewerbsrecht: Wiederholungsgefahr geht nicht auf Rechtsnachfolger über!

    Wenn ein Unternehmen mit einem anderen Verschmilzt und ein neues Unternehmen begründet wird, geht eine Wiederholungsgefahr des Erstunternehmens nicht auf das neue Unternehmen über (BGH, III ZR 173/12). Dies ist dann relevant, wenn ein abgemahntes Unternehmen durch ein anderes Übernommen wird, nachdem es abgemahnt wurde aber noch bevor es eine Unterlassungserklärung abgegeben hat: In diesem Fall kann das Folgeunternehmen mit dem BGH nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weder gibt es einen Übergang der Wiederholungsgefahr, noch gibt es eine Erstbegehungsgefahr (dazu auch BGH, I ZR 34/05 und I ZR 48/05).

    Beachten Sie aber:

  • Wettbewerbsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr erfordert Unterlassungserklärung

    Seit je her gilt im Wettbewerbsrecht, dass durch die erstmalige Begehung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die Vermutung weiterer gleichartiger Rechtsverstöße geschaffen wird („Wiederholungsgefahr“). Wer diese Wiederholungsgefahr beseitigen und eine gerichtliche Entscheidung vermeiden möchte, wird regelmäßig eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, also das Versprechen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er den Verstoss nochmals begeht. Zum Inhalt der Unterlassungserklärung siehe hier bei uns.

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  • eBay-Auktion kann vorzeitig beendet werden wenn Sache nach Beginn beschädigt wird

    Sowohl das Landgericht Bochum (9 S 166/12) als auch das Amtsgericht Laufen (2 C 918/11) haben festgestellt, dass bei ernsthafter Beschädigung der Kaufsache nach Auktionsbeginn die eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen werden darf, ohne dass eine Schadensersatzpflicht entsteht. Das Langericht Bochum dazu, Bezug nehmend auf die eBay-AGB:

    Dies ergibt sich zwar zunächst nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Hinweise von ebay. Denn unter „Beschädigung“ ist ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, so dass ein in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegter Defekt nicht darunter zu fassen wäre. Eine derart strenge Auslegung wird dem Verständnis des objektiven Empfängers jedoch nicht gerecht. Denn der durchschnittliche, juristisch ungeschulte ebay-Nutzer wird nicht zwischen einer Beschädigung von außen und einem anderen Defekt unterscheiden. Für ihn kommt es lediglich darauf an, ob der Gegenstand eine Verschlechterung erfahren hat, die die angenommene Gebrauchstauglichkeit ausschließt oder zumindest einschränkt. Bei Fortführung der Auktion bekäme er nämlich nicht das, auf das er bieten wollte, sondern eine auch nach den Bestimmungen des Kaufrechts mangelhafte Sache. Demzufolge findet sich auch in der Einleitung zu den Hinweisen zur Auktionsbeendigung unter der Überschrift „Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?“ die Formulierung „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“ Hierin findet sich daher gerade keine Beschränkung auf ein von außen kommendes schädigendes Ereignis.

    Rechtslage: Bei unbegründeter vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion ist Höchstbietender Vertragspartner!

    Vertragsrechtlich ist das zwingend und somit auch wenig überraschend gängige Rechtsprechung: Es gibt einige wenige Gründe, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden. Auf keinen Fall gehört dazu das wirtschaftliche Interesse, den Artikel zu einem besseren Preis verkaufen zu können! Wenn der Artikel beschädigt ist oder verloren ging (wozu in jedem Fall der Diebstahl gehört), sind das in jedem Fall berechtigte Gründe. Eine kleine Entscheidungsübersicht:

  • Webseiten: Entgeltklausel versteckt in AGB werden kein Vertragsbestandteil

    Gerade Abo-Fallen arbeiten nach diesem Prinzip: Man glaubt sich kostenlos auf einer Webseite anzumelden und soll am Ende was bezahlen, weil in irgendwelchen vermeintlichen AGB eine Entgeltklausel stand. Die aber ist nicht ohne weiteres Wirksam. Wenn auf Grund der Gestaltung der Webseite der Richter zur Überzeugung gelangt, dass der Durchschnittsverbraucher gar nicht die Erkenntnis erlangen kann, dass es Geld kosten soll, wird die Entgeltklausel unwirksam sein (so LG Berlin, 50 S 143/10 – zur Gestaltung der Seite siehe unten). Dies gilt mit dem AG Minden (22 C 463/12) auch bei einer Klausel zu einer Vertragslaufzeit. Das AG zur Gestaltung der Seite:

    Der Vertragspartner braucht mit der Verlängerungsklausel aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht rechnen. Der Beklagte wählt die Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückt auf den Button „Basis-Anzeige wählen“. In diesem Zeitpunkt kann der Kunde – wie das Gericht in der mündlichem Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen: Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons „zurück“ Informationen über die Vertragsdauer befinden

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  • Fotoklau bei eBay: 45 Euro Schadensersatz pro Lichtbild

    Das Amtsgericht Köln (137 C 53/12) hat in überzeugender Argumentation einen Schadensersatz von 45 Euro pro Lichtbild für angemessen erachtet:

    Ein solches Lizenzentgelt von 45,00 Euro pro Bild ist dasjenige, auf das sich ein vernünftiger Lizenzgeber an seiner Stelle mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten angemessener Weise geeinigt hätten. Dies schätzt das Gericht gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Ihnen zufolge beträgt bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung auf einer „Homepage“ das Entgelt 90,00 Euro. Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 – 2 U 7/11).

    Interessant ist die Argumentation, dass ein „Verletzeraufschlag“ wegen unterbliebener Benennung als Hersteller der Lichtbilder nicht angemessen ist, da eine Namensnennung im Bereich der Produktfotografie unüblich ist:

    Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner ist nicht geboten. Es ist nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574). Ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgt, ist schon offen. Zumindest ist der Kläger nicht Berufsfotograf (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.01.2011 – 28 S 6/10).

    Das Amtsgericht Hannover (550 C 1163/12) fand in dieser Konstellation 30 Euro Schadensersatz angemessen.

  • Fotoklau bei ebay: 20 Euro Schadensersatz pro Lichtbild angemessen

    Das Landgericht Düsseldorf (23 S 66/12) fand beim „Fotoklau“ von 14 Lichtbildern bei eBay einen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Lichtbild ausreichend. Die Argumentation in Düsseldorf: Wenn man den relevanten Markt – hier: Betreiber von ebay-Auktionen – betrachtet, zeigt sich, dass diese nicht bereit sind, für herkömmliche Lichtbilder von Produkten mehr als die benannten 20 Euro zu zahlen. Da bei der Lizenzanalogie auf eben diesen Markt und objektive Vertragspartner abzustellen ist, verbleibt es bei 20 Euro pro Lichtbild.

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